Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.59 2. August 1962 1409
Das Gewerbekapital errechnet sich für die Gewerbesteuer 1961 wie folgt:
Einheitswert des gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1960 ........ 720000 DM,
zuzüglich Dauerschulden‘ ........ Se % 0 + «ee ne 230 000 DM,
Summe des Einheitswerts und der Hinzurechnungen ................ 950000 DM,
abzüglich Einheitswert der Betriebsgrundstücke ......0.0000000 ee 189 000 DM,
Gewerbekapital .. 761 000 DM.
Dieser Betrag ist nach $ 24 Abs. 2 GewStDV wie folgt zu berichtigen:
Gewerbekapital TE 6 1:000‘ DM,
abzüglich Anschaffungskosten des am 1. Oktober 1960 erworbenen
Betriebsgrundstücks ...... =. 95 000 DM,
. 666 000 DM,
zuzüglich Betrag der übernommenen Hypothek (Dauerschuld) ...... 60.000 DM,
maßgebendes Gewerbekapital für 1961 .......... 726 000 DM.
B Das Gewerbekapital eines anderen Betriebs errechnet sich für die Gewerbesteuer wie
folgt:
Einheitswert des gewerblichen Betriebs auf den 1. Januar 1960 .......... 118000 DM,
zuzüglich Dauerschulden .......... -s4+r..+umeanwiuse: 90000 DM,
Summe des Einheitswerts und der Hinzurechnungen: ................ 208000 DM,
abzüglich Einheitswert des Betriebsgrundstücks .............0......:, 29.000 DM,
Gewerbekapital ....... RT 179 000 DM.
Das Betriebsgrundstück wurde am ‘1. Oktober 1960 für 31 000 DM ver-
kauft. Dabei übernahm der Erwerber eine Hypothek von 7000 DM, die
bisher als Dauerschuld behandelt worden ist.
Das Gewerbekapital ist nach $’24 Abs. 3 GewStDV wie folgt zu berichtigen:
Gewerbekapital ........ - 179 000 DM,
hinzuzurechnen ist:
der‘ Veräußerungserlös für das Grundstück ...:.....04..... 31000 DM;
abzüglich der weggefallenen Verbindlichkeiten im Sinn des
5812 Abs “2 Ziff. 1 GewStG ee re erekleeel hfemee 7 000DM 24000 DM;
maßgebendes Gewerbekapital für 1961 ......00040 0444444 10440044041 203000 DM.
80. Inländisches Gewerbekapital ($ 12 Abs. 4 GewStG)
(1) Das Gewerbekapital, das auf ausländische Betriebstätten entfällt, bleibt nach $ 12
Abs. 4 Ziff. 1 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbekapitals außer Ansatz. Enthält der
Einheitswert des gewerblichen Betriebs den Wert der ausländischen Betriebstätten, so ist dieser
Teil auszugliedern. Die Anteile, die von den gesamten Hinzurechnungen und Kür-
zungen auf die ausländischen Betriebstätten entfallen, sind nach dem Verhältnis zu berech-
nen, in dem der Anteil am Einheitswert, der sich für die ausländischen Betriebstätten ergibt, zu
dem gesamten Einheitswert steht. Stehen aber einzelne Beträge, die für die Hinzurechnung oder
Kürzung in Betracht kommen, ausschließlich mit dem inländischen oder ausschließlich mit dem
ausländischen _Betriebsvermögensteil in wirtschaftlichem Zusammenhang, so sind. sie nur bei
dem Betriebsvermögensteil zu berücksichtigen, mit dem der wirtschaftliche Zusammenhang
besteht.
(2) Der Grund der Inlandsbesteuerung ist durch $ 2 Abs. 6 GewStG eingeschränkt. Betrieb-
stätten in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjet-
Sektor von Berlin unterliegen danach nicht. der Besteuerung (vgl. Abschnitt 23). Dem- ı
gemäß bleibt auch das Gewerbekapital außer Ansatz, das auf diese Betriebstätten entfällt ($ 12
Abs. 4 Ziff. 2 GewStG).
81. Ermittlung des Gewerbekapitals beim Eintritt in die Steuerpflicht ($ 23 GewStDV)
Beim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuerpflicht ist das Gewerbekapital für‘ den
ersten Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) nach $ 23 GewStDV besonders zu ‚er-
mitteln.
Beispiel:
A gründet einen Gewerbebetrieb am 20. Juni 1961. Das Gewerbekapital ist nach $ 23
GewStDV auf den 20.. Juni 1961 nach den Grundsätzen des $ 12 GewStG und des Bewertungs-
gesetzes besonders zu ermitteln. Der Wert, der danach ermittelt worden ist, ist für den Er-
hebungszeitraum 1961 zugrunde zu legen. Für den Erhebungszeitraum 1962 ist der auf den
1. Januar 1962 festgelegte Einheitswert maßgebend.
82. Ermittlung des Gewerbekapitals beim Unternehmerwechsel
(1) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt
stets als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt ($ 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG). 1
Beispiel:
A veräußert seinen Gewerbebetrieb am 30. September 1961. Die Steuerpflicht ist am 30. Sep-
tember 1961 erloschen. Maßgebendes Gewerbekapital für 1961 ist das auf den 1. Januar 1960
festgestellle Gewerbekapital. Wegen der Festsetzung des Steuermeßbetirags nach dem Ge-
werbekapital vgl. Abschnitt 85.
(2) Beim neuen Unternehmer ist zu unterscheiden, ob der übernommene Betrieb mit einem
bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird oder nicht. Wird er nicht mit einem be-
reits bestehenden Betrieb vereinigt, so liegt beim neuen Unternehmer ein Neueintritt in
die Steuerpflicht vor (vgl. Abschnitt 81). Wird der übernommene Betrieb mit einem bereits be-
stehenden Betrieb vereinigt, so ist das Gewerbekapital, das gegenüber dem Übernehmer
festgestellt worden ist, bei diesem so lahge unverändert zugrunde zu legen, wie der Ein-
heitswert nicht fortgeschrieben ist,