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Volume Nummer 39, 7. Juni 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

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Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung 
Herausgeber: Der Senator für Finanzen - Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin 
12. Jahrgang Berlin, den 7. Juni 1962 Nummer 39 
INHALT 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Doppelbesteuerung 
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Luftfahrt im Verhältnis zu Äthiopien. 
10. 5. 1962 KErlaß des Senators für Finanzen ......... 04.0.1 989 
Doppelbesteuerungsabkommen. mit Frankreich; Durchführung der Vorschriften über Steuer- 
ermäßigung bzw. Steuerbefreiung für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. 
18. 5. 1962 Erlaß des Senators für Finanzen ...... „990 
Abkürzungen : StZBl. Bln. = Steuer- und Zollblatt für Berlin, GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, BGBl. = Bundes- 
gesetzblatt, BStBl. = Bundessteuerblatt, BFH _ = Bundesfinanzhof, OVG Bln. =: Oberverwaltungsgericht Berlin, VG Bln. = Verwaltungs- 
gericht Berlin, MinBlFin. = Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen, EFG = Entscheidungen der Finanzgerichte, NIW = 
Neue Juristische Wochenschrift 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Doppelbesteuerung 
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet 
der Luftfahrt im Verhältnis zu Äthiopien. 
(StZBI. Berlin 1962 8. 989) 
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter 
Nach $ 49 Abs. 2 EStG, der gem. $ 6 Abs. 1 KStG (8 15 
Ziff. 1 KStDV) auch für die Körperschaftsteuer gilt, sind 
Einkünfte ausländischer Luftfahrtunternehmen unter den 
dort bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit, wenn die 
Gegenseitigkeit gewährleistet ist. 
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat mir mit- 
geteilt, daß durch Notenwechsel zwischen der deutschen 
und der äthiopischen Regierung vom 4./16. November 1961 
die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerlichen Behand- 
lung von Einkünften aus Luftfahrtunternehmen der beiden 
Länder festgestellt ist. Die auf der Grundlage der Gegen- 
seitigkeit gewährte Steuerbefreiung gilt jedoch nur für die 
Luftverkehrsgesellschaften der Bundesrepublik ‚und 
Äthiopien, die nach den Vorschriften des Abkommens 
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiser- 
reich Äthiopien über den Luftverkehr vom 16. April 1958 
(BGBl. 1959 II S. 1066) bestimmt worden sind. Unter das 
Luftverkehrsabkommen fallen die Deutsche Lufthansa AG 
und die Ethiopian Airelines in Addis Abeba. Die Steuer- 
befreiung erstreckt sich auch auf Beteiligungen von Luft- 
fahrtgesellschaften der Bundesrepublik Deutschland und 
Äthiopien an einem Pool, der unter Art. 3 Abs. 4 des Luft- 
verkehrsabkommens vom 16. April 1958 fällt. 
Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Be- 
freiung gilt rückwirkend von dem Tage ab, an dem die 
Luftverkehrsgesellschaften der Bundesrepublik Deutsch- 
land oder Äthiopiens ihren Flugdienst nach dem Hoheits- 
gebiet des anderen Landes aufgenommen haben. 
Berlin W 15, den 10. Mai 1962. 
Fin III A 2 — S 1302 — 1/62. 
Der Senator für Finanzen 
Im Auftrage 
Hofferberth 
[ A 6493 B ] 
98€
	        
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