1120 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27. Juni 1962
(3) Werden Darlehen zum Erwerb von Bauland gegeben, so kann die Steuervergünstigung
in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung des Wohnungsbaues in sicherer Aus-
sicht steht, z. B. wenn eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde über das
Bauvorhaben vorliegt; Hinweis auf Abschnitt 75. Der Wohnungsbau muß regelmäßig inner-
halb von zwölf Monaten nach Empfang der Darlehen begonnen werden; Hinweis auf Ab-
schnitt 69 Abs. 1. Zum Bauland im Sinn dieser Anordnung gehören außer der bebauten
Fläche die erforderlichen und üblichen Grundflächen für Hofraum, Vorgärten usw.
(gestrichen)
73. Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden
(1) Beim Bau von Wohnungen durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung ganz
oder teilweise zerstörten Gebäuden ist es nicht erforderlich, daß die Gebäude auf dem alten
Grundriß wieder aufgebaut werden. Voraussetzung ist aber, daß der Neubau als Wieder-
aufbau eines durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes angesehen
werden kann. Ein Wiederaufbau liegt deshalb z. B. auch dann vor, wenn der Neubau infolge
Zurückverlegung der Straßenfluchtlinie oder aus anderen Gründen nicht auf dem Grund-
stück errichtet wird, auf dem sich das kriegszerstörte Gebäude befindet. Es ist außerdem
nicht erforderlich, daß der Neubau dem kriegszerstörten Gebäude nach Art, Größe und Aus-
stattung entspricht. So ist z. B. der Bau eines Mietwohngrundstücks an Stelle eines kriegszer-
störten Geschäftsgrundstücks als Wiederaufbau im Sinn des 8 7c Abs. 2 Ziff. 3 Buchstabe b
EStG anzusehen.
(2) Beim Bau von Wohnungen durch Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung teilweise
zerstörten Gebäuden ist es nicht erforderlich, daß das wieder aufgebaute Gebäude nach Art,
Größe und Ausstattung dem durch Kriegseinwirkung teilweise zerstörten Gebäude entspricht.
Die Wiederherstellung von Wohnungen ist nur begünstigt, wenn die Wohnungen durch
Kriegseinwirkung unbewohnbar geworden sind.
(3) Wegen des Wiederaufbaues von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten
Gebäuden durch einen anderen als denjenigen, der im Zeitpunkt der Zerstörung Eigentümer
war, wird auf 8 18 Abs. 3 EStDV hingewiesen.
74. Gewinn bei Berechnung des berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags der im Wirtschafts-
jahr gegebenen Darlehen bei Inanspruchnahme der Steuererleichterungen der 88 3 und 4
AusfFördG
(1) Bei Berechnung des berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr
gegebenen Darlehen ist von dem Gewinn auszugehen, der sich vor Abzug des nach 8 7c Abs. 1
EStG vom Gewinn abzuziehenden Betrags und vor Abzug der Steuererleichterungen nach
dem Ausfuhrförderungsgesetz ergibt. Die Höchstgrenze des 8 6 AusfFördG ist nach dem
Gewinn vor Abzug der Steuererleichterungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, aber nach
Abzug des nach $ 7c Abs. 1 EStG vom Gewinn abzuziehenden Betrags zu berechnen.
(2) Wird eine nach $ 3 Abs. 1 bis 3 AusfFördG gebildete Rücklage nach 8 3 Abs. 4 Ausf-
FördG aufgelöst, so ist bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen Gesamtbetrags der
im Wirtschaftsjahr gegebenen Darlehen von dem Gewinn auszugehen, der sich unter Berück-
sichtigung der Auflösung ergibt.
75. Bescheinigung im Sinn des 8 7c Abs. 4 EStG
(1) Beansprucht ein Steuerpflichtiger bei der Festsetzung von Vorauszahlungen oder bei
Einreichung seiner Steuererklärung die Steuervergünstigung des 8 7c EStG, so muß er, wenn
bis zu diesem Zeitpunkt die Wohnungen noch nicht fertiggestellt sind, eine vorläufige Be-
scheinigung nach $ 7c Abs. 4 EStG vorlegen. Nach Fertigstellung der Wohnungen hat der
Steuerpflichtige unverzüglich eine endgültige Bescheinigung zu erbringen.
(2) Das Finanzamt ist vorbehaltlich der Anordnung in Absatz 3 berechtigt, die
Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Bescheinigung nachzuprüfen, Von einer Nachprüfung
ist in der Regel abzusehen, wenn die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung von einem
Verwaltungsgericht bestätigt worden ist. Von einer Nachprüfung der Bescheinigung ist in
jedem Fall insoweit abzusehen, als sie sich auf die Verwendung der Darlehen zur nachstelligen
Finanzierung oder Restfinanzierung bezieht.
(3) Die Bescheinigungen über öffentlich geförderte Wohnungen, für die die öffentlichen
Mittel erstmals nach dem 31. 12. 1956 bewilligt worden sind, und über steuerbegünstigte
Wohnungen, die nach dem 30. 6. 1956 bezugsfertig geworden sind, sind im Verfahren für die
Gewährung der Einkommensteuervergünstigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
verbindlich und unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanz-
gerichte (8 95 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes — nun gehann und Familien-
heimgesetz — in der Fassung vom 1. 8. 1961 — Bundesgesetzbl. I S. 1121, BStBl I S. 5481). ]
Ist offensichtlich, daß die ausstellende Behörde die Bescheinigung nach 8 7c Abs. 4 EStG
für eine Wohnung ausgestellt hat, bei der die Voraussetzungen für die Anwendung des 8 7c
EStG nicht vorliegen, so ist die ausstellende Behörde zu bitten, die Bescheinigung nach 8 7.c
Abs. 4 EStG zurückzunehmen.
1), GVBl. S. 1173; StZBl. Bln. 1961 S. 959:
78.