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Volume Nummer 46, 27. Juni 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27%. Juni 1962 HZ 
2? Bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten an vor dem 1. 1. 1959 errichteten Ein- 
und Zweifamilienhäusern gilt die Grenze von 120 000 DM allein für die Herstellungs- 
kosten des Zubaues, Ausbaues oder Umbaues. Wird das Gebäude durch den Zubau, 
Ausbau oder Umbau zu einem Drei- oder Mehrfamilienhaus, so entfällt auch diese 
Begrenzung der Begünstigung. 
Einfamilienhäuser im Sinn des 8 7b Abs. 1 letzter Satz EStG sind Gebäude, bei denen die 
Begriffsmerkmale des 8 32 Abs. 1 Ziff, 4 BewDV vorliegen. Für Zweifamilienhäuser gelten 
diese Begriffsmerkmale entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gebäude nach ihrer baulichen 
Gestaltung nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten. 
59. Nachholung von unterbliebenen erhöhten Absetzungen durch den Ersterwerber 
Für die Nachholung von unterbliebenen erhöhten Absetzungen durch den Ersterwerber 
einer Kleinsiedlung, eines Kaufeigenheims, einer Kaufeigentumswohnung oder eines eigen- 
tumsähnlichen Dauerwohnrechts nach 8 7 b Abs. 5 letzter Satz EStG gilt hinsichtlich des 
Zeitraums, in dem der Ersterwerber unterbliebene erhöhte Absetzungen nachholen kann, 
das Folgende: 
Hat der Bauherr 
1. keine erhöhten Absetzungen vorgenommen, so endet dieser Zeitraum mit dem dritten 
Jahr nach dem Jahr des Ersterwerbs; 
2. die erhöhten Absetzungen in vollem Umfang ausgenutzt, so endet dieser Zeitraum mit 
dem dritten Jahr nach dem Jahr der Herstellung; 
3. die erhöhten Absetzungen nicht in vollem Umfang ausgenutzt, so gilt der in Ziffer 2 be- 
zeichnete Zeitraum. In diesem Fall kann der Ersterwerber auch die erhöhten Ab- 
setzungen nachholen, die der Bauherr nicht ausgenutzt hat. 
Zu 8 7c EStG 
(88 17 bis 20 und 23 EStDV) 
60. 
(gestrichen) 
61. Begriff des unverzinslichen Darlehens 
(1) Die Steuervergünstigung des $ 7c EStG setzt den Abschluß eines Darlehnsvertrags 
{nach 5 607 BGB voraus. Die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Sperrkonto zugunsten des 
Bauherrn führt deshalb nur dann zur Steuervergünstigung des 8 7c EStG, wenn bis zum Ende 
des Wirtschaftsjahrs (Kalenderjahrs) der Abschluß eines Darlehnsvertrags nachgewiesen 
wird (BFH-Urteil vom 11. 7. 1961 - BStBl] 1II S. 4639). Gestundete Forderungen aus einem 
| Werkvertrag (Bauvertrag) sind keine Darlehen im Sinn des 8 7c EStG. Dagegen kann in 
einem Zeitpunkt, in dem die tatsächliche Förderung des Wohnungsbaues noch möglich ist, 
d.h. vor Fertigstellung, die Forderung des Bauunternehmers aus dem Bauvertrag in ein 
Darlehen umgewandelt werden. Die Stundung einer Bauforderung ist keine Umwandlung. 
An den Nachweis der Umwandlung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Bei 
diesem Nachweis werden die Höhe und Rückzahlungsbedingungen des Darlehens von beson- 
derer Bedeutung sein. Hinsichtlich der Unverzinslichkeit des Darlehens muß nachgewiesen 
werden, daß im vereinbarten Entgelt für die Bauleistung keine verdeckten Zinsleistungen für 
das Darlehen enthalten sind. 
(2) Ein Darlehen ist unverzinslich, wenn der Gläubiger für die Zurverfügungstellung des 
Darlehnsbetrags weder Geld noch einen geldwerten Vorteil vom Schuldner oder einem 
1Dritten erhält. Räumt z. B. der Darlehnsnehmer dem Darlehnsgeber im Zusammenhang mit 
der Hingabe des Darlehens das Recht ein, innerhalb eines längeren Zeitraums das vom Dar- 
lehnsnehmer errichtete Wohngebäude gegen Zahlung des Buchwerts zu übernehmen, so ist 
jdas Darlehen nicht unverzinslich gewährt (BFH-Urteil vom 18. 7. 1961 — BStBI III S. 405%). 
62. Hingabe des Darlehens 
(1) Der Abzug nach 8 7c Abs. 1 EStG ist in dem Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr zu- 
lässig, in dem das Darlehen hingegeben worden ist. Ein Darlehen ist hingegeben, wenn die 
auf Grund des Darlehnsvertrags gegebenen Vermögensgegenstände (Geld oder andere ver- 
tretbare Sachen) aus dem Vermögen des Darlehnsgebers ausgeschieden und in das Vermögen 
1) StZBl. Bln. 1961 S. 1226. 
2) StZBIl. Bln. 1961 S. 1168.
	        
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