Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27%. Juni 1962 HZ
2? Bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten an vor dem 1. 1. 1959 errichteten Ein-
und Zweifamilienhäusern gilt die Grenze von 120 000 DM allein für die Herstellungs-
kosten des Zubaues, Ausbaues oder Umbaues. Wird das Gebäude durch den Zubau,
Ausbau oder Umbau zu einem Drei- oder Mehrfamilienhaus, so entfällt auch diese
Begrenzung der Begünstigung.
Einfamilienhäuser im Sinn des 8 7b Abs. 1 letzter Satz EStG sind Gebäude, bei denen die
Begriffsmerkmale des 8 32 Abs. 1 Ziff, 4 BewDV vorliegen. Für Zweifamilienhäuser gelten
diese Begriffsmerkmale entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gebäude nach ihrer baulichen
Gestaltung nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten.
59. Nachholung von unterbliebenen erhöhten Absetzungen durch den Ersterwerber
Für die Nachholung von unterbliebenen erhöhten Absetzungen durch den Ersterwerber
einer Kleinsiedlung, eines Kaufeigenheims, einer Kaufeigentumswohnung oder eines eigen-
tumsähnlichen Dauerwohnrechts nach 8 7 b Abs. 5 letzter Satz EStG gilt hinsichtlich des
Zeitraums, in dem der Ersterwerber unterbliebene erhöhte Absetzungen nachholen kann,
das Folgende:
Hat der Bauherr
1. keine erhöhten Absetzungen vorgenommen, so endet dieser Zeitraum mit dem dritten
Jahr nach dem Jahr des Ersterwerbs;
2. die erhöhten Absetzungen in vollem Umfang ausgenutzt, so endet dieser Zeitraum mit
dem dritten Jahr nach dem Jahr der Herstellung;
3. die erhöhten Absetzungen nicht in vollem Umfang ausgenutzt, so gilt der in Ziffer 2 be-
zeichnete Zeitraum. In diesem Fall kann der Ersterwerber auch die erhöhten Ab-
setzungen nachholen, die der Bauherr nicht ausgenutzt hat.
Zu 8 7c EStG
(88 17 bis 20 und 23 EStDV)
60.
(gestrichen)
61. Begriff des unverzinslichen Darlehens
(1) Die Steuervergünstigung des $ 7c EStG setzt den Abschluß eines Darlehnsvertrags
{nach 5 607 BGB voraus. Die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Sperrkonto zugunsten des
Bauherrn führt deshalb nur dann zur Steuervergünstigung des 8 7c EStG, wenn bis zum Ende
des Wirtschaftsjahrs (Kalenderjahrs) der Abschluß eines Darlehnsvertrags nachgewiesen
wird (BFH-Urteil vom 11. 7. 1961 - BStBl] 1II S. 4639). Gestundete Forderungen aus einem
| Werkvertrag (Bauvertrag) sind keine Darlehen im Sinn des 8 7c EStG. Dagegen kann in
einem Zeitpunkt, in dem die tatsächliche Förderung des Wohnungsbaues noch möglich ist,
d.h. vor Fertigstellung, die Forderung des Bauunternehmers aus dem Bauvertrag in ein
Darlehen umgewandelt werden. Die Stundung einer Bauforderung ist keine Umwandlung.
An den Nachweis der Umwandlung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Bei
diesem Nachweis werden die Höhe und Rückzahlungsbedingungen des Darlehens von beson-
derer Bedeutung sein. Hinsichtlich der Unverzinslichkeit des Darlehens muß nachgewiesen
werden, daß im vereinbarten Entgelt für die Bauleistung keine verdeckten Zinsleistungen für
das Darlehen enthalten sind.
(2) Ein Darlehen ist unverzinslich, wenn der Gläubiger für die Zurverfügungstellung des
Darlehnsbetrags weder Geld noch einen geldwerten Vorteil vom Schuldner oder einem
1Dritten erhält. Räumt z. B. der Darlehnsnehmer dem Darlehnsgeber im Zusammenhang mit
der Hingabe des Darlehens das Recht ein, innerhalb eines längeren Zeitraums das vom Dar-
lehnsnehmer errichtete Wohngebäude gegen Zahlung des Buchwerts zu übernehmen, so ist
jdas Darlehen nicht unverzinslich gewährt (BFH-Urteil vom 18. 7. 1961 — BStBI III S. 405%).
62. Hingabe des Darlehens
(1) Der Abzug nach 8 7c Abs. 1 EStG ist in dem Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr zu-
lässig, in dem das Darlehen hingegeben worden ist. Ein Darlehen ist hingegeben, wenn die
auf Grund des Darlehnsvertrags gegebenen Vermögensgegenstände (Geld oder andere ver-
tretbare Sachen) aus dem Vermögen des Darlehnsgebers ausgeschieden und in das Vermögen
1) StZBl. Bln. 1961 S. 1226.
2) StZBIl. Bln. 1961 S. 1168.