17 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27%. Juni 1962
bestellt ist. In diesem Fall steht das bezeichnete Recht in der Regel dem Eigentümer zu
(BFH-Urteile vom 5. 7. 1957 — BStBl III S. 393% und vom 4. 8. 1961 — BStBl III S. 5622). |
Der. Nießbraucher kann die AfA nur in Ausnahmefällen geltend machen, wenn: ihm auf
Grund besonderer Abmachungen oder nach der tatsächlichen Gestaltung der Dinge mehr die
Stellung eines Eigentümers als eines Nießbrauchers zukommt (RFH-Urteil vom 21. 8. 1941
— RStBI S. 862).
160. Absetzung für Abnutzung in besonderen Fällen
(1) Die AfA kann bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, nur ein-
heitlich vom gesamten Gebäudewert nach der Nutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen
werden. Das gilt auch, wenn in ein Haus besondere Anlagen eingebaut sind. Gesonderte AfA
für diese Anlagen, insbesondere für Sammelheizungen und Fahrstuhlanlagen, sind in der
Regel unzulässig. Alle Ausgaben für Wiederherstellung und Erneuerung der bezeichneten
Anlagen müssen dementsprechend als Erhaltungsaufwand für die Gebäude angesehen wer-
den. Sie können sofort in voller Höhe abgesetzt werden (RFH-Urteil vom 27. 5. 1936 — RStBI
S. 886 und BFH-Urteil vom 14. 10. 1960 — BStBI III S. 49833).
(2) Die Grundsätze des Absatzes 1 gelten auch, wenn die Anlagen nicht sofort, sondern
erst später in das Gebäude eingebaut werden. Es können dann ebenfalls gesonderte Ab-
setzungen nicht vorgenommen werden. Die Anlagekosten sind dem Gebäudewert hinzu-
zurechnen und mit diesem nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes abzusetzen, wenn nicht
im einzelnen Fall Erhaltungsaufwand anzunehmen ist. Werden im Zusammenhang mit dem
Einbau der Anlagen vorhandene Gebäudeteile entfernt, so kann eine Absetzung für außer-
gewöhnliche technische Abnutzung nach 8 7 Abs. 1 letzter Satz EStG in Betracht kommen
(BFH-Urteil vom 23. 6. 1961 — BStBl III S. 4019).
(3) Ausnahmen von dem Grundsatz, daß alle Bestandteile des Gebäudes nur einheitlich
mit dem Gebäude selbst abgesetzt werden können, sind nur für Anlagen zulässig, die von
vornherein nur für eine vorübergehende Zeit errichtet werden (RFH-Urteil vom 8. 5. 1941
— RStBI S. 548 und BFH-Urteile vom 14. 8. 1956 — BStBl III S. 3215 und vom 14. 10. 1960 —
BStBl IIT S. 4933).
(4) Weitere Ausnahmen ergeben sich aus 8 7b Abs. 2 und 6 EStG (Abschnitt 54 Abs. 3
und 4) und aus $ 82 a EStDV (Abschnitt 158).
161. Werbungskosten bei zerstörten oder beschädigten Gebäuden
‘Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können Werbungskosten auch dann in
Betracht kommen, wenn vorübergehend keine Einnahmen erzielt werden (RFH-Urteil vom
22. 9. 1938 — RStBl S. 1182 und BFH-Urteil vom 1. 12. 1950 — BStBl 1951 III S. 1379).
Deshalb stellen die laufenden Aufwendungen für zerstörte oder beschädigte Gebäude, z. B.
Grundsteuer und bezahlte Schuldzinsen und die AfA bei teilweise zerstörten oder beschädig-
ten Gebäuden (wegen der AfA bei zerstörten Gebäuden vgl. jedoch Abschnitt 159 Abs. 1
letzter Satz), Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar,
wenn sie bisher in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung standen. Ein dadurch sich ergebender Verlust ist mit anderen Einkünften aus-
zugleichen.
162. Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
(1) Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus ist nach der Verordnung
über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. 1.
1937 (RStBI S. 1617) zu ermitteln, die als Anlage 11 Abschnitt I beigefügt ist. Nach 8 2 I Anlage 11)
Abs. 2 der VO vom 26. 1. 1937 können von dem Grundbetrag (3 oder 3% v. H. des Einheits- el
werts) die Schuldzinsen, die mit der Nutzung des Grundstücks in wirtschaftlichem Zusam-
menhang stehen, bis zur Höhe des Grundbetrags abgezogen werden. Dabei sind Erbbauzinsen
wie Schuldzinsen zu behandeln (BFH-Urteil vom 13. 5. 1954 — BStBl III S. 1998). Den
Schuldzinsen werden die Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe gleichgestellt, soweit
sie nach den Ausführungen in Anhang 1 Abschnitt 8 bei der Einkommensteuer als Werbungs-
kosten abgezogen werden können. Schuldzinsen, die auf die Zeit. bis zur Bezugsfertigkeit des
Einfamilienhauses entfallen, sogenannte Bauzinsen, sind in voller Höhe abzugsfähig (BFH-
Urteil vom 25. 11. 1954 — BStBl 1955 III S. 26%). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Bau-
zinsen vor oder nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes gezahlt werden. Instandsetzungs-
kosten, die der Beseitigung von Kriegsschäden dienen, sind außerhalb des Rahmens der VO
vom 26. 1. 1937 gesondert zu berücksichtigen (BFH-Bescheid vom 9. 12. 1954 und Urteil vom
21.4.1955 — BStBl III S. 17310); das gilt nicht, wenn derartige Schäden an einem nach Ein- ı
tritt des Schadensfalls entgeltlich erworbenen Einfamilienhauses beseitigt werden (BFH-Urteil
vom 9. 6. 1961 — BStBl III S. 40019), Dagegen sind Aufwendungen zur Instandsetzung von I
Schäden, die nach Kriegsende durch Angehörige der Besatzungsmacht oder durch Brand
(Blitzschlag) verursacht worden sind, nicht berücksichtigungsfähig (BFH-Urteile vom 30. 8.
1956 — BStBl III S. 3031) und vom 27. 9. 1956 — BStBl 1957 III S. 161)). Der Durchschnitts-
zinsanteil bei den Vermögensabgabeleistungen im Sinn des 8 211 Abs. 1 Nr. 1 LAG kann
nicht als Werbungkosten, sondern nur als Sonderausgabe berücksichtigt werden (BFH-
Urteil vom 25. 6. 1953 — BStBl III S. 22319).
(2) Sind auf ein Einfamilienhaus, das vor dem 1. 1. 1925 bezugsfertig geworden ist, nach
diesem Zeitpunkt Aufwendungen gemacht worden, die Herstellungsaufwand (Abschnitt 157
Abs. 3) sind, so sind als Grundbetrag im Sinn des 8 2 der VO vom 26. 1. 1937 3% v. H. des
1) StZBl. Bln. 1958 S. 85. 6) StZBl. Bln. 1951 S. 364. 11) StZBl. Bln. 1961 S. 1167.
2) StZBl. Bln. 1962 S. 310. 7) StZBl. Bln. 1952 S. 416. 12) StZBl. Bln. 1957 S. 106.
3) StZBl. Bln. 1961 S. 125. 8) StZBl. Bln. 1954 S. 827. 13) StZBl. Bln. 1957 S. 392.
4) StZBl. Bln. 1961 S. 1152. 9) StZBl. Bln. 1955 'S. 368. 14) StZBl. Bln. 1953 S. 1217
5) StZBIl. Bln. 1957 S. 193. 10) StZBIl. Bln. 1955 S. 1012.
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