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(LA 952) Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.51 10. Juli 1962
Leistungen nach $ 106 LAG ohne die Tilgungsstreckung längstens innerhalb von 6 Jahren (das
ist innerhalb der nächsten beiden allgemeinen Erlaßzeiträume) nach Ende des Erlaßzeitraums
enden.
VI. Einschränkung der Erlaßmöglichkeiten für den durch den
Eigentumsübergang beendeten Erlaßzeitraum
90 Ist das Grundstückseigentum auf Personen übergegangen, die nicht sämtlich zu dem in Tz. 75
genannten Personenkreis gehören, und ist deshalb der allgemeine Erlaßzeitraum nach Tz. 77
geteilt worden oder hat ein solcher Eigentumsübergang gleichzeitig mit dem Ende des allge-
meinen Erlaßzeitraums stattgefunden, so ist der Erlaß für den durch den Eigentumsübergang
beendeten Erlaßzeitraum grundsätzlich zu versagen. Ausnahmen sind allein unter den Voraus-
setzungen der Tz. 91 und 92 zulässig.
91 Im Falle einer den Erlaßzeitraum beendeten Veräußerung ist der Erlaß ausnahmsweise
insoweit zulässig, als der Abgabeschuldner den Nachweis erbringt, daß über die — durch die
verfügbaren Mittel nicht gedeckten — für eine bescheidene Lebensführung notwendigen Beträge
hinaus ein zur Abgabeentrichtung ausreichender Erlös nicht erzielt worden ist. Die Frage der
Zumutbarkeit der Erlösverwendung für die Abgabeentrichtung ist in diesem Fall nicht zu prüfen;
Tz. 88 findet keine Anwendung.
92 Im Falle eines den Erlaßzeitraum beendeten Erbübergangs ist der Erlaß ausnahmsweise
insoweit zulässig, als die Erben gleichfalls des Erlasses bedürftig sind. Außerdem kann es sich
auch bei dem etwaigen Erlaß für den durch Erbfall beendeten Erlaßzeitraum nach Tz. 9 nur um
die bei Lebzeiten des Erblassers noch nicht entrichteten Abgabeleistungen handeln.
VII. Reihenfolge bei teilweisem Erlaß
93 Werden Abgabeleistungen für mehrere Grundstücke geschuldet, so werden sie vorzugsweise
] bei demjenigen Grundstück erlassen, das die geringste Sicherheit bietet.
94 ; Bei dem einzelnen Grundstück, für das nicht sämtliche Abgabeleistungen erlassen werden,
bestimmt sich die Reihenfolge nach 8129 Abs. 7 LAG in der Fassung des 12. AndG-LAG; auf
diese Vorschrift ist in $ 131 Abs. 3 LAG verwiesen.
D. Rechtsprechung
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Kreditgewinnabgabe
Urteil des BFH vom 26. Januar 1962 — III 33/60 U.
(StZBI. Berlin 1962 S. 1320)
Eine GmbH ist kraft ihrer Rechtsform Gewerbetrei-
bende. Auch reine ‘Holding-Gesellschaften haben nur
Betriebsvermögen; der Besitz von Schachtelbeteiligun-
gen hebt die Eigenschaft der GmbH als gewerblicher
Betrieb nicht auf.
Auch Schulden einer Holding-Gesellschaft, die mit
Schachtelbeteiligungen in wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehen, können zu Schuldnergewinnen im Sinne
des 8 163 LAG führen. Dies gilt insbesondere für Steuer-
schulden, die durch den Verkauf von Schachtelbeteili-
gungen entstehen.
BewG 8 56; LAG $ 163.
(BStBl. 1962 III S. 247)
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