Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.60 3. August 1962 1428
und durch die Nachsteuer ausgeglichen werden, wenn der gleich hoch sind, ist es für den Betrieb der Körperschaft des
Empfänger schachtelbegünstigt ist und die Dividende nicht Öffentlichen Rechts im Ergebnis ohne Bedeutung, ob er
seinerseits weiter ausschüttet. Es kann aber dahingestellt nach 8 9 Abs. 3 KStG zur Nachsteuer veranlagt wird oder
bleiben, ob diese vom Bundesminister der Finanzen gezo- ob die ausschüttende Kapitalgesellschaft den Steuerabzug
gene Folgerung so erkennbar gegen den Sinn und Zweck der zu seinen Lasten nach 8 9 Abs. 4 KStG vornimmt. Da der
Nachsteuer verstoßen würde, daß damit die Auslegung des Gesetzgeber aber im KStG 1958 die nach 8 9 Abs. 3 und
8 9 Abs. 1 KStG dahin gerechtfertigt werden könnte, der 4 KStG zu erhebenden Nachsteuern in $ 19 Abs. 4 Ziff. 1 und
Gesetzgeber habe offensichtlich nur unbeschränkt steuer- Abs. 5 Ziff. 1 KGSt 1958 unterschiedlich bemaß und sie bei
pflichtigen Betrieben das Schachtelprivileg gewährt. Denn den beschränkt steuerpflichtigen Gebietskörperschaften
bei gesetzestreuer Auslegung nicht nur des $ 9 Abs. 1 KStG, deshalb von 36 auf 25 v.H. herabsetzte, um von ihnen
sondern auch des $ 9 Abs. 3 KStG ergibt sich, daß die vom durch Steuerabzug keine höhere Nachsteuer zu erheben,
Bundesminister der Finanzen vertretene Auffassung und als ohne Gewährung des Schachtelprivilegs einbehalten
Auslegung des 8 9 Abs. 3 KStG nicht zwingend ist und daß worden wäre, so hält es der Senat nicht für vertretbar,
im Gegenteil der Wortlaut dieser Vorschrift dafür spricht, die ebenfalls beschränkt steuerpflichtigen Betriebe von
daß auch von den nach $ 9 Abs. 1 KStG schachtelbegün- Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Gewäh-
stigten, steuerbefreiten, also beschränkt steuerpflichtigen Be- rung des Schachtelprivilegs schlechter zu stellen, als sie
trieben Nachsteuer zu erheben ist. bei Versagung des Schachtelprivilegs stehen würden.
8 9 Abs. 3 KStG bestimmt, daß die nach 8 9 Abs. 1 KStG Den sich daraus ergebenden Auslegungsschwierigkeiten,
außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile, die bei der aus- 1@ß der Gesetzgeber den beschränkt steuerpflichtigen Be-
schüttenden Kapitalgesellschaft berücksichtigungsfähige trieben das Schachtelprivileg wahrscheinlich nicht geben
Ausschüttungen sind, einer besonderen Körperschaftsteuer wollte und deshalb beider Regelung der Nachsteuer von
unterliegen, die nach der Höhe der Gewinnanteile bemessen dieser Nichtgewährung ausging, kann nur in‘ der Weise
wird. Diese Vorschrift ist eindeutig. Sie verlangt auch bei Rechnung getragen werden, daß von den Betrieben jeden-
den beschränkt steuerpflichtigen Betrieben die Erhebung falls keine höhere Nachsteuer erhoben wird, als der
der besonderen Körperschaftsteuer. Es kann aus ihr nicht Steuerabzug bei Versagung des Schachtelprivilegs nach
der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, daß die Be- 5$ 4 Abs. 2 KStG betragen würde. Der Senat hält es des-
freiung von der sich nach dem Einkommen richtenden Kör- halb. für richtig, daß die Nachsteuer zugunsten der Be-
perschaftsteuer in 8 4 KStG zwangsläufig auch zu einer triebe jedenfalls dann in analoger Anwendung des $°9
Befreiung von der eine besondere Steuer darstellenden Abs. 4 KStG im Wege des Abzuges erhoben wird, wenn
Nachsteuer führt oder daß die Nachsteuer dann nicht erho- die Nachsteuer nach $ 9 Abs. 3 KStG höher oder gleich
ben werden soll,, wenn der schachtelbegünstigte Betrieb hoch wäre. Daraus, folgt, daß es im vorliegenden Fall bei
wegen seiner Befreiung von der auf dem Einkommen lie- dem von der GmbH vorgenommenen Steuerabzug von
genden Körperschaftsteuer nicht veranlagt wird. Der Hin- 15 v. H. verbleiben kann und der darüber hinausgehende
weis in 8 9 Abs. 3 2. Halbsatz KStG auf 8 5 KStG kann nur Haftungsbescheid aufgehoben werden muß.
bedeuten, daß die Nachsteuer im Wege der Veranlagung Soweit die vorstehenden Ausführungen mit dem Urteil
nach den im Kalenderjahr bezogenen nachsteuerpflichtigen des Senats I 63/59 U vom 20. September 1960 (BStBl.
Einnahmen bemessen wird. Der Senat entnimmt aus $ 9 1967 JII S. 3419) nicht übereinstimmen, hält der Senat an
Abs. 3 KStG den Willen .des Gesetzgebers, daß, soweit das seiner früher vertretenen Auffassung nicht fest.
