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Volume Nummer 58, 31. Juli 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

iz Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr. 58 31. Juli 1962 
Bekanntmachung 
des Getränkesteuergesetzes!) 
(StZBI. Berlin 1962 8. 1376) 
Auf Grund des Artikels II des Zweiten Gesetzes zur 
Änderung der Getränkesteuerordnung der Stadt Berlin vom 
29. Juni 1962 (GVBl. S. 639%) wird nachstehend der Wort- 
laut des Getränkesteuergesetzes unter Berücksichtigung 
des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Getränkesteuer- 
ordnung der Stadt Berlin vom 29. Juni 1962 in der ab 
1. Juli 1962 geltenden Fassung bekanntgemacht. 
Berlin, den 10. Juli 1962 
Der Senator für Finanzen 
Wolff 
1) GVBl. S. 751. 
2) StZBl. Bln. 1962 S. 1375. 
Getränkesteuergesetz Verschuldung, Mangel an Betriebskapital, bereits. früher 
in der Fassung vom 10. Juli 1962 erfolgte Leistung des Offenbarungseides), kann das Finanz- 
amt statt der im Absatz 1 vorgeschriebenen monatlichen 
81 Anmelde- und Zahlungsfrist eine kürzere, z. B. eine 
z . rs öchentliche, und falls auch diese wiederholt nicht inne- 
Die entgeltliche Abgabe von Wein, weinähnlichen und ein 5 & ol: ; E 
weinhaltigen Getränken, Schaumwein, schaumweinähn- Breiten wird, Außerstenfalls cme tägliche: Frist: vor 
lichen Getränken, Trinkbranntwein und von anderen alko- © 
holhaltigen Getränken mit Ausnahme von Bier zum Ver- 86 
zehr an Ort und Stelle, insbesondere in Gast- und Schank- . © Kae 
wirtschaften und an sonstigen Stätten, wo derartige Ge- ne CE ten en Er N ALEIEN 
en U Mahs re n a NEE Or Een Seschattigen sowie für Steuerpflichtige deren Steuer- 
euer nac aßgabe dieses Gesetzes. , , 
S abrechnung nicht einwandfrei nachgeprüft werden kann, 
oder die die Steuer wiederholt nicht pünktlich entrichtet 
82 haben, die Ausstellung von Rechnungen oder die Verwen- 
(1) Die Steuer beträgt 10% des Entgelts (Kleinhandels- ._- u or a 
preises) für die in ezeichneten Getränke. ie näheren Bestimmungen über Art und Verwen- 
(2) Kleinhandelspreis ist das Entgelt, das dem Ver- Sehe der Rechnungen. oder der Steuermarken erläßt der 
braucher für das Getränk ausschließlich der Gemeinde- © 
getränkesteuer und des, Bedienungsgeldes in Rechnung 8 7 
Sn NEE DELU it 7 en D U a eS Wenn der Steuerpflichtige die ihm durch dieses Steuer- 
steuer bereits eingerechnet, so.ist der Versteuerung das L N % _ ® 
Entgelt abzüglich der Gemeindegetränkesteuer zugrunde N EINE DEE AS On N baeHCDCDEN LO TETDALCHUSEN 
zu legen. 
se Getränke nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 
83 kann die Steuerschuld geschätzt werden. 
Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer steuer- 
pflichtige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ent- $ 8 
geltlich abgibt (Steuerpflichtiger). Vom Besitz einer Kon- Der. Erteilun ; ; 
Ka ; . e Wan g eines Steuerbescheides bedarf es nur 
zession ist die Steuerpflicht nicht abhängig. dann, wenn eine Steuererklärung nicht eingereicht oder 
nicht als richtig anerkannt worden ist. In diesen Fällen 
8 4 beginnt die Rechtsmittelfrist mit dem auf die Zustellung 
: er e des Steuerbescheides folgenden Tage, in allen übrigen 
Die Steuerschuld entsteht, wenn gemäß $ 1 steuerpflich- mällen mit dem auf den Eingang der Steuererklärung fol- 
tige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben genden Tage. 
werden, mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Getränkes. 
89 
85 Das Finanzamt kann mit dem Steuerpflichtigen Verein- 
A 4 n barungen über die zu entrichtende Steuer (z. B. über ihre 
(1) Der Steuerpflichtige hat bis zum 10. Tage eines Berechnung, Fälligkeit, Erhebung, Pauschalierung) treffen, 
jeden Monats die Getränke, für die im vergangenen Monat soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuer- 
eine Steuerschuld entstanden ist, bei dem Finanzamt nach liche Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen nicht wesentlich 
Art, Menge und Kleinhandelspreisen anzumelden und die verändern. 
Steuer dafür zu entrichten. 
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(2) Für Steuerpflichtige, die die Anmelde- oder Zah- $ 
lungsfrist wiederholt versäumen, oder bei denen Gründe Der Senat erläßt die zur Ausführung. dieses Steuer- 
vorliegen, die die Abführung der Steuer gefährden (z. B. gesetzes erforderlichen Vorschriften. 
Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 91 02 11, App. 126, 340. 
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., Berlin W 30, Passauer Straße 4; Fernruf;: 24 06 71. 
Bezugspreis: N -. Da ne N a am fen der Denen Er Dein EOS / 
Trels dieses eites U. un ersandspesen; Minzelheite nur beim Verlag. 
Druck: ICB 3533. Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43. 48558. 7,62 
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