Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27. Juni 1962 ‚469
weil ihre Höhe im Verhältnis zum Kaufpreis beachtlich ersc ıeint. Vielmehr ‚werden regel-
mäßig nachträgliche Anschaffungskosten vorliegen, wenn es sich um die Nachholung von
unterbliebenen Instandhaltungen handelt. Dagegen wird laufender Erhaltungsaufwand, der
jährlich üblicherweise anfällt, auch bei neu erworbenen Grundstücken sofort als Werbungs-
kosten abgezogen werden können (BFH-Urteil vom 14. 10. 1960 - BStBl III S. 4931). Ob nach-
trägliche Anschaffungskosten vorliegen, braucht für die ersten drei Jahre nach dem Jahr des
Erwerbs des Grundstücks nur für die VZ geprüft zu werden, in denen die Instandsetzungs-
kosten mehr als 25 v. H. der Mieteinnahmen betragen haben. Bei Instandhaltungsaufwendun-
gen, die erst nach Ablauf von etwa 3 Jahren seit dem Erwerb getätigt werden, wird im all-
gemeinen ein Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke nicht mehr angenommen
werden können. Wegen der Behandlung von Reparaturaufwendungen bei einem teilweise
unentgeltlich und teilweise entgeltlich erworbenen Grundstück vgl. BFH-Urteil vom 2.3.
1961 (BStBl III S. 458%).
(5) Die zu einer Heizungsanlage gehörenden Teile stellen eine wirtschaftliche Einheit dar
(BFH-Urteil vom 17. 4. 1959 — BStBl III S. 244%). Im Fall der Umstellung einer Zentral-
heizung von Koks- auf Ölfeuerung ist es danach nicht möglich, die Aufwendungen für Teile
der Heizungsanlage (z. B. Öltank und Zuleitung) als Herstellungsaufwand, für andere Vor-
richtungen dagegen als Erhaltungsaufwand zu behandeln. Die Aufwendungen für den Um-
bau von Kohlenheizungsanlagen in Heizungsanlagen mit Ölfeuerung stellen somit in der Regel
Herstellungsaufwand dar. Wird die Koksfeuerung im Zuge der Erneuerung einer durch
Abnutzung unbrauchbar gewordenen Heizungsanlage auf Ölfeuerung umgestellt, so stellen
die Aufwendungen, wenn sie sich im üblichen Rahmen halten. Erhaltungskosten dar (BFH-
Urteil vom 23. 6. 1961 — BStBl III S. 4039).
(6) Der Herstellungsaufwand ist nach 8 7 Abs. 1 in Verbindung mit $ 9 Ziff. 6 EStG auf
die Gesamtdauer der Nutzung zu verteilen.
158. Erhöhte Absetzungen bei Modernisierungsaufwand im Sinn des $ 82a EStDV
(1) Wird zur Unterbringung von in der Anlage 7 zur EStDV bezeichneten Anlagen und
Einrichtungen ein Anbau errichtet, so können die erhöhten Absetzungen nach 8 82a EStDV
von den Herstellungskosten für die Anlagen und Einrichtungen und auch für den Anbau zu-
gelassen werden, es sei denn, daß noch weitere Wohnzwecken dienende Räume angebaut
werden und deshalb 8 7b EStG in Betracht kommt.
(2) Nach 8 82a EStDV sind auch die Aufwendungen begünstigt, die durch den Einbau
einzelner Teile von begünstigten Anlagen oder Einrichtungen (z. B. Einbau eines Wasch-
beckens, erstmalige Kachelung eines Badezimmers, Umstellung einer Heizung auf Ölfeuerung)
entstanden sind. Des weiteren sind Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden begünstigt,
die durch den Einbau begünstigter Anlagen und Einrichtungen verursacht worden sind (z, B.
he und Tapezierung der durch den Einbau elektrischer Leitungen beschädigten Haus-
teile). ‚
159. Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
(1) Bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. 6. 1948*) entgeltlich erworben
oder nach diesem Zeitpunkt hergestellt hat, sind, für die Berechnung der AfA nach 8 7 EStG
die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes (ohne Grund und
Boden) und seine voraussichtliche Restnutzungsdauer oder Nutzungsdauer maßgebend. Die
Restnutzungsdauer ist insbesondere von: dem Alter, der Bauweise, dem Bauzustand und der
Nutzungsart des Gebäudes abhängig. In den Fällen des 8 27 Ziff. 1 EStDV ist von den dort
bezeichneten Werten für die Bemessung der AfA auszugehen. Da für den Grund und Boden
eine AfA nicht in Betracht kommt, ist sie auch in diesen Fällen nur nach dem Gebäudeanteil
an dem jeweils maßgebenden Wert zu bemessen. Sie richtet sich-nach der Restnutzungsdauer
des Gebäudes. Bei zerstörten Gebäuden ist eine AfA nicht zulässig, wenn der maßgebende
Wert nur den Wert des Grund und Bodens umfaßt.
(2) Anträgen nach 8 27 Ziff. 1 letzter Satz EStDV, die im Verhältnis von 1 RM = 1 DM
umgerechneten normalen Absetzungsbeträge 1947 zuzulassen, ist grundsätzlich zu entspre-
chen, sofern diese Beträge nicht nach überhöhten Anschaffungs- oder Hetstellungskosten be-
rechnet worden sind. Überhöhte Herstellungskosten in diesem Sinn sind regelmäßig nur solche,
die eine vom Bauindex der Herstellungsjahre nach oben abweichende Höhe aufweisen; sie
werden in der Regel nur bei Gebäuden, die nach dem 31. 12. 1943 hergestellt worden sind,
vorkommen. Hat das Finanzamt im Kalenderjahr 1947 aus besonderen Gründen, z. B. wegen
unterbliebener Instandsetzungsarbeiten, erhöhte AfA zugelassen, so steht dies der Gewährung
des normalen AfA-Betrags 1947 nicht entgegen. Ist die AfA 1947 unzutreffend berechnet
worden, so ist der Betrag abzugsfähig, der sich bei zutreffender Berechnung der AfA 1947
ergeben würde. Es bestehen keine Bedenken, die vorstehenden Grundsätze auch auf Veran-
lagungsfälle früherer VZ anzuwenden.
(3) Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, so ist der Bemessung der
AfA der Teil des Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugrunde zu
legen, der sich bei entsprechender Anwendung des 874 Abs. 5 Ziff. 1 DMBG ergibt. 8 27 Ziff. 1
letzter Satz EStDV ist entsprechend anzuwenden.
(4) Das Recht, die AfA geltend zu machen, steht demjenigen zu, der die Abnutzung wirt-
schaftlich trägt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn an einem Grundstück ein Nießbrauch
*) Für das Land Berlin: 31. 3. 1949.
1) StZBl. Bln. 1961 S. 125.
2) StZBl. Bln. 1961 S. 1242,
3) StZBl. Bln. 1959 S. 939.
4) StZBL. Bln. 1961 S. 1154.
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