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Volume Nummer 39, 7. Juni 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.39 7. Juni 1962 „91 
Der Bundesminister der Finanzen 
IV B/5 — S 1301 — Frankreich — 20/62 
Bonn, den 28. März 1962 
Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 
Merkblatt 
über die Erstattung der deutschen Kapitalerstragssteuer und die Steuerbefreiung für Lizenzgebühren 
Vorbemerkung 
Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 ist am 4. November 1961 in Kraft getreten. Es löst 
hinsichtlich der von den Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen einzubehaltenden Abzugsteuern mit Wirkung vom 1. Januar 
1958 an und hinsichtlich der übrigen Steuern mit Wirkung vom 1. Januar 1957 an das (nichtratifizierte) Doppelbesteuerungsabkom- 
men vom 9. November 1934 und das Zusatzprotokoll vom 9. Januar 1937 zu diesem Abkommen ab. 
I. Erstattung der von Dividenden und Zinsen erhobenen Kapitalertragsteuer an in Frankreich ansässige Steuerpflichtige 
1. Grundsatz 
Auf Grund des Artikels 9 des Doppelbesteuerungsabkommens dürfen Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Person aus der 
Bundesrepublik Deutschland oder dem Land Berlin bezieht, in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin nur zu einer 
Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer) von begrenzter Höhe herangezogen werden. Zu den Dividenden gehören auch Einkünfte aus An- 
teilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung sowie Aus- 
schüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft. Auf Grund des Artikels 10 des Doppelbesteuerungsabkommens dürfen 
Zinsen, die eine in Frankreich ansässige Person aus der Bundesrepublik Deutschland oder aus dem Land Berlin bezieht, in der Bundes- 
republik Deutschland oder im Land Berlin nicht besteuert werden. 
Fließen Einkünfte aus Anteilen an Genossenschaften einer in Frankreich ansässigen Person zu, so ergibt sich aus Artikel 18 des 
Doppelbesteuerungsabkommens, daß eine Besteuerung in der Bundesrepublik völlig entfällt. 
Auch wenn die Kapitalerträge nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nur einer ermäßigten Kapitalertragsteuer unterliegen oder 
steuerfrei sind, ist die Kapitalertragsteuer vom deutschen Schuldner der Dividenden und Zinsen zunächst grundsätzlich in der vollen 
Höhe einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die in Frankreich ansässige Person, der diese Einkünfte zufließen 
(Gläubiger), hat, wenn sie die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, einen Antrag auf Erstattung der nach dem Abkommen zu 
viel einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer zu stellen. 
2, Erstattungsanspruch 
Ein Gläubiger von Dividenden, Zinsen und Ausschüttungen auf Anteile an Genossenschaften, die der im Abzugsweg erhobenen 
deutschen Kapitalertragsteuer unterliegen, hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf teilweise oder volle Erstattung 
dieser Steuer, wenn er im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 4 des Doppelbesteuerungs- 
abkommens.in Frankreich ansässig war und die genannten Erträge nicht durch eine in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land 
Berlin befindliche Betriebstätte eines gewerblichen Unternehmens des Gläubigers erzielt worden sind. 
Die Erstattung kommt nur bei Erträgen in Frage, die seit dem 1. Januar 1958 gezahlt worden sind. 
3. Höhe des Erstattungsanspruchs 
a) Die Höhe des Erstattungsanspruchs und die verbleibende deutsche Kapitalertragsteuer ergeben sich aus vorstehender Übersicht. 
Allgemeiner ' Zuerstattender Verbleibender 
Art der Erträge Steuersatz , Teil Teil 
— v. H. der Kapitalerträge — 
|. Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
— in der Regel 25 10 15 
— bei Dividenden aus Schachtelbeteiligungen, soweit sie nach keine 
dem 31. Dezember 1958 zugeflossen sind (s. Buchst. b unten) 25 Erstattung 25 
2. Ausschüttungen auf die von einer Kapitalanlagegesellschaft 
ausgestellten Anteile, wenn die Kapitalertragsteuer tatsächlich 
einbehalten worden ist 25 10 15 
3. Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter 25 10 5 
4. Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, die 
— vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben worden sind 30 30 
— nach dem 31. Dezember 1954 ausgegeben worden sind 25 25 
5. Einkünfte aus Anteilen an Genossenschaften 25 25 
5. Kapitalerträge im Sinne der Ziff. 1 bis 5, wenn der Schuldner 
Sitz, Geschäftsleitung oder Wohnsitz im Saarland hat und die 
Erträge bis einschl. 5. Juli 1959 (Tag des‘ Ablaufs der Über- 
gangszeit im Sinne des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956) zu- 
geflossen sind 
— in der Regel 19,8 4,8 * 5 
— bei Dividenden aus Schachtelbeiteiligungen, soweit sie nach keine 
dem 31. Dezember 1958 zugeflossen sind 19,8 Erstattung ‚3 
— Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, Ein- 
künfte aus Anteilen an Genossenschaften 19,8 . 
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