Schachtelprivileg nach 8 9 Abs. 1 KStG zu gewähren ist,
Nachsteuer erhoben. werden muß. Solange die nach $& 9 ;
Abs. 3 und nach Abs. 4 KStG zu erhebenden Nachsteuern 5) StZBl. Bln. 1961 S. 1079.
Körperschaftsteuer Das Finanzamt forderte von der der für die im Jahr 1950
x n durchgeführten Gutschriften Kapitalertragsteuer, weil es in
Urteil des BFH vom 10. April 1962 — I_65/61 UV den Gutschriften verdeckte Gewinnausschüttungen sah. Im
(StZBI. Berlin 1962 S. 1423) Berufungsverfahren über diesen Streit vernahm das Finanz-
In besonders gelagerten Fällen kann eine unklare, nach all- a den re drbe N Dr V. NUN N SE GH N raEN
i dsätzen zu einer Gewinnausschüttung füh- arüber, weiche Vorgänge un TWASENECH 0 SON
gemeinen Grun . = und der Rückgängigmachung der Gutschriften zugrunde
rende Rechtsgestaltung zwischen der Kapitalgesellschaft ja N . $ ie x
s A w : gen. Es wies die Berufung als unbegründet zurück. Die
und ihrem Gesellschafter bis zur Aufstellung der Bilanz in Entscheidung wurde rechtskräftig.
einer zur Verneinung der verdeckten Gewinnausschüttung .
führenden Weise klargestellt oder rückgängig gemacht wer- Das Finanzamt bezog sich im vorliegenden Rechtsstreit
den, wenn die steuerlichen Folgen bei der Kapitalgesellschaft zur Begründung der Mindestbesteuerung bei der Veranla-
und ihrem Gesellschafter so hart sind, daß die Beteiligten gung der GmbH zur Körperschaftsteuer 1950 auf dieses
bei Kenntnis der Auswirkungen die Rechtsgestaltung zwei- Urteil. Die GmbH wandte ein, daß das Urteil zwar rechts-
fellos unterlassen hätten. kräftig geworden sei, für ihr Körperschaftsteuerverfahren
KStG 1950 88 6 Satz 2, 17; EStG 1950 8 20 Abs. 1 Ziff. 1. aber keine Verbindlichkeit habe. Sie sei an dem. Kapital-
ertragsteuerverfahren ihres Gesellschafters nicht beteiligt
Streitig ist bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1950, worden. Aus den Aussagen der im Kapitalertragsteuerver-
ob Beträge von insgesamt 440 000 DM, die die GmbH ihren fahren vernommenen Zeugen ergebe sich, daß die von ihr an
Gesellschaftern gutschrieb, als Ausschüttung im Sinne des ihre Gesellschafter geleisteten Vorschüsse keine endgültigen
8 17 Abs. 1 Ziff, 1 KStG 1950 der Mindestbesteuerung unter- Gewinnausschüttungen gewesen seien. Sie hätten Darlehns-
lagen. charakter gehabt.
Gesellschafter der GmbH waren zu je 50 v.H. eine Kom- Der Einspruch der GmbH blieb erfolglos. Das Finanz-
manditgesellschaft (KG), deren Gesellschafter Mitglieder gericht gab der Berufung mit folgender Begründung statt.
der Familie B. X. waren, und die von der Familie A. X. be- In dem Kapitalertragsteuerverfahren habe der Zeuge V.
herrschte Verwaltungs-GmbH. Die GmbH schrieb im Laufe ausgesagt, die Gutschriften zugunsten der Gesellschafter
des Jahres 1950 der. Verwaltungs-GmbH monatlich 20 000 D- seien nur erfolgt, um A. und B. X. Mittel zum Leben und zum
Mark, insgesamt also 240 000 DM, und der KG in Teilbeträ- weiteren Aufbau ihrer Unternehmen in die Hand zu geben.
gen am 7.November und 21. Dezember 1950 insgesamt Doch sei alles zunächst nur vorläufig gewesen und die Ab-
200 000 DM gut und gab als Grund für diese Gutschriften rechnung habe später erfolgen sollen. Es bestehe kein Anlaß,
an, daß die nicht zu Geschäftsführern bestellten A. und B. X. an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, zumal sie auch
für den Aufbau der GmbH erhebliche Arbeiten geleistet hät- von dem Zeugen B. X. bestätigt worden sei. Es sei deshalb
ten. Diese Gutschriften wurden im Jahre 1952 vor Aufstel- davon auszugehen, daß die Beteiligten die Gutschriften im
lung. und Genehmigung der Bilanz vom 31. Dezember 1950 Jahr 1950 vorgenommen hätten, ohne sich darüber klar zu
durch die Gesellschafter rückgängig gemacht, so daß sich werden, welche Bedeutung ihnen im Endergebnis zukommen
diese Zahlungen bei der Gewinnermittlung nicht auswirkten. solle. Daß die Gutschriften in den Büchern der GmbH als
Vergütungen an die Gesellschafter bezeichnet worden seien,
ı) BStBl. 1962 III S. 255. besage angesichts der klaren Aussage des Zeugen V. nicht,