Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.39 7. Juni 1962 „91
Der Bundesminister der Finanzen
IV B/5 — S 1301 — Frankreich — 20/62
Bonn, den 28. März 1962
Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959
Merkblatt
über die Erstattung der deutschen Kapitalerstragssteuer und die Steuerbefreiung für Lizenzgebühren
Vorbemerkung
Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 ist am 4. November 1961 in Kraft getreten. Es löst
hinsichtlich der von den Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen einzubehaltenden Abzugsteuern mit Wirkung vom 1. Januar
1958 an und hinsichtlich der übrigen Steuern mit Wirkung vom 1. Januar 1957 an das (nichtratifizierte) Doppelbesteuerungsabkom-
men vom 9. November 1934 und das Zusatzprotokoll vom 9. Januar 1937 zu diesem Abkommen ab.
I. Erstattung der von Dividenden und Zinsen erhobenen Kapitalertragsteuer an in Frankreich ansässige Steuerpflichtige
1. Grundsatz
Auf Grund des Artikels 9 des Doppelbesteuerungsabkommens dürfen Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Person aus der
Bundesrepublik Deutschland oder dem Land Berlin bezieht, in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin nur zu einer
Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer) von begrenzter Höhe herangezogen werden. Zu den Dividenden gehören auch Einkünfte aus An-
teilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung sowie Aus-
schüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft. Auf Grund des Artikels 10 des Doppelbesteuerungsabkommens dürfen
Zinsen, die eine in Frankreich ansässige Person aus der Bundesrepublik Deutschland oder aus dem Land Berlin bezieht, in der Bundes-
republik Deutschland oder im Land Berlin nicht besteuert werden.
Fließen Einkünfte aus Anteilen an Genossenschaften einer in Frankreich ansässigen Person zu, so ergibt sich aus Artikel 18 des
Doppelbesteuerungsabkommens, daß eine Besteuerung in der Bundesrepublik völlig entfällt.
Auch wenn die Kapitalerträge nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nur einer ermäßigten Kapitalertragsteuer unterliegen oder
steuerfrei sind, ist die Kapitalertragsteuer vom deutschen Schuldner der Dividenden und Zinsen zunächst grundsätzlich in der vollen
Höhe einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die in Frankreich ansässige Person, der diese Einkünfte zufließen
(Gläubiger), hat, wenn sie die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, einen Antrag auf Erstattung der nach dem Abkommen zu
viel einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer zu stellen.
2, Erstattungsanspruch
Ein Gläubiger von Dividenden, Zinsen und Ausschüttungen auf Anteile an Genossenschaften, die der im Abzugsweg erhobenen
deutschen Kapitalertragsteuer unterliegen, hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf teilweise oder volle Erstattung
dieser Steuer, wenn er im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 4 des Doppelbesteuerungs-
abkommens.in Frankreich ansässig war und die genannten Erträge nicht durch eine in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land
Berlin befindliche Betriebstätte eines gewerblichen Unternehmens des Gläubigers erzielt worden sind.
Die Erstattung kommt nur bei Erträgen in Frage, die seit dem 1. Januar 1958 gezahlt worden sind.
3. Höhe des Erstattungsanspruchs
a) Die Höhe des Erstattungsanspruchs und die verbleibende deutsche Kapitalertragsteuer ergeben sich aus vorstehender Übersicht.
Allgemeiner ' Zuerstattender Verbleibender
Art der Erträge Steuersatz , Teil Teil
— v. H. der Kapitalerträge —
|. Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
— in der Regel 25 10 15
— bei Dividenden aus Schachtelbeteiligungen, soweit sie nach keine
dem 31. Dezember 1958 zugeflossen sind (s. Buchst. b unten) 25 Erstattung 25
2. Ausschüttungen auf die von einer Kapitalanlagegesellschaft
ausgestellten Anteile, wenn die Kapitalertragsteuer tatsächlich
einbehalten worden ist 25 10 15
3. Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter 25 10 5
4. Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, die
— vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben worden sind 30 30
— nach dem 31. Dezember 1954 ausgegeben worden sind 25 25
5. Einkünfte aus Anteilen an Genossenschaften 25 25
5. Kapitalerträge im Sinne der Ziff. 1 bis 5, wenn der Schuldner
Sitz, Geschäftsleitung oder Wohnsitz im Saarland hat und die
Erträge bis einschl. 5. Juli 1959 (Tag des‘ Ablaufs der Über-
gangszeit im Sinne des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956) zu-
geflossen sind
— in der Regel 19,8 4,8 * 5
— bei Dividenden aus Schachtelbeiteiligungen, soweit sie nach keine
dem 31. Dezember 1958 zugeflossen sind 19,8 Erstattung ‚3
— Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, Ein-
künfte aus Anteilen an Genossenschaften 19,8 .
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