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Volume Nummer 39, 7. Juni 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

990 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang. Nr.39 7. Juni 1962 
Doppelbesteuerung 
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich; 
Durchführung der Vorschriften über Steuerermäßigung 
bzw. Steuerbefreiung für Dividenden, Zinsen und Lizenz- 
gebühren. 
(StZBI. Berlin 1962 8.990) 
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter 
Bezug: Mein Erlaß vom 17. November 1961 — 
Fin III A 2 -— $S 1301 — 18/60 — (StZBl. Bln. 1961 
8. 1299). 
Zur Durchführung der Vorschriften über die 'Steuer- 
ermäßigung bzw. Steuerbefreiung für Dividenden, Zinsen 
und Lizenzgebühren nach dem Doppelbesteuerungsabkom- 
men zwischen der Bundesrepublik Deutschland. und der 
Französischen Republik vom 21. Juli 1959 (StZBIl. Bln. 
1961 S. 1300) hat der Herr Bundesminister der Finanzen 
das als Anlage mit seinen Anlagen abgedruckte Rund- 
schreiben vom 28. März 1962 (BStBl. 1962 I S. 536) ver- 
öffentlicht. 
Die getroffene Regelung gilt auch in Berlin (West). Ich 
bitte, hiernach zu verfahren. 
Berlin W 15, den 18. Mai 1962. 
Fin III A 2 — S 1301 — 4/62. 
Der Senator für Finanzen 
Im Auftrage 
Hofferberth 
Anlage Eine Übersetzung des Merkblatts in die - französische 
(BStBl. 1962 I S. 536) Sprache, die zur Zeit vorbereitet wird, kann von der fran- 
Rundschreiben zösischen Finanzverwaltung bezogen werden. 
betr. Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich vom 2 
21. Juli 1959; Durchführung der Vorschriften über Steuer- = Te 2 
ermäßigung bzw. Steuerbefreiung für Dividenden, Zinsen Durchführung der Vorschriften auf Seiten Frankreichs, 
und Lizenzgebühren. Die Erträge (Dividenden, Zinsen) von französischem 
n - En j el beweglichem Kapitalvermögen (Aktien, Gesellschaftsanteile, 
An die Herren Finanzminister (Finanzsenatoren) der Länder Obligationen, Kassenscheine) unterliegen zur. Zeit in 
Bezug: Mein Schreiben vom 28. November 1961 — IV B/5 - Frankreich einem Steuerabzug, dessen Satz 12% bei HEr- 
S 1301 — Frankreich — 65/61 — trägen von Obligationen und Kassenscheinen und 24% 
bei allen sonstigen Erträgen beträgt. Gemäß Artikel 9 
1. Abs. 2 und Artikel.10 des obengenannten Abkommens be- 
n . z schränkt Frankreich den Satz des Steuerabzugs von Divi- 
U ra le ‚Kapital- genden und Einkünften aus Anteilen an Gesellschaften: mit 
8 des 8 50 a EStG 5 beschränkter Haftung auf 15% und verzichtet auf die 
° Erhebung dieses Steuerabzugs bei den Einkünften aus 
Nach, dem angeführten Doppelbesteuerungsabkommen Obligationen und Kassenscheinen, wenn dem Schuldner 
genießen Steuerpflichtige, die in Frankreich ansässig sind, ein Antrag auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung 
unter bestimmten Voraussetzungen Vergünstigungen bei vorgelegt wird. 
der Besteuerung der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebüh- m - z x S 
ren, die sie aus der Bundesrepublik beziehen. Sind diese „Zur Durchführung dieser Bestimmung hat die fran 
n N ; . zösische Finanzverwaltung je einen Vordruck für Divi- 
Voraussetzungen erfüllt, so ist die Kapitalertragsteuer auf ; 
Antrag teilweise zu erstatten und der Steuerabzug nach denden (Vordruck RF 1) und Zinsen (Vordruck RF 2) 
& 50 N HRSIG ist von Lizenzvebühren auf Antras ni Sit r- aufgestellt, die nach Vorlage bei dem zuständigen deutschen 
zunehmen. Yo 5 ag NICht VOr- minanzamt dem französischen Schuldner beim Inkasso der 
) Erträge vorzulegen ist. Aus den Erläuterungen in diesen 
Steuerpflichtige, die in Frankreich ansässig sind, sollen Vordrucken ergeben sich die Einzelheiten des Verfahrens, 
durch das diesem Schreiben beigefügte Merkblatt auf die Die Antragsvordrucke können bei den, Finanzämtern be- 
ihnen nach dem Abkommen zustehenden Vergünstigungen zogen werden, die unter Ziffer I, 4 des beiliegenden Merk- 
bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug nach blatts genannt sind. 
8 50 a EStG hingewiesen und darüber unterrichtet werden, RE 
wie sie ihre Ansprüche geltend machen können. Das Merk- Bonn, den 28. März 1962. 
blatt ist mit der französischen Steuerverwaltung abge- IV B/5— 5S 1301 — Frankreich — 20/62. 
stimmt. Abdrucke der Merkblätter sollen an das gemäß en 5 
Abschnitt I Nr. 4 des Merkblatts zuständige Finanzamt Der Bundesminister der Finanzen 
ihres Geschäftsbereichs übersendet werden, damit inter- Im Auftrag 
essierte Steuerpflichtige sie von dort beziehen können Dr. Falk 
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