LL4L Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27%. Juni 1962
Ziff. 2 oder nach $ 22 Ziff. 3 EStG. Zur Abgeltung der mit der Überlassung der Wohnungs-
einrichtungen. oder einzelner Einrichtungsgegenstände verbundenen Schäden ist von der
Heranziehung der Nutzungsentschädigungen zur Einkommensteuer abzusehen.
164 a. Substanzausbeuterechte
Entgelte für die Entnahme von Bodenschätzen (Kohle, Kali, Mineralien, Erdöl, Steine,
Ziegellehm, Kies, Sand, Bims usw.) gehören zu den Einkünften. aus Vermietung‘ und Ver-
pachtung (BFH-Urteil vom 21. 10. 1960 — BStBI 1961 IIT S. 451)), soweit nicht Einkünfte aus |
Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb anzunehmen sind oder eine Veräußerung
von Bodenschätzen vorliegt. Grundsätze über die Abgrenzung zwischen Pacht- und Kauf-
vertrag sind insbesondere in dem RFH-Urteil vom 2. 11. 1940 (RStBIl 1941 S. 45) enthalten.
Verträge über die zeitlich begrenzte Überlassung der Entnahme von Bodenschätzen gegen
Entgelt sind, wenn das Vertragsverhältnis in seinem wirtschaftlichen Ergebnis einem Pacht-
verhältnis gleichkommt, als Pachtverträge über ein Grundstück anzusehen. Ein Kaufvertrag
über die im Boden befindlichen Mineralien oder sonstigen Bestandteile kann grundsätzlich
nur angenommen werden, wenn auch der Grund und Boden mit veräußert wird. Vgl. die
BFH-Urteile vom 7.10. 1958 (BStBl 1959 III S. 5%) und vom 13, 5. 1959 (BStBl III S. 294%).
Zu 8 22 EStG
(8 55 EStDV)
165. Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Renten
(1) Wiederkehrende Bezüge (8 22 Ziff. 1 Satz l EStG) sind Bezüge, die in gewissen Zeit-
abständen wiederkehren. Sie dürfen nicht zu den Einkunftsarten im Sinn des 8 2 Abs. 3 Ziff. 1
bis 6 EStG gehören und sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als Kapitalrückzahlungen
{Kaufpreisraten) darstellen. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß sie auf einem Stamm-
recht beruhen und für längere Zeit zugesichert sind. Auch brauchen sie nicht in regel-
mäßigen Zeitabständen sowie stets in derselben Höhe geleistet zu werden. Deshalb
können Studienzuschüsse, die für einige Jahre gewährt werden, wiederkehrende Bezüge sein;
auf Abschnitt 166 wird hingewiesen.
(2) Wiederkehrende Bezüge sind nach Abzug von Werbungskosten in voller Höhe steuer-
pflichtig. Als Werbungskosten ist mindestens der Pauschbetrag nach & 9a Ziff. 3 EStG
abzusetzen.
(3) Nach dem BFH-Urteil vom 27. 11. 1959 (BStBl 1960 III S. 65%) bleiben wiederkehrende
Zuschüsse (8 22 Ziff. 1 Buchstabe b EStG) beim Empfänger nicht einkommensteuerfrei, wenn
der Geber zwar unbeschränkt einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist, aber die
Zuschüsse als Betriebsausgaben einkommenmindernd absetzen kann.
166. Wiederkehrende Bezüge bei ausländischen Studenten und Schülern
Unterhalts-, Schul- und Studiengelder, die freiwillig oder an gesetzlich unterhaltsberech-
tigte Personen gewährt werden, unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Geber nicht
unbeschränkt steuerpflichtig ist (Hinweis auf $ 22 Ziff. 1 Satz 2 EStG). Erhalten jedoch im
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) wohnende oder sich aufhaltende
ausländische Besucher deutscher Unterrichts- und Lehranstalten oder ausländische Prakti-1
kanten von ihren im Ausland ansässigen Angehörigen Unterhalts-, Schul- oder Studiengelder, |
so sind diese Bezüge aus Billigkeitsgründen nicht zur Einkommensteuer heranzuziehen, wenn
die Empfänger nur zu Zwecken ihrer Ausbildung oder Fortbildung im Geltungsbereich des
Grundgesetzes oder in Berlin (West) wohnen oder sich aufhalten und auf die Bezüge über-
wiegend angewiesen sind.
167. Besteuerung von Leibrenten
(1) Leibrenten ($ 22 Ziff. 1 Buchstabe a EStG) sind wiederkehrende Bezüge, deren Dauer
von der Lebenszeit einer Person abhängt. Da diese unbestimmt ist, sind Leibrenten stets mit
einem Wagnis verbunden. Sie müssen periodisch wiederkehren und auf einem einheit-
lichen Stammrecht (Rentenrecht) beruhen, als dessen Früchte sich die einzelnen Bezüge
darstellen. Der Berechtigte kann das Stammrecht entgeltlich oder unentgeltlich er-
worben haben (BFH-Urteil vom 7. 8. 1959 — BStBl III S. 4635). Der Erwerb des Stammrechts
spielt sich auf der Vermögensebene ab und berührt nicht das Einkommen. Die Höhe der
Bezüge darf nicht hin und her schwanken. Veränderungen in der absoluten Höhe, die sich
deswegen ergeben, weil die Bezüge aus Sachleistungen bestehen oder nach einem gleichblei-
benden Hundertsatz bemessen werden, sind jedoch unbedenklich. Auch ist es in der Regel un-
schädlich, wenn die Bezüge herabgesetzt oder erhöht werden.
(2) Die ab 1. 1. 1955 geltende Neuregelung der Rentenbesteuerung bezieht sich nur auf
Leibrenten im Sinn des 8 22 Ziff. 1 Buchstabe a EStG (private Leibrenten). Von der Neu-
regelung werden Bezüge nicht berührt, die nach $ 24 Ziff. 2 EStG zu den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit rechnen oder als Ar-
beitslohn anzusehen sind; zu ihnen gehören z. B. die echten betrieblichen Versorgungsrenten,
da sie unter die Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinn des 8 24 Ziff. 2 EStG fallen
(RFH-Urteil vom 7. 5. 1941 — RStBI S. 553). Dagegen fallen unentgeltlich erworbene
StZBl. Bln. 1961 S. 284.
”; StZBl. Bln. 1959 S. 439.
+. StZBl. Bln. 1959 S. 989.
*y StZBl. Bln. 1960 S. 298.
5) StZBIl. Bln. 1960 S. 102.
D