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Volume Nummer 39, 7. Juni 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.39 7. Juni 1962 993 
6. Entscheidung des deutschen Finanzamts und Rechtsmittel 
Das für die Bearbeitung der Anträge zuständige deutsche Finanzamt prüft den Antrag und überweist den zu erstattenden Betrag 
an die im Antrag angegebene Stelle. Nur wenn dem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen wird, erteilt es einen Bescheid, gegen 
den der Antragsteller innerhalb eines Monats Einspruch‘ erheben kann. Gegen die Einspruchsentscheidung steht die Berufung beim 
Finanzgericht, gegen die Berufungsentscheidung Rechtsbeschwerde beim Bundesfinanzhof zu. Die Möglichkeit. ein Verständigungs- 
verfahren nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens zu beantragen, bleibt unberührt. 
Il. Steuerbefreiung für Lizenzgebühren 
1. Grundsatz 
Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen, die einem Steuerpflichtigen zufließen, der in der Bundesrepublik Deutschland und. im 
Land Berlin weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung noch Sitz hat, unterliegen nach $ 50a des deutschen Ein- 
kommensteuergesetzes einer Abzugsteuer in Höhe von 25 v. H. des Bruttobetrags der Vergütungen, die vom Schuldner der Ver- 
gütungen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ist. 
Nach Artikel 15 des Doppelbesteuerungsabkommens steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Lizenzgebühren und ähnlichen 
Vergütungen, die einer in Frankreich ansässigen Person (Gläubiger) aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich dem Land 
Berlin zufließen, nur Frankreich zu; diese Einkünfte sind also in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Land Berlin steuerfrei. 
Dies bedeutet gegenüber dem bisherigen Rechtszustand keine grundsätzliche Änderung, da Livenzgebühren, die aus der Bundesrepu- 
blik Deutschland oder dem Land Berlin wohnhaften Steuerpflichtigen zufließen, bereits nach dem Abkommen vom 9. November 1934 
nicht zu den deutschen Einkommensteuern herangezogen werden konnten. Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen im Sinne der 
erwähnten Vorschrift des Abkommens sind. Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an 
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken einschließlich kinematographischer Filme, Patenten, Markenrechten, 
Gebrauchsmustern, Plänen, geheimen Verfahren und Formeln oder ähnlichen Gütern oder Rechten (außer Rechten, die die Aus- 
beutung von Bodenschätzen betreffen). Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Benutzung oder 
das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher, 
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen behandelt. 
2. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung — Zuständiges Finanzamt 
Die Steuerbefreiung für Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen kann beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen des 
Abschnitts 1,2 entsprechend gegeben sind. 
Der Schuldner der Vergütungen darf den Steuerabzug nur dann unterlassen, wenn das zuständige deutsche Finanzamt ihm be- 
scheinigt, daß die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Abzugsteuer gegeben sind. ; 
Eine solche Bescheinigung — Freistellungsbescheinigung — wird nur erteilt, wenn der Gläubiger bei diesem Finanzamt einen 
entsprechenden Antrag stellt. Die Bescheinigung des Finanzamts hat, sofern sie nicht zurückgezogen wird, drei Jahre Gültigkeit. 
Nach Ablauf von drei Jahren ist der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung vom Gläubiger erneut einzureichen. 
Der Antrag ist bei dem Finanzamt einzureichen, das für die Einkommensbesteuerung des Schuldners der Vergütungen zuständig 
ist; das ist regelmäßig das Finanzamt, in dessen Gebiet der Schuldner Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder 
Sitz hat. 
8. Inhalt des Antrags auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung 
Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des vorhergehenden Abschnitts ist schriftlich zu stellen; ein besonderer 
Vordruck ist nicht vorgesehen. Er ist in deutscher Sprache abzufassen und muß, soweit es sich um Lizenzgebühren handelt, die erst- 
malig nach dem Inkrafttreten des Abkommens (4. November 1961) gezahlt werden, folgendes enthalten: 
a) Gegenstand des Antrags: Erteilung einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von 
‚Lizenzgebühren und ähnlichen. Vergütungen gemäß Artikel 15 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens, 
b) Name und Anschrift des Gläubigers. Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten gestellt, so ist eine entsprechende Vollmacht 
beizufügen; sie ist für spätere Anträge auf Verlangen des Finanzamtes zu erneuern, 
c) Name und Anschrift des Schuldners der Vergütungen; Art der Vergütungen, für die die Steuerbefreiung begehrt wird; Angaben 
über die Errechnung der Vergütungen. 
d) Zeitpunkt von dem ab die Vergütungen steuerfrei belassen werden sollen. 
Der Antragsteller hat zu versichern, daß die Vergütungen nicht durch eine in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin 
befindliche Betriebstätte im Sinne des Artikels 2 Ab. 1 Nr. 7 des Doppelbesteuerungsabkommens erzielt worden sind. 
Dem Antrag ist eine mit Unterschrift und Abdruck des Dienstsiegels versehene Bestätigung des für den Schuldner der Vergütungen 
zuständigen Inspecteur des Impöts (Contributions directes) darüber beizufügen, daß der Gläubiger im Sinne des deutsch-französischen 
Doppelbesteuerungsabkommens in Frankreich ansässig ist. 
Soweit es sich um Lizenzgebühren handelt, die erstmalig bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens (4. Novem- 
ber 1961) gezahlt worden sind, und für die bereits auf Grund des nunmehr nicht mehr anwendbaren Abkommens vom 9. November 1934 
eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde, bedarf es keines erneuten Antrags. Die bereits erteilte Freistellungsbescheinigung 
gilt auch für das neue Doppelbesteuerungsabkommen, soweit sie nicht widerrufen wird. 
4. Entscheidung des deutschen Finanzamts und Rechtsmittel 
Das zuständige deutsche Finanzamt erteilt dem Antragsteller in jedem Falle einen Bescheid. Wird der Antrag auf Erteilung der 
Bescheinigung abgelehnt und die Abzugsteuer einbehalten, so gilt hinsichtlich der Rechtsmittel das in Abschnitt I,6 ausgeführte. 
5. Verfahren bei nachträglicher Geltendmachung der Steuerermäßigung — Antragsfrist 
Wurden Lizenzgebühren und ähnliche Vegütungen, die dem französischen Gläubiger zugeflossen sind, zu einer Abzugsteuer von 
25 v. H. herangezogen, so hat der Gläubiger, wenn er die Steuerbefreiung geltend machen will, einen entsprechenden Antrag auf 
Erstattung der Abzugsteuer an das zuständige Finanzamt zu richten. Der Antrag ist bis zum Schluß des Kalenderjahres zu stellen, 
das auf das Jahr der Entrichtung der Abzugsteuer an das Finanzamt folgt. 
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