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Volume Nummer 51, 10. Juli 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

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(LA 952) Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.51 10. Juli 1962 
Leistungen nach $ 106 LAG ohne die Tilgungsstreckung längstens innerhalb von 6 Jahren (das 
ist innerhalb der nächsten beiden allgemeinen Erlaßzeiträume) nach Ende des Erlaßzeitraums 
enden. 
VI. Einschränkung der Erlaßmöglichkeiten für den durch den 
Eigentumsübergang beendeten Erlaßzeitraum 
90 Ist das Grundstückseigentum auf Personen übergegangen, die nicht sämtlich zu dem in Tz. 75 
genannten Personenkreis gehören, und ist deshalb der allgemeine Erlaßzeitraum nach Tz. 77 
geteilt worden oder hat ein solcher Eigentumsübergang gleichzeitig mit dem Ende des allge- 
meinen Erlaßzeitraums stattgefunden, so ist der Erlaß für den durch den Eigentumsübergang 
beendeten Erlaßzeitraum grundsätzlich zu versagen. Ausnahmen sind allein unter den Voraus- 
setzungen der Tz. 91 und 92 zulässig. 
91 Im Falle einer den Erlaßzeitraum beendeten Veräußerung ist der Erlaß ausnahmsweise 
insoweit zulässig, als der Abgabeschuldner den Nachweis erbringt, daß über die — durch die 
verfügbaren Mittel nicht gedeckten — für eine bescheidene Lebensführung notwendigen Beträge 
hinaus ein zur Abgabeentrichtung ausreichender Erlös nicht erzielt worden ist. Die Frage der 
Zumutbarkeit der Erlösverwendung für die Abgabeentrichtung ist in diesem Fall nicht zu prüfen; 
Tz. 88 findet keine Anwendung. 
92 Im Falle eines den Erlaßzeitraum beendeten Erbübergangs ist der Erlaß ausnahmsweise 
insoweit zulässig, als die Erben gleichfalls des Erlasses bedürftig sind. Außerdem kann es sich 
auch bei dem etwaigen Erlaß für den durch Erbfall beendeten Erlaßzeitraum nach Tz. 9 nur um 
die bei Lebzeiten des Erblassers noch nicht entrichteten Abgabeleistungen handeln. 
VII. Reihenfolge bei teilweisem Erlaß 
93 Werden Abgabeleistungen für mehrere Grundstücke geschuldet, so werden sie vorzugsweise 
] bei demjenigen Grundstück erlassen, das die geringste Sicherheit bietet. 
94 ; Bei dem einzelnen Grundstück, für das nicht sämtliche Abgabeleistungen erlassen werden, 
bestimmt sich die Reihenfolge nach 8129 Abs. 7 LAG in der Fassung des 12. AndG-LAG; auf 
diese Vorschrift ist in $ 131 Abs. 3 LAG verwiesen. 
D. Rechtsprechung 
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Kreditgewinnabgabe 
Urteil des BFH vom 26. Januar 1962 — III 33/60 U. 
(StZBI. Berlin 1962 S. 1320) 
Eine GmbH ist kraft ihrer Rechtsform Gewerbetrei- 
bende. Auch reine ‘Holding-Gesellschaften haben nur 
Betriebsvermögen; der Besitz von Schachtelbeteiligun- 
gen hebt die Eigenschaft der GmbH als gewerblicher 
Betrieb nicht auf. 
Auch Schulden einer Holding-Gesellschaft, die mit 
Schachtelbeteiligungen in wirtschaftlichem Zusammen- 
hang stehen, können zu Schuldnergewinnen im Sinne 
des 8 163 LAG führen. Dies gilt insbesondere für Steuer- 
schulden, die durch den Verkauf von Schachtelbeteili- 
gungen entstehen. 
BewG 8 56; LAG $ 163. 
(BStBl. 1962 III S. 247) 
Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 91 0211, App. 126, 340. 
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., Berlin W 30, Passauer Straße 4; Fernruf: 24 06 71, 
Bezugspreis: monatlich 5,40 DM und Zustellgebühr; laufender Bezug nur durch die Post, 
Preis dieses Heftes 0,70 DM und Versandspesen; Einzelhefte nur beim Verlag. 
Druck: ICB 3533. Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43. 4855a. 7.62
	        
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