Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46- 27. Juni 1962 1171
Einheitswerts anzusetzen, wenn der Neubauanteil wertmäßig überwiegt. Auf die entspre-
chende Vorschrift des $ 31 GrStDV vom 29. 1. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79 — BStBI I S. 879)
wird hingewiesen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich dabei um den Aufbau eines durch
Kriegseinwirkungen beschädigten Einfamilienhauses handelt.
(3) Weitere Einzelheiten zur VO vom 26. 1. 1937 sind in Abschnitt B des RdF-Erlasses vom
Anlage11 26. 1. 1937 (RStBI S. 161) behandelt, der als Anlage 11 Abschnitt II beigefügt ist.
(4) Für zerstörte Einfamilienhäuser ist ein Nutzungswert nicht anzusetzen. Bei teilweise
zerstörten Einfamilienhäusern ist der Wertanteil für Grundstücksteile, die infolge von Kriegs-
zerstörungen einen Nutzungswert nicht besitzen, auszuscheiden (BFH-Urteil vom 7. 2. 1952
— BStBI LT S. 932).
(5) Wenn infolge der gegenwärtigen Verhältnisse Teile des Einfamilienhauses vorüber-
gehend vermietet werden, so wird dadurch die Eigenschaft des Grundstücks als Einfamilien-
haus auf die Dauer nicht berührt. Die Anwendung der VO vom 26. 1. 1937 auf das ganze Ein-
familienhaus ist in Abschnitt B des in Absatz 3 bezeichneten RdF-Erlasses in solchen Fällen
zugelassen, solange nicht eine Artfortschreibung des Einheitswerts durchgeführt worden ist.
Von diesen Vereinfachungsmaßnahmen ist jedoch abzusehen, wenn ihre Anwendung z. B.
wegen hoher Mieteinnahmen, insbesondere aus Untervermietung yon einzelnen Räumen, zu
einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis führen würde. In diesen Fällen sind die Einkünfte
aus den vermieteten Räumen nach dem Überschuß der Einnahmen über die (anteiligen)
Werbungskosten zu ermitteln. Auf die eigengenutzten Wohnräume ist die VO vom 26. 1. 1937
anzuwenden. Die hierbei erforderliche Aufteilung des Einheitswerts ist nach der Nutzfläche
in entsprechender Anwendung der Ausführungen in Abschnitt 54. Abs. 1 vorzunehmen. Die
VO vom 26. 1. 1937 ist auch anzuwenden, wenn das ganze Einfamilienhaus beschlagnahmt ist
und der Eigentümer nicht beantragt, daß die Einkünfte aus dem beschlagnahmten Einfa-
milienhaus nach dem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden.
163. Mieterzuschüsse
(1) Es wird oft vereinbart, daß der Mieter sich an den Kosten der Herstellung der Räume
oder des Gebäudes beteiligt. In anderen Fällen läßt der Mieter zunächst die Räume auf seine
Kosten wieder herrichten und vereinbart später mit dem Vermieter, wie die Kosten getragen
werden. Solche Zuschüsse des Mieters werden teils als „verlorene Zuschüsse‘ und teils unter
Anrechnung auf die künftigen Mietzahlungen geleistet.
(2) Für die steuerliche Behandlung der Mieterzuschüsse gilt das Folgende:
Il. Beim Vermieter:
Es ist zu prüfen, ob in den Mieterzuschüssen Mietvorauszahlungen oder verlorene
Zuschüsse zu erblicken sind (RFH-Urteile vom 4..2. 1931 — RStBI S. 275 und vom
14. 2. 1934 — RStBI S. 606 sowie das BFH-Urteil vom 15. 10. 1953 — BStBI III
S. 3179).
a) Liegen Mietvorauszahlungen vor, so gelten diese zunächst als zinsloses Dar-
Jlehen. Sie sind so zu behandeln, als ob sie dem Vermieter erst im Laufe der Jahre
zufließen, in denen er sie durch Vereinnahmung der herabgesetzten Miete tilgt.
Als vereinnahmte Miete ist dabei jeweils die tatsächlich gezahlte Miete ein-
schließlich des anteiligen Zuschußbetrags anzusehen. Ist der anteilige Zuschuß-
betrag in Reichsmark geleistet worden, so ist er in dem Verhältnis anzurechnen,
in dem er auf D-Mark umgestellt ist. Die Höhe der AfA richtet sich nach den Ge-
samtaufwendungen (= eigene Aufwendungen des Vermieters zuzüglich Mieter-
zuschüsse). ,
b) Liegen verlorene Zuschüsse vor, so sind als Herstellungsaufwand, nach dem
die AfA nach 8 7 EStG und die erhöhten AfA nach 8 7b EStG zu berechnen sind,
oder als Erhaltungsaufwand nur die eigenen Kosten des Vermieters anzusetzen;
die Mieterzuschüsse sind keine steuerpflichtigen Einnahmen des Vermieters.
2. Beim Mieter:
a) Ist der Mieter ein Unternehmer, so müssen die Mieterzuschüsse für Geschäfts-
räume auf die Dauer der — meist langfristig abgeschlossenen — Mietverträge
verteilt werden, so daß sie während dieser Jahre anteilmäßig neben den laufenden
Mietzahlungen den Gewinn mindern. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um er-
höhte Mietaufwendungen oder um Aufwendungen für ein wirtschaftliches Gut
(Mietrecht) handelt.
b) Bei Privatpersonen als Mietern ist ein Abzug der Mieterzuschüsse nach $ 12
Ziff. 1 EStG nicht möglich.
164. Vergütung für beschlagnahmte Gebäude und Wohnungseinrichtungen
(1) Die Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von beschlagnahmten und nicht zu
einem Betriebsvermögen gehörenden Wohngrundstücken sind Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung. |
(2) Die Nutzungsentschädigungen, die für die Überlassung von Wohnungseinrichtungen
oder einzelnen Einrichtungsgegenständen gewährt werden, sind Einnahmen nach $ 21 Abs. 1
1) GVBl. S. 433; StZBl. Bln. 1953 S. 23.
2) StZBl. Bln. 1954 S. 23.
3) StZBIl. Bln. 1954 S. 141.