Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang‘ Nr. 46 27. Juni 1962 „493
Buchführung auf andere Weise sichergestellt ist, z. B. durch besondere Ablage der
Rechnungen bzw. Rechnungsdurchschriften nach einem bestimmten System, so
daß die Forderungen und Schulden gegenüber den einzelnen Geschäftsfreunden
jederzeit festgestellt werden können (Offene-Posten-Buchhaltung); die Zustimmung
ist zu erteilen, wenn diese. Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat die Recht-
sprechung die folgenden Erleichterungen hinsichtlich der Führung eines Konto-
korrentbuchs zugelassen:
£) In Fällen, in denen ein laufender unbarer Geschäftsverkehr mit Geschäftsfreunden
nicht besteht, ist. es nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige kein Konto-
korrentbuch führt, vorausgesetzt, daß er für jeden Bilanzstichtag über die an
diesem Stichtag bestehenden Forderungen und Schulden Personenübersichten
aufstellt (RFH-Urteil vom 21. 6. 1939 — RStBI S. 955 und BFH-Urteil vom
23. 2. 1951 — BStBl III S. 759). Die Pflicht zur Eintragung der gelegentlichen
unbaren Geschäftsvorfälle in einem Grundbuch — bei einer doppelten Buch-
führung auf dem Kontokorrentkonto (Ziffer 1) — bleibt unberührt;
„) darüber hinaus können Einzelhändler Krediteinkäufe und. Kreditverkäufe
kleineren Umfangs vereinfacht verbuchen. Es genügt, wenn sie diese Waren-
einkäufe auf Kredit mindestens im Wareneingangsbuch in einer besonderen
Spalte als Kreditgeschäfte kennzeichnen und den Tag der Begleichung der Rech-
nung vermerken. Bei kleineren Warenverkäufen auf Kredit ist es ausreichend,
wenn die Einzelhändler diese Verkäufe einschließlich der Zahlung in einer Kladde
festhalten, die als Teil der Buchführung aufzubewahren ist. Außerdem müssen
in beiden Fällen für jeden Bilanzstichtag Personenübersichten aufgestellt wer-
den (RFH-Urteil vom 27. 4. 1938 — RStBI S. 491 und BFH-Urteil vom 23. 2.
1951 —- BStBl III S. 759). In diesen Fällen wird also insoweit nicht nur auf die
Führung eines Kontokorrentbuchs, sondern auch auf eine Buchung in einem
Grundbuch — bei der doppelten Buchführung auf dem Kontokorrentkonto —
verzichtet. Diese vereinfachte Verbuchung der Krediteinkäufe und Kreditver-
käufe kleineren Umfangs kann auch für Handwerker zugelassen werden.
8. Bei formellen Mängeln, die das Wesen ‚der kaufmännischen Buchführung be-
rühren (Systemfehler), liegt keine ordnungsmäßige Buchführung vor, soweit
nicht die in Ziffer 2 bezeichneten Ausnahmen zugelassen sind (Hinweis auf das
BFH-Urteil vom 10. 4. 1953 - BStBl III S. 157%”). Bei anderen formellen Mängeln
ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn
das sachliche Ergebnis nicht beeinflußt wird.
Enthält die Buchführung materielle Mängel (z. B. Geschäftsvorfälle sind nicht
oder falsch verbucht), so ergeben sich nach der Rechtsprechung die folgenden Mög-
lichkeiten:
a) Die Fehler.in der Buchführung können in vollem Umfang berichtigt werden;
b) das Buchführungsergebnis wird durch eine ergänzende Schätzung berichtigt
(unschädliche ergänzende Schätzung);
c) das gesamte Ergebnis wird unter Verwendung der Buchführungsunterlagen ge-
schätzt (schädliche Schätzung).
Eine unschädliche ergänzende Schätzung liegt/nur dann vor, wenn nach dem Ge-
samtbild die nicht ordnungsmäßig verbuchten Geschäfte nur einen belanglosen
Teil der gewerblichen Betätigung und des Gewinns ausmachen (BFH-Urteil vom
17. 11. 1955 — BStBl III S. 3939). Soll die Schätzung für die Ordnungsmäßigkeit
der Buchführung noch als unschädlich angesehen werden (Buchstabe b), so müssen
auch die wirtschaftlichen Vorgänge, die den Steuerbegünstigungen zu-
grunde liegen und für die die Buchführung die erforderliche Überwachungsmöglich-
keit bieten soll, in der Buchführung noch zuverlässig verfolgt werden können
(BFH-Urteil vom 10. 2. 1953 - BStBl III S. 106%; siehe auch OFH-Urteil vom
4. 8. 1950 — BStBl 1951 I S. 1875 und BFH-Urteil vom 11. 12. 1952 — BStBl 1953 IN
S. 926):
Die pauschale Verbuchung von Privatentnahmen in Waren berührt. die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht, wenn sie durch besondere Verwal-
tungsanordnung zugelassen ist.
(3) Über die Frage, ob eine ordnungