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Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung
Herausgeber: Der Senator für Finanzen - Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin
12. Jahrgang Berlin, den 7. Juni 1962 Nummer 39
INHALT
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen
Doppelbesteuerung
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Luftfahrt im Verhältnis zu Äthiopien.
10. 5. 1962 KErlaß des Senators für Finanzen ......... 04.0.1 989
Doppelbesteuerungsabkommen. mit Frankreich; Durchführung der Vorschriften über Steuer-
ermäßigung bzw. Steuerbefreiung für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.
18. 5. 1962 Erlaß des Senators für Finanzen ...... „990
Abkürzungen : StZBl. Bln. = Steuer- und Zollblatt für Berlin, GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, BGBl. = Bundes-
gesetzblatt, BStBl. = Bundessteuerblatt, BFH _ = Bundesfinanzhof, OVG Bln. =: Oberverwaltungsgericht Berlin, VG Bln. = Verwaltungs-
gericht Berlin, MinBlFin. = Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen, EFG = Entscheidungen der Finanzgerichte, NIW =
Neue Juristische Wochenschrift
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen
Doppelbesteuerung
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Luftfahrt im Verhältnis zu Äthiopien.
(StZBI. Berlin 1962 8. 989)
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter
Nach $ 49 Abs. 2 EStG, der gem. $ 6 Abs. 1 KStG (8 15
Ziff. 1 KStDV) auch für die Körperschaftsteuer gilt, sind
Einkünfte ausländischer Luftfahrtunternehmen unter den
dort bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit, wenn die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat mir mit-
geteilt, daß durch Notenwechsel zwischen der deutschen
und der äthiopischen Regierung vom 4./16. November 1961
die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behand-
lung von Einkünften aus Luftfahrtunternehmen der beiden
Länder festgestellt ist. Die auf der Grundlage der Gegen-
seitigkeit gewährte Steuerbefreiung gilt jedoch nur für die
Luftverkehrsgesellschaften der Bundesrepublik ‚und
Äthiopien, die nach den Vorschriften des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiser-
reich Äthiopien über den Luftverkehr vom 16. April 1958
(BGBl. 1959 II S. 1066) bestimmt worden sind. Unter das
Luftverkehrsabkommen fallen die Deutsche Lufthansa AG
und die Ethiopian Airelines in Addis Abeba. Die Steuer-
befreiung erstreckt sich auch auf Beteiligungen von Luft-
fahrtgesellschaften der Bundesrepublik Deutschland und
Äthiopien an einem Pool, der unter Art. 3 Abs. 4 des Luft-
verkehrsabkommens vom 16. April 1958 fällt.
Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Be-
freiung gilt rückwirkend von dem Tage ab, an dem die
Luftverkehrsgesellschaften der Bundesrepublik Deutsch-
land oder Äthiopiens ihren Flugdienst nach dem Hoheits-
gebiet des anderen Landes aufgenommen haben.
Berlin W 15, den 10. Mai 1962.
Fin III A 2 — S 1302 — 1/62.
Der Senator für Finanzen
Im Auftrage
Hofferberth
[ A 6493 B ]
98€