Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27. Juni 1962 1113
(6) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Werts der Pensionsverpflichtung
ist die Fluktuation (Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb vor Eintritt des Ver-
sorgungsfalls) zu berücksichtigen, soweit sie auf den besonderen Verhältnissen des Betriebs
(z. B. überwiegende Beschäftigung von weiblichen Personen, besonders schwierige Arbeits-
bedingungen) beruht und einen wesentlichen Umfang hat. Das gilt insbesondere, wenn mit
einer Fluktuation auch nach einer längeren Beschäftigungsdauer oder bei einem, höheren
Lebensalter der Arbeitnehmer noch zu rechnen ist. In anderen Fällen kann aus Gründen der
Vereinfachung auf die Berücksichtigung der Fluktuation bei der Bildung von Pensionsrück-
stellungen verzichtet werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Fluktuation bei der
Bildung der Pensionsrückstellungen in den Fällen, die in den Sätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
nach einem Näherungsverfahren berücksichtigt wird. Wegen der Einzelheiten dieses
Verfahrens und der erstmaligen Anwendung vgl. Ziffer 10 der Erlasse der Finanzminister
(Finanzsenatoren) der Länder im BStBl 1961 II S. 2 f£.9.
(7) Nach 8 6a Abs. 2 EStG ist steuerlich die Bildung einer Pensionsrückstellung auf die Zeit
von der Entstehung der Pensionsverpflichtung bis zu dem vertraglich vorgesehenen
Eintritt des Versorgungsfalls zu verteilen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, daß
die Bildung der Rückstellung auf die Zeit bis zu dem voraussichtlichen Ende der Be-
schäftigung des Arbeitnehmers verteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem vertraglich
vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls liegt. Erhält ein Arbeitnehmer nur eine Anwart-
schaft auf Hinterbliebenenversorgung, so kann die Bildung der Pensionsrückstellung
stets auf die Zeit bis zu dem voraussichtlichen Ende der Beschäftigung des Arbeitnehmers
verteilt werden.
(8) 8 6a Abs. 2 EStG setzt für die Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung eine jährliche
Höchstgrenze, ohne gleichzeitig eine Mindestgrenze vorzuschreiben. In einem Wirtschafts-
jahr darf der Rückstellung höchstens der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gegenwartswert
am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Gegenwartswert am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs — berechnet auf der Grundlage eines Rechnungszinsfußes von 5,5 v. H. —
zugeführt werden, es sei denn, daß sich ausnahmsweise in einem Wirtschaftsjahr bei Zugrunde-
legung eines höheren Rechnungszinsfußes ein höherer Betrag ergibt. Der Steuerpflichtige
kann in jedem Wirtschaftsjahr entscheiden, ob er für eine Pensionsanwartschaft eine Rück-
stellung bilden und ob er der Rückstellung einen Betrag im Rahmen der jährlichen Höchst-
grenze zuführen will. Führt der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr der Rückstellung
den zulässigen Höchstbetrag nicht zu, so kann er die unterlassene Zuführung zur Rückstellung
nicht mehr nachholen (Nachholverbot).
(9) Jede Pensionsverpflichtung ist als Wirtschaftsgut für sich zu betrachten. Jede Er-
höhung einer bestehenden Pensionsverpflichtung durch Vertragsänderung gilt als neue
Pensionszusage im Zeitpunkt der Vertragsänderung (8 9 Abs. 1 Satz 5 EStDV). Ist vorgesehen,
daß sich die Pensionsleistungen bei Eintritt bestimmter Ereignisse erhöhen (z. B. Erhöhung
der Löhne, Gehälter und sonstigen Bezüge, Steigerung der Preisindizes), so ist der Eintritt
dieser Ereignisse wie eine Vertragsänderung zu behandeln, wenn bei Entstehen der Pensions-
verpflichtung der Zeitpunkt des Eintritts der Ereignisse und ihr Umfang ungewiß waren.
Wird eine Pensionsverpflichtung herabgesetzt und ist die bisher gebildete Pensionsrück-
stellung niedriger als der Barwert der herabgesetzten Verpflichtung im Zeitpunkt der für den
Eintritt des Versorgungsfalls vertraglich vorgesehenen Altersgrenze, berechnet auf der Grund-
lage eines Rechnungszinsfußes von 5,5 v. H. (Barwert von 5,5 v. H.), so ist es nicht zu bean-
standen, wenn die Rückstellung im Überleitungsverfahren bis zu diesem Barwert fortgeführt
wird. Die sich nach 8 6a Abs. 2 und 3 EStG ergebenden Zuführungen sind dabei versicherungs-
mathematisch gleichmäßig so zu kürzen, daß die Rückstellung im. Zeitpunkt des vertraglich
vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls den Barwert der künftigen Pensionsleistungen
von 5,5 v. H. nicht übersteigt. Ist die bisher gebildete Pensionsrückstellung bereits höher als
der Barwert von 5,5 v. H. der herabgesetzten Pensionsverpflichtung im Zeitpunkt der für den
Eintritt des Versorgungsfalls vertraglich vorgesehenen Altersgrenze, so ist die Rückstellung
in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Herabsetzung der Pensionsverpflichtung eintritt, bis zu
diesem Barwert aufzulösen,
(10) Wird eine Pensionszusage im Laufe eines Wirtschaftsjahrs gegeben, so kann die Rück-
stellung so berechnet werden, als ob die Zusage zu Beginn des Wirtschaftsjahrs gegeben wor-
den wäre. Kann ein Arbeitnehmer die Pensionsleistungen erst nach Ablauf einer bestimmten
Wartezeit verlangen, so ist die Pensionsverpflichtung bereits von dem Beginn der Warte-
zeit ab rückstellungsfähig. Bildet der Steuerpflichtige während der Wartezeit keine Rück-
stellung oder führt er der Rückstellung nicht die zulässigen Höchstbeträge zu, so gilt insoweit
das Nachholverbot im Sinn des Absatzes 8 Satz 4. Hat der Steuerpflichtige aber während
einer am Beginn des Wirtschaftsjahrs 1955 bereits laufenden Wartezeit keine Rückstellungen
gebildet, so ist das Nachholverbot nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige im
Wirtschaftsjahr 1955 oder im Wirtschaftsjahr 1956 mit der gleichmäßigen Rückstellungs-
bildung nach 8 6a EStG 1955 begonnen hat.
(11) Geht der Steuerpflichtige bei der Berechnung der Pensionsrückstellung wegen der Ver-
längerung der menschlichen Lebenserwartung zu neuen Sterbetafeln mit geringerer
Sterbenswahrscheinlichkeit über, so kann er den sich auf Grund der höheren Lebenserwartung
ergebenden Fehlbetrag im Jahr des Übergangs der Pensionsrückstellung zuführen oder auf
die Zeit bis zu dem vertraglich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls verteilen. Das gilt
sinngemäß auch für andere Elemente der Rechnungsgrundlagen (z. B. Invalidität) mit Aus-
nahme des Rechnungszinsfußes. Ist eine Pensionsrückstellung bisher nicht in der zulässigen
1) StZBl. Bıln. 1961 S. 19.