1004 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang‘ Nr.40 8. Juni 1962
Beispiel 4: Ein Handelsvertreter hat einen Gesamt-' 8000 DM von den Provisionen als den dem höchsten Steuer-
umsatz von 21000 DM. erzielt, nämlich Provisionen satz unterliegenden Umsätzen abzuziehen. Also verbleiben
15000 DM, Großhandelsumsätze 1000 DM und KEinzel- noch 2000 DM Provisionen, die dem nach 8 4 Ziff. 17 Satz 3
handelsumsätze 5000 DM. errechneten Steuersatz von 3 v.H. unterliegen. Die Steuer
Bei Berücksichtigung des 8 4 Ziff, 17 Satz 3 würden beträgt mithin für sämtliche Umsätze 170 DM, nämlich
die nach 8 4 Ziff. 17 begünstigten Umsätze einer Steuer 3 v.H. von 2000 DM Provisionseinnahmen —= 60 DM und
von 300 DM, also einem Steuersatz von 2 v. H. unterliegen. 1 v.H. von 11 000 DM Großhandelsumsätzen — 110 DM,
die dem Steuersatz von 4 v.H. unterliegenden Rinzel- jm Streitfalle zu” der Feststellung, daß das Femme geHCht
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unterliegenden begünstigten Provisionsumsätze um den Vorschriften, Höflich entweder 8 4 Zi. 17 Satz K oder
noch nicht verbrauchten Teil der 8000 DM des $ 7a, also 8 7a angewendet werden. Da das Finanzgericht insoweit
um 3000 DM, zu kürzen, die Rechtslage verkannt hat, ist die Vorentscheidung auf-
Die verbleibenden zuheben.
12000 DM Provisionsumsätze sind mit 2 v. H. = 240 DM Der Fall ist spruchreif. Die Umsatzsteuer des Bf. für
und die 1958 ist wie folgt festzusetzen:
1000 DM Großhandelsumsätze mit 1 v.H. — 10 DM mr ür die gemäß 8 4 Ziff. 17 begünstigten Umsätze ergibt
zu besteuern. Die Steuer beträgt somit 250 DM. sich ein Steuersatz von 3,36 v.H.; denn 10 v.H. des
Beispiel 5: Die Einnahmen eines Steuerpflichtigen 18000 DM übersteigenden Gesamtumsatzes ergeben
betragen ebenfalls insgesamt 21000 DM. Hiervon na 910,50 DM, das sind 3,36 v..H. der nach 54 Ziff. 17 begün-
10000 DM Provisionen und die restlichen 11000 DM Ein- Stigten Umsätze von 27 105 DM.
nahmen aus Großhandelsumsätzen. Der Steuerbetrag für Die nach Anwendung des $ 7a als steuerpflichtig ver-
die Provisionen bei Anwendung nur des $ 4 Ziff. 17 Satz 3 bleibenden Umsätze von 19 105 DM sind diesem Steuersatz
beträgt 300 DM, das sind 3 v.H. der begünstigten Provi- zu unterwerfen. Danach ergibt sich ein Steuerbetrag von
sionsumsätze. Nach $ 7a ist der gesamte Freibetrag von 641,90 DM.
Umsatzsteuer haben ergeben können. Die Betriebsprüfung und das Finanz-
Urteil des BFH vom 21. Dezember 1961 — V 160/59 S1. amt haben den auf diese Weise geführten Buchnachweis
z insoweit anerkannt, als er sich auf Warensorten be-
(SIZBIA Berlin 1068 8.2004) schränkte, die sortengetreu verkauft wurden, bei denen also
1. 8 14 Abs. 4 UStDB 1951 hat den Charakter von Richt- die handelsübliche Bezeichnung der Ein- und Verkaufs-
linien. Für den buchmäßigen Nachweis ist hauptsäch- belege sowie die Buchungen übereinstimmten. Es handelt
lich 8 14 Abs. 3 a. a. O. maßgebend. Hat ein Unter- sich hierbei um die Positionen Guß, Späne, Bleche, Metalle
nehmer "nicht alle im 8 14 Abs. 4 a. a. O. angeführten Und ähnliches. Ferner wurde der Buchnachweis allgemein
Merkmale aufgezeichnet, so ist nicht etwa ohne weiteres für die sogenannten Streckengeschäfte anerkannt.
DER a EneISUs Chr GFOTACHEADZUSCHER, Dagegen erachteten Prüfer und Finanzamt den Buch-
nicht vorliegt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob nach 8 14 Nachweis für die Lieferungen von Eisen- und Stahlschrott
Abs. 3 a. a. O. die nachzuweisenden Voraussetzungen als nicht erbracht. Hier erfolgte der Einkauf unter der
eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchfüh- Bezeichnung „Schrott und ungeschnittener Schrott, Stahl-
rung zu ersehen sind. Ob dies zutrifft, ist eine Frage schrott, Eisen, Schmelzeisen, Motoren und Gemischtes,
der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse im Maschinen (Eisen- und Gußgemisch)‘“ usw. In den ‚für
Einzelfall. den Buchnachweis geführten Unterlagen erscheinen diese
Li - n n einheitlich in der Spalte „Schrott“. Der Verkauf erfolgte
Soweit in der bisherigen Rechtsprechung (vgl. ins- ;egoch in genauer Sortenaufteilung. Vom Prüfer wurden
besondere‘ Urteil des Bundesfinäanzhofs V 172/53 U neun verschiedene Sortenbezeichnungen bei der Bfin. fest-
vom BE August 1954, BStBl. 1954 III S. 294, Sig. Bd. 50 gestellt. Nach den Angaben der Bfin. wird bei An- und
S 224 D) rd nen EEE zum Ausdruck Verkäufen dieses Schrotts wie folgt verfahren:
ommt, wird an ihr nic estgehalten.
en Wan z . Der HEisen- und ‚Stahlschrott wird, bei verschiedenen
en Ar SI A a aNE 2 USD 1050 a Lieferanten in größeren und kleineren Mengen aufgekauft
ö ) si und auf dem Lagerplatz der Bfin. auf einem Schrotthaufen
UStG 8 4 Ziff. 4; UStDB 1951 88 12, 14. gelagert. Die eingekauften Posten.-werden nicht schon bei
ERST . . der Anlieferung in eine bestimmte Sorte eingestuft. Es
anlagungszeiträumen 1932 his 1955 nach $ 4 Zi. 4 UStG Sehatmerer Wars zur Verladung, die aus den Verehle:
BE Tab sind oder Un oe Wis: Sn % N Ge a n Eener! densten Anlieferungen mit den verschiedensten Qualitäten
Sat ADCH, ber eis A UC N E weis dem StEUEF- stammen. Erst die sich beim Aufladen ergebende Mischung
satz des $ 7 Abs. zu unterwerfen sind, kann nach den Angaben der Bfin. nach dem in dieser
Die Bfin. betreibt den Großhandel mit Eisenschrott, Alt- Mischung überwiegend enthaltenen Material unter eine
metallen, Textilabfällen und Altpapier. Sie nimmt für einen bestimmte Qualitätsangabe eingereiht werden. Die Bfin,
Teil der Schrottlieferungen Steuerfreiheit nach $ 4 Ziff.4 hat bei Einkäufen eine solche Subsumierung nicht vorge-
UStG. und für — hier nicht streitige — Lieferungen von nommen und auch nicht auf den Durchschlägen der Ein-
Textilabfällen und Altpapier die Vergünstigung des 8 7 kaufsbelege vermerkt, weil dies nach ihrer Auffassung eine
Abs.3 UStG in Anspruch. Die steuerbegünstigten Liefe- überflüssige Arbeit wäre, da die angegebene Qualität nach
rungen werden auf folgende Weise ermittelt: der Vermischung mit besserem oder schlechterem Material
im großen Schrotthaufen nicht mehr zutreffen würde. Nach
Die verkauften Mengen werden von den entsprechenden j;hrer Ansicht kann die Mischung vielmehr nur ohne Rück-
Lagerposten abgebucht. Soweit die Bestände zur Deckung sicht auf die einzelnen Lieferungen qualitätsmäßig ein-
der Verkäufe ausreichen, werden die Vergünstigungen nach gestuft werden. Es lasse sich praktisch nicht feststellen,
8 4 Ziff. 4 UStG (bzw. $ 7 Abs. 3 UStG) in Anspruch wo die einzelnen angelieferten Warenmengen im Schrott-
genommen. Werden Mengen veräußert, die über den Be- hnaufen verblieben seien.
stand des entsprechenden Lagerpostens hinausgehen, so ) S
werden diese mit 4 v.H. versteuert, da sie sich nur durch Die Bfin. hat insbesondere vorgetragen, daß der Schrott
Sortieren anderer Bestände oder auch durch zu geringe bei ihr nicht sortiert werde; sie habe. — ohne Rücksicht
mengenmäßige Verbuchung des Einkaufes derselben Sorte auf das ihr bekannte, mit Verfügung des Finanzamts vom
4. Dezember 1953 bewilligte sogenannte Düsseldorfer Ver-
AT fahren (vgl. Deutsche Steuerzeitung Ausgabe B HEildienst
DS U ae 0, 1953 S. 352) — den Voraussetzungen des $ 14 Abs. 4 UStDB