Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr. 46° 27. Juni 1962 Km. "4
Bewertungsabschlag nach 8 80 EStDV nur in Höhe des wertmäßigen Anteils, der von dem
entstandenen Wirtschaftsgut auf das verarbeitete oder vermischte begünstigte Wirtschaftsgut
entfällt, in Anspruch nehmen.
(5) Hat der Steuerpflichtige ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor dem Bilanzstichtag in
anderer als in einer der nach 8 80 Abs, 2 EStDV zugelassenen Weise bearbeitet oder verarbei-
tet, so ist 880 EStDV nicht anwendbar. Das gilt auch dann, wenn das durch die Bearbeitung
oder Verarbeitung entstandene Wirtschaftsgut in der Anlage 3 oder in der Anlage 4 bezeichnet
ist.
(6) Bei Verhüttungsmaterialien kann der Abschlag nach $ 80 EStDV für am Bilanzstichtag
vorhandene Erze auch dann nur von den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren. Börsen-
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Erzes vorgenommen werden, wenn bei der An-
schaffung des Erzes der Wert des ausbringbaren Metalls (Erzpreis zuzüglich Verhüttungs-
kosten) in. Rechnung gestellt worden ist und über die Verhüttungskosten eine besondere Gut:
schrift erteilt wird.
(7) Anschaffungskosten im Sinn des 8 80 Abs. 1 EStDV sind die tatsächlichen Anschaffungs-
kosten, nicht der Bilanzansatz am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.
Beispiel:
Am 31. 12. 1959 wurden 100 Einheiten der Ware A (Wirtschaftsgut der Anlage 3), die 1959
für 4000 DM erworben wurden, mit dem Börsenpreis vom 31. 12. 1959, der je Einheit 30 DM
betrug, mit 3000 DM abzüglich 20 v. H. = 2400 DM bewertet. Am 31. 12. 1960 ist diese
Ware noch vorhanden. Der Börsenpreis beträgt 35 DM je Einheit. Die Ware kann am
31. 12. 1960 mit einem Abschlag von 20 v. H. von 3500 DM, also mit 2800 DM bewertet
werden. Da der bisherige Wertansatz nur 2400 DM beträgt, darf der Steuerpflichtige nach
8 6 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 3 EStG aber auch diesen Wertansatz beibehalten. Ein Bewertungs-
abschlag von diesem Wertansatz ist jedoch nicht zulässig, da es sich hierbei nicht um
Anschaffungskosten handelt.
(8) Der Wertansatz eines nach 8 80 EStDV angesetzten Wirtschaftsguts darf den Wert-
ansatz in der Handelsbilanz nicht unterschreiten.
(9) Bei der Berechnung des Mehrbestands nach $ 80 Abs. 3 EStDV sind alle Wirtschafts-
güter zu berücksichtigen, die in der Anlage 4 bezeichnet sind und sich am Vergleichsstichtag
oder am Bilanzstichtag im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes befunden haben.
Der Abschlag auf den Mehrbestand errechnet sich nach 8 80 Abs. 3 EStDV wie folgt:
Beispiel:
Die im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes lagernden Bestände des Steuer-
pflichtigen an sämtlichen Wirtschaftsgütern, die in der Anlage 4 bezeichnet sind, betragen
am Vergleichsstichtag . . . ‚.;... WareA = 100 Einh., Ware B = 100 Einh.
am Bilanzstichtag .......... Ware A = 440 Einh., Ware B = 90 Einh.
Bestandserhöhungen ...% . +... Ware A = 340 Einh.
Bestandsminderungen . Ware B = 10 Einh.
Beträgt der Börsenpreis am Bilanzstichtag für eine Einheit der Ware A 10 DM und für
eine Einheit der Ware B 40 DM, so entsprechen der Bestandsminderung von 10 Einheiten
der Ware B 40 Einheiten der Ware A. Bei der Ermittlung des Mehrbestands nach 8 80
Abs. 3 EStDV kann deshalb die Bestandserhöhung bei der Ware A in Höhe von 40 Ein-
heiten nicht berücksichtigt werden. Der Mehrbestand nach 8 80 Abs. 3 EStDV beträgt
300 Einheiten der Ware A,
Betragen die Anschaffungskosten für die Ware A 8 DM je Einheit und für die Ware B
35 DM je Einheit, so können die am Bilanzstichtag vorhandenen Mengen der Ware A und
der Ware B nach 8 80 Abs. 1 Ziff. 2 EStDV wie folgt bewertet werden:
a) Mehrbestand
300 Einheiten der Ware Azu8 DM= .. wz% 2 400 DM
abzüglich 30 v. H. Bewertungsabschlag = . ; __ 720 DM 1680 DM
b) übriger Bestand
140 Einheiten der Ware A zu 8 DM= . 1120 DM
abzüglich 20 v. H. Bewertungsabschlag - . 224 DM 896 DM
90 Einheiten der Ware B zu 355 DM = .. 3 150 DM
abzüglich 20 v. H. Bewertungsabschlag = .. . ; _ 630 DM 2520 DM
zulässiger Bilanzansatz: ... ME 5096 DM
(10) Werden Wirtschaftsgüter, die in der Anlage 3 und zugleich auch in der Anlage 4
bezeichnet sind und sich am Bilanzstichtag im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes
befanden (wahlweise bewertbare Wirtschaftsgüter), mit einem Wert nach 8 80 Abs. 1 Ziff. 1