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Volume Nummer 46, 27. Juni 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

x Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27%. Juni 1962 
tragstierärzte), die Vertrauensärzte der Deutschen Bundesbahn und andere Vertragsärzte 
in ähnlichen Fällen üben in der Regel neben der bezeichneten vertraglichen Tätigkeit eine 
eigene Praxis aus. Die Vergütungen aus dem Vertragsverhältnis gehören deshalb regelmäßig 
zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteile vom 3. 7. 1959 — BStBl III 
S: 3441) — und vom 19. 11. 1959 — BStBl] 1960 III S. 88%”). Das gleiche gilt, wenn die bezeich- 
neten Ärzte eine eigene Praxis nicht ausüben, es sei denn, daß besondere Umstände vor- 
liegen, die für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit sprechen. 
144. Beiträge der Ärzte zu Versorgungseinrichtungen und zum Fürsorgefonds der Ärztekammern 
Besondere Beiträge zur Versorgungskasse, die Ärztekammern neben dem Kammerbeitrag 
(Grundbeitrag) exheben, sind keine Betriebsausgaben. Sie können aber gegebenenfalls als 
Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden. Dagegen sind besondere 
Zuschläge für den Fürsorgefonds Betriebsausgaben, weil die DONE Ärzte, die auf 
Grund ihrer Beiträge zur Versorgungskasse Anspruch auf Versorgung haben, Leistungen 
aus dem Fürsorgefonds nicht erhalten können. 
145. Aufsichtsratsvergütungen 
Der Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen ist nur bei beschränkt Steuerpflichtigen 
vorzunehmen (8 50a Abs. 1 EStG). Die Einkommensteuer gilt nach 8 50 Abs. 4 EStG durch 
den Steuerabzug als abgegolten, wenn es sich bei den Aufsichtsratsvergütungen nicht um 
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs handelt. Im Fall der Veranlagung ist der 
Bruttobetrag der. Aufsichtsratsvergütungen anzusetzen. Übernimmt das Unternehmen die 
Steuer, so beträgt die Steuer 42,85 v. H. des tatsächlich ausgezahlten Beitrags; bei der Ermitt- 
lung der Einkünfte im Veranlagungsverfahren sind somit 142,85 v. H. der an das Aufsichts- 
ratsmitglied ausgezahlten Vergütung anzusetzen. Die einbehaltene bzw. die übernommene 
Steuer ist nach 8 47 Abs. 1 Ziff. 2 EStG auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. 
146. Nebentätigkeit 
(1) Eine Nebentätigkeit im Sinn der folgenden Ausführungen ist eine Tätigkeit, die jemand 
neben seinem Hauptberuf in einem Arbeitsverhältnis oder im Rahmen eines Tätigkeitsver- 
hältnisses, das einem Arbeitsverhältnis ähnlich ist, ausübt. | 
(2) Die nebenberuflich tätige Person übt die Nebentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis 
aus, wenn sie in das Unternehmen (Betrieb oder Haushalt) des Leistungsempfängers derart 
eingegliedert ist, daß sie dessen Weisungen hinsichtlich der geschuldeten Arbeitsleistung 
zu folgen verpflichtet ist ($ 1 Abs. 3 LStDV). Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit sind 
in diesem Fall Arbeitslohn. 
(3) In den anderen Fällen ist die nebenberuflich tätige Person als selbständig anzusehen, 
auch wenn ihre Stellung wegen der Weisungsbefugnis des Leistungsempfängers oder wegen 
anderer Umstände derjenigen eines Arbeitnehmers ähnlich ist. 
Beispiele: 
der praktische Tierarzt als amtlich bestellter Fleischbeschauer; der Beamte als Vortragen- 
der an einer Hochschule, Verwaltungsakademie, Volkshochschule oder bei Vortragsreihen 
‚ohne festen Lehrplan; der Landwirt als amtlich bestellter Viehwieger. 
Die Einkünfte aus einer solchen Nebentätigkeit gehören in der Regel zu den Einkünften aus 
selbständiger Arbeit ($ 18 EStG). 
Beispiel: 
Fleischbeschauer können neben Tierärzten auch Gewerbetreibende, Landwirte, Beamte, 
Rentner und andere Personen sein. Die Einnahmen aus der Fleischbeschau gehören zu den 
Einkünften aus selbständiger Arbeit. 
Die nebenberufliche Lehrtätigkeit von Handwerksmeistern an Berufs- und Meisterschulen ist 
in der Regel als freiberufliche Tätigkeit anzusehen, wenn sich die Lehrtätigkeit ohne besondere 
Schwierigkeit von der Haupttätigkeit trennen läßt (vgl. Abschnitt 135 Abs. 8 Sätze 1 und 2). 
147. Veräußerungsgewinn nach 8 18 Abs. 3 EStG 
(1) Ein Veräußerungsgewinn im Sinn des 8 18 Abs. 3 EStG, auf den 8 34 Abs. 1 und 2 Ziff. 1’ 
EStG anwendbar ist, kann vorliegen, wenn 
1. das der selbständigen Arbeit dienende Vermögen veräußert oder 
2. die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird. 
Eine Veräußerung liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des der selbständigen Arbeit 
dienenden Vermögens im ganzen einem anderen übertragen werden und mit der Veräußerung 
der Grundlage der betreffenden selbständigen Tätigkeit auch die Tätigkeit selbst ihr Ende 
1) StZBl. Bln. 1959 S. 1109. 
2) StZBl. Bln. 1960 S. 250. 
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