de Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.39 7. Juni 1962
b) Dividenden aus Schachtelbeteiligungen liegen vor, wenn die Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland oder
im Land Berlin ansässigen Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Kolonialgesellschaft, bergrechtliche Gewerkschaft) an eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden,
der im Zeitpunkt des Zufließens der Dividenden mindestens 25 v. H. des Gesellschaftskapitals der ausschüttenden deutschen
Kapitalgesellschaft gehören.
4 Andere Zinsen als solche aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, einschließlich aus bestimmten, vor dem 1. Januar 1955
ausgegebenen Teilschuldverschreibungen unterliegen bei Gläubigern ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung
oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin nach dem deutschen Steuerrecht nicht der Kapitalertragsteuer.
Soweit bei Zinsen dieser Art aus Verfahrensgründen eine Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, wird sie den ausländischen
Gläubigern im Wege des allgemeinen Erstattungsverfahrens gemäß $ 13 Abs. 2 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
auf Antrag erstattet.
4. Antragsfrist, zuständiges Finanzamt
Der Antrag auf Erstattung ist rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Schluß des Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Entrichtung der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt folgt, bei dem für die Entgegennahme des Antrags zuständigen deutschen
Finanzamt eingegangen ist. Für Beträge, die vor dem Inkrafttreten des Doppelbesteuerungsabkommens (d. h. also vor dem 4. No-
vember 1961) zugeflossen sind, kann der Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt werden. Der Antrag ist bei dem deutschen Finanzamt
einzureichen, das in dem Land der Bundesrepublik, in dem der Schuldner der Erträge Sitz, Geschäftsleitung oder Wohnsitz hat, oder
— wenn der Schuldner Sitz, Geschäftsleitung oder Wohnsitz im Land Berlin hat — im Land Berlin für die Entgegennahme der Anträge
zuständig ist. Entstehen während eines Kalenderjahres mehrere Erstattungsansprüche, für die dasselbe Finanzamt zuständig ist, so
sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen.
Gewinnanteile (Dividenden und sonstige Kapitalerträge), deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen an
dem Tag. zu, der im Beschluß als Tag der Ausschüttung bestimmt ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeit-
punkt der Auszahlung ein Beschluß gefaßt ist, so gilt als Tag des Zufließens der Zeitpunkt der Beschlußfassung.
In den einzelnen Ländern der Bundesrepublik und im Land Berlin sind folgende Finanzämter für die Entgegennahme der
Anträge zuständig:
Baden-Württemberg: Finanzamt Stuttgart-Körperschaften, Stuttgart W, Reinsburgstraße 29
Bayern: Finanzamt München-Körperschaften, München 37, Meiserstraße 4
Berlin: Hauptfinanzamt für Körperschaften, Berlin-Charlottenburg 4, Bismarckstraße 48—52
Bremen: Finanzamt Bremen-Mitte, Bremen, Richtweg 25 (Haus des Reichs)
Hamburg: Finanzamt für Körperschaften, Hamburg 1, Steinstraße 10 .
Hessen: Finanzamt Frankfurt/Main-Hamburger Allee, Frankfurt/Main, Hamburger Allee 22—24
Niedersachsen: Finanzamt Hannover-Nord, Hannover, Lavesallee 10
Nordrhein-Westfalen: Finanzamt Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf, Kaiserstraße 52
Rheinland-Pfalz: Finanzamt Ludwigshafen (Rhein), Ludwigshafen, Bayernstraße 39
Saarland: Finanzamt Saarbrücken, Saarbrücken, Am Stadtgraben 2
Schleswig-Holstein: Finanzamt Kiel-Nord, Kiel, Holtenauer Straße 183
5. Inhalt des Antrags
Der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer ist schriftlich zu stellen. Er ist. dem auf Seite 6*) wiedergegebenen Muster
entsprechend abzufassen. Hierzu sei folgendes bemerkt:
a) Name und Anschrift des Erstattungsberechtigten: Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten gestellt, so ist die Vollmacht des
Erstattungsberechtigten beizufügen; sie ist für spätere Anträge auf Verlangen des Finanzamts zu erneuern.
b) Zeitpunkt des Erwerbs: Hier ist das genaue Datum nur dann anzugeben, wenn das Kapitalvermögen im Jahre des Zufließens oder
im vorangegangenen Jahr erworben wurde. Ist es früher erworben worden, genügt die Angabe „Vor 19.. erworben“, wobei das Jahr
anzugeben ist, das dem Jahr des Zufließens vorangeht.
*) Bruttobetrag der Erträge (einschließlich der Kapitalertragsteuer): Es ist eine Bescheinigung der Stelle, die die Beträge ausgezahlt
hat, z. B. Coupon-Gutschrift einer französischen Bank, beizufügen.
d) Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer: Die Höhe der deutschen Kapitalertragsteuer ist durch Beifügung einer Abrechnung
der Stelle, die die Kapitalerträge ausgezahlt hat, nachzuweisen.
Vordrucke, die dem auf S. 6*) wiedergegebenen Muster entsprechen, sind zu beziehen in Frankreich von den Departements-Direk”
tionen, die für die Erhebung der direkten Steuern zuständig sind (im Departement Seine von der 1. Steuerdirektion — Abteilung di-
vekte Steuern — Paris 1er, Rue.du Louvre 40) und in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Land Berlin von den unter Abschn., 1,4
angegehenen Finanzämtern,
Der Antrag ist doppelt auszufertigen und der für den Wohnsitz des Gläubigers der Kapitalerträge zuständigen französischen Steuer-
behörde zu unterbreiten. Diese nimmt eine Ausfertigung zu ihren Akten und gibt die andere Ausfertigung, nachdem sie darauf die
erforderliche Bestätigung erteilt hat, dem Antragsteller zurück. Der Antragsteller hat diese Ausfertigung mit Belegen bei dem zustän-
digen deutschen Finanzamt einzureichen.
*) hier: S. 994.
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