Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27. Juni 1962 1131
(2) Der Begriff der Rent e erfordert, daß sie auf längere Sicht gewährt wird. Bei zeitlich
befristeten Renten ist regelmäßig ein Zeitraum von zehn Jahren erforderlich und aus-
reichend (BFH-Urteil vom 7. 8. 1959 — BStBl III S. 4631). Deshalb sind Beihilfen (Zu-
schüsse) zu Studienkosten in der Regel keine Rente (BFH-Urteil vom 24. 1. 1952 — BStBI III
S. 482); der Verpflichtete kann sie nicht als Sonderausgaben abziehen. Die Frage, ob die Bei-
hilfen beim Empfänger steuerpflichtig sind, richtet sich nach $ 22 Ziff. 1 Sätze 1 und 2 EStG.
Auf Abschnitt 166 wird hingewiesen.
87a. Kreditaufnahmeverbot für Versicherungsbeiträge, Bausparbeiträge und Beiträge auf
Grund von Kapitalansammlungsverträgen
(1) Allgemeine Voraussetzung für den Abzug von Versicherungsbeiträgen, Bausparbei-
trägen und Beiträgen auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen ist, daß sie weder un-
mittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits
[stehen (8 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 8 52 Abs. 7 bis 9 EStG).
(2) Eine Ausnahme von dem Kreditaufnahmeverbot gilt jedoch für Versicherungs- und
Bausparbeiträge, soweit sie nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß in der
beim Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend und gleichbleibend
geleistet worden sind, Sind die nach Ablauf der fünf Jahre geleisteten Beiträge niedriger als
ursprünglich vereinbart, so gilt das Kreditaufnahmeverbot nicht. Leistet der Steuerpflichtige
nach Ablauf der fünf Jahre — von unbedeutenden Schwankungen abgesehen — höhere Beiträge
als ursprünglich vereinbart, so gilt das Kreditaufnahmeverbot lediglich für den Erhöhungs-
betrag. Dieser kann insoweit nicht abgezogen werden, als er in unmittelbarem oder mittel-
barem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits steht.
(3) Das Kreditaufnahmeverbot bedeutet, daß der Steuerpflichtige die Aufwendungen
grundsätzlich aus eigenem verfügbarem Einkommen oder Vermögen leisten muß. Ein Verstoß
gegen das Kreditaufnahmeverbot liegt vor, wenn ein ursächlicher, innerer Zusammenhang
zwischen der Beitragsleistung und der Kreditaufnahme gegeben ist. Ist das im Zeitpunkt der
Beitragsleistung der Fall, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang.
Leistet der Steuerpflichtige den Beitrag unter Inanspruchnahme eines laufenden Kontos, das
nach der Abbuchung des Beitrags einen Schuldbetrag ausweist, so ist ein unmittelbarer wirt-
schaftlicher Zusammenhang mit der Kreditaufnahme zu vermuten. Der Steuerpflichtige kann
diese Vermutung durch Darlegung eindeutiger Tatsachen widerlegen (BFH-Urteile vom
5. und 12. 12. 1958 — BStBl 1959 III S. 58 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein
mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang kann z. B; vorliegen, wenn der Steuerpflichtige
die Beiträge zunächst aus eigenen Mitteln leistet, aber danach zum Ausgleich der durch d’e
Beitragsleistung bewirkten Minderung seines eigenen verfügbaren Einkommens oder Ver-
mögens einen Kredit in Anspruch nimmt. Nimmt jedoch der Steuerpflichtige infolge eines
unvorhergesehenen Ereignisses, das ihn in eine wirtschaftliche Notlage bringt (z. B. Krank-
heit, Todesfall in der Familie), einen Kredit auf, so ist das regelmäßig unschädlich. Ein un-
mittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einer Kreditaufnahme
und der Leistung laufender Versicherungsprämien liegt auch in der Regel nicht vor, wenn
der Steuerpflichtige von einem Versicherungsunternehmen einen hypothekarisch gesicherten
Kredit für andere Zwecke aufnimmt und zur weiteren Sicherung des Kredits einen Lebens-
versicherungsvertrag abschließt.
(4) Verstößt der Steuerpflichtige gegen das Verbot der Kreditaufnahme, so können die in
einem VZ geleisteten Aufwendungen insoweit, als sie in unmittelbarem oder mittelbarem wirt-
schaftlichen Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen, nicht als Sonderaus-
gaben abgezogen werden. Bereits rechtskräftige Veranlagungen sind nach $ 4 Abs. 2 StAnpG
zu berichtigen.
88. Beiträge und Versicherungsprämien (Allgemeines)
| (1) Beiträge und Versicherungsprämien im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG kann derjenige
geltend‘ machen, der sie als Versicherungsnehmer aufgewendet hat; Abschnitt 86a Abs. 1
‘bleibt unberührt. Es kommt nicht darauf an, wer nach dem Versicherungsvertrag bezugs-
berechtigt ist oder wessen Leben versichert ist (BFH-Urteil vom 20. 11. 1952 — BStBl 1953 LIT
S. 369). Zu den Sonderausgaben im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG genoren auch rıämien
zu einer Aussteuer- oder Erbschaftsteuerversicherung. Beiträge des Arbeitgebers für die
Zukunftsicherung des Arbeitnehmers können, soweit sie den. Freibetrag nach $ 2 Abs. 3
Ziff. 2 LStDV übersteigen und vom Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt
worden sind, als Sonderausgaben des Arbeitnehmers abgezogen werden, es sei denn, daß der
Arbeitgeber die Lohnsteuer für diese Beiträge nach Abschnitt 55 Abs. 9 LStR pauschal
berechnet und übernommen hat (BFH-Urteile vom 28. 3. 1958 — BStBl III S. 2665, 267%).
Zu den berücksichtigungsfähigen Versicherungbeiträgen gehören auch die Ausfertigungs-
gebühr und die Versicherungsteuer (BFH-Urteil vom 1. 2. 1957 —- BStBl III S. 1037). Wegen
des allgemeinen Kreditaufnahmeverbots wird auf Abschnitt 87 a hingewiesen.
(2) Selbständige Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte,
Dentisten, Hebammen, Schornsteinfeger) sowie selbständige Handwerker sind zur
Leistung bestimmter Versorgungsbeiträge gesetzlich verpflichtet. Solche Zwangsbei-
träge stellen keine Betriebsausgaben dar, wenn sie auch der eigenen Versorgung oder der
Versorgung der Angehörigen dienen (RFH-Urteile vom 19. 11. 1936 — RStBI 1937 S. 110,
vom 9. 6. 1937 — RStBI S. 988, vom 21. 6. 1939 — RStBI S. 1046 und BFH-Urteil vom 14. 3.
!ı StZBl. Bln. 1960 S. 102, 5) StZBl. Bln. 1958 S. 1424,
2, StZBl. Bln. 1954 S. 18, 6) StZBl:. Bln. 1958 S. 1259
3) StZBl. Bln. 1959 S. 462 u. 514. 7) StZBl. Bln..1957 5. 692,
4) StZBIl. Bln. 1953 8. 229.