Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang XNr,40 8. Juni 1962 1005
voll entsprochen. Da sie nur eine einheitliche Warengruppe' nur schematische Anwendung der Buchnachweisvorschrif-
„Schrott“ führe, brauche sie auch nur diese Warengruppe ten zu verhindern; ihr Schwerpunkt liegt vielmehr im $8'14
auszuweisen, Der Schrotthaufen auf ihrem Lagerplatz Abs. 3 UStDB. Soweit in dem oben angeführten Urteil vom
werde jeweils „angeschnitten“ wie er liege. Zu einer 12. August 1954 eine andere Auffassung zum Ausdruck
Bearbeitung des Schrotts fehlten ihr auch die Geräte. Bei kommt, hält der Senat an ihr nicht mehr fest. Für den
Verkäufen werde der Schrott nach der jeweils im Waggon Haan N DE an Sn daß, re Ne alle En $ 14
befindlichen Hauptsorte lediglich umbenannt; diese Um- S. US angeführten Merkmale aufgezeichnet sind
benennung sei nur ein Hilfsfaktor für die Preisschätzung, oder die Bfin. nicht alle Erfordernisse der ihr gewährten
wobei sie, wie zahlreiche Beanstandungen erwiesen, ein Erleichterung erfüllt hat, zunächst zu prüfen ist, ob.der
erhebliches Risiko einginge. vorhandene Buchnachweis ausreicht, um die nachzuweisen-
den Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar
Das Finanzgericht ist auf Grund dieses Sachverhalts feststellen zu können.
zu der Auffassun elangt, die Bfin. könne buchmäßi Br } : . x -
nicht nachweisen, a5 es ern beider Eingruppierung be Die Auffassung des Finanzamtes ist hiernach nicht frei
Schrotts in verschiedene Sorten nicht nur um eine steuer- Von Rechtsirrtum; aber auch die Vorentscheidung kann von
ae De a ee a En er TE a laut, daß ID. jedem Fate ein. Fogenannier negoliye
ele. Da im Betrieb der n. andere materialien nac ? . . n x . s
ihren eigenen Angaben sortiert und zum Teil sonst be- EL a PO zu Er ren Bene ist um-
arbeitet würden, müsse für die Entscheidung davon aus- Stritten (vgl. Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum Um-
gegangen werden, daß die Bfin. durch ihre Buchführung Satzsteuergesetz, 8, Auflage, Textziffern 5043 ff.). Der
nicht den Nachweis erbringen könne, daß eine 'steuerlich S°nat nimmt hierzu wie folgt Stellung:
chen WAL a HE Kommen in einem Unternehmen, aber auch in einem ört-
vie 153 u N on Ne. AtUSt 1054 (BStEI 195 I e 20 A lich oder nach der Warenart klar abgrenzbaren Teil eines
Sie. Bd. 59 &. 22 42) daran N hingewiesen. daß Zwar die Ein. Unternehmens keinerlei Bearbeitungen vor, so erscheint
haltung bestimmter Formen des Buchnachweises nicht vor die Angabe In den Rüchern, 036 die Ware NM DEaTDSIEN
Sachrieben ‘sei. ab . Abweich d s 44 worden ist, in der Regel nicht sinnvoll. Dies ist auch in
en DE aan ES von den im $ 1405 14 Abs. 4.Zifr. 8 UStDB zum Ausdruck gekommen, wenn
bs. 4 UStDB aufgezählten Erfordernissen ausdrücklich dort gesagt wird, daß eine etwaige Bearbeitung auf-
vom Finanzamt nach $ 14 Abs. 5 UStDB zugelassen sein . N 5 5 Ss
müsse, Bei den Schrottmensen, die das Laver der Bün gezeichnet werden soll. Ein entsprechender Vermerk der
berührt hätten, wäre es a der Buchnachwei Tür 28 den Nichtbearbeitung in einer Spalte des für den Buchnachweis
einzelnen Umsatz zu führen sei, ein Mindesterfordernis SOUNTIE DUCHES Dote Ach KAUM DE GEWANT ann dan
ewesen. die Einzelnen. Waren Osten Weil sie unter unzu- Bearbeitungen tatsächlich nicht vorgenommen sind. Es
Er eifen der Bezeichnung ein N SEAFT N Orden. seien. jeweils wird also auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankommen,
schon beim Einkauf” RS rechend ihrer tatsächlichen ob Dach der Huchlührung ein FTOfer oder A DEE
Marktsänegiekeit einzustuf P a lı den Sort t £ zu der Überzeugung gelangen kann, daß eine Ware steuer-
art gang Kelt einzustufen und nach den Sorten getrennt ı;cn schädlich nicht bearbeitet worden ist. Vor allem muß
mengenmäßig zu verbuchen. sich in Unternehmen oder Betriebszweigen, in denen über-
. an - haupt Bearbeitungen vorgenommen werden, durch Hin-
Die Rb. der Steuerpflichtigen führt zur Aufhebung der weise in den Verkaufsrechnungen auf die Einkaufsrech-
Vorentscheidung. nungen der Nachweis der Nichtbearbeitung ergeben. Der
: . De Nachweis der Nichtbearbeitung wird sich demnach in
Die Auffassung des Finanzamts, daß die im $ 14 Abs. 4 der Regel am sichersten durch einen einwandfreien
UStDB genannten Merkmale in jedem Falle aufgezeichnet Nämlichkeitsnachweis führen lassen.
werden müssen, ist nicht zutreffend. In dem angeführten TS
Falle des Urteils vom 12. August 1954 war der Abnehmer Die Bfin. hat ständig und schon dem Betriebsprüfer
nicht aufgezeichnet. Dies ist immer dann erforderlich, gegenüber den. Standtpunkt vertreten, daß sie nur un-
nnd Bra 4. nachgeprüft een kann, ob Großhandel a Schrott einkaufe und auch nur solchen ver-
vorliegt, d. h. ob an einen anderen Unternehmer zur Ver- kaufe. Das Finanzgericht konnte deshalb nicht davon
wendung in dessen Unternehmen geliefert worden ist. Nach ausgehen, daß im Schrotthandel „üblicherweise“, um
dem Wortlaut (vgl. „regelmäßig sollen“ aufgezeichnet ordnungsmäßige Ware zu liefern, der Schrott sortiert oder
en) DEE N di N DE Ur AO 4 UStDB um eine EUR En a aus EEE an Sorten zusammen-
ollvorschrift, ist die allgemeine Grundvor- gemischt werde. Dies mag für eine große‘ Anzahl von
schrift für den Buchnachweis. Welche Voraussetzungen im Schrotthändlern zutreffen. Im Streitfalle, in dem die beson-
Einzelfalle nachzuweisen sind, ergibt sich aus der jeweils dere Struktur des Betriebes in Abweichung von ähnlichen
in Anspruch genommenen Vergünstigungsvorschrift (vgl. Betrieben stets herausgestellt wurde, ist diese Annahme
$ 14 Abs. 1 Satz 2 UStDB; z. B. 8 7 Abs. 3 UStG in Ver- des Finanzgerichts ohne Beweisaufnahme in dieser Rich-
bindung mit .$ 57 UStDB). Nur aus den jeweils in Betracht tung nicht gerechtfertigt.
En FE Vergünstigungsvorschriften läßt sich ‘Andererseits "hat. der Brüfer h hot Kö
ersehen, welche Merkmale aufgezeichnet werden müssen, € rüfer hervorgehoben, es könne
damit die nachzuweisenden N Voraussetzungen. „eindeutig Von der Steuerpflichtigen nicht bestritten werden, wie auch
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sind. Dabei kann sich ergeben, da. erkmale, die gemäß , > -V1OfOreN u. a, de
8 14 Abs. 4 UStDB "auf sercichnet werden Sollen‘ auf- Metallteile von den übrigen Teilen getrennt worden sind.
gezeichnet werden „müssen“, weil anders die nachzuweisen- Trifft dies zu, So wäre allerdings der Buchnachweis nicht
den Voraussetzungen nicht eindeutig und leicht nachprüf- ©rbracht und die Steuervergünstigung in dem von der Vor-
bar aus der Buchführung zu ersehen sind. Es kann sogar instanz, gebilligten Umfange zu versagen, wenn solchenfalls
erforderlich sein, daß der Unternehmer hierfür Aufzeich- Er EEE nn on ae Ge N ul
nungen machen muß, die im 8 14 Abs. 4 UStDB nicht wären, dle bearbeitet worden sind.
TC erwähnt sind (vgl. Beck in Hübschmann- dPSTÜCR Del der eb EEE e- Bearbeitungen
rabower-Beck-v. Wallis, Kommentar zum Umsatzsteuer- auchten Krafitwagen vor-
gesetz, 8 7 Abs. 3 Anmerkungen 28 und 73; ferner 8 70 gekommen seien, die zu Schrott ausgeschlachtet wurden.
Abs. 2 Ziff. 1 und 3 UStDB). Es kann sich aber auch Kann nun festgestellt werden, daß der aus den Kraftwagen
ergeben, daß die nachzuweisenden Voraussetzungen ein- entfallende Schrott gleichfalls auf den Schrotthaufen des
deutig und leicht nachprüfbar aus der „Buchführung zu Rn Vla worden. ist, so wäre die Steuer-
ersehen sind, obwohl der Unternehmer nicht alle im 8 14 Vvergünstigung gleichfalls zu versagen. Es würde dann auch
Abs. 4 UStDB aufgezählten Merkmale aufgezeichnet hat. nicht ein klar nach der Warenart abgrenzbarer Teil des
Es handelt sich insoweit um eine Beurteilung tatsächlicher Unternehmens vorliegen,
Verhältnisse. Die im 8 14 Abs. 4 UStDB enthaltenen Form- Das Finanzgericht, an das die nicht spruchreife Sache
vorschriften haben deshalb die Bedeutung von Richtlinien, zurückverwiesen wird, wird also über die hiernach noch
So daß ein Abweichen von den dort genannten aufzuzeich- streitigen und erheblichen Fragen Beweis erheben müssen.
nenden Merkmalen nicht in jedem. Falle zum Verlust der Es käme die Vernehmung des mit der Sache befaßten
Steuervergünstigung führen muß. Der Sinn der Neufassung Prüfers und der von der Bfin. benannten Zeugen in. Be-
des $ 14 durch die UStDB 1938 bestand gerade darin, eine tracht. Nur wenn festgestellt werden könnte, daß die Bfin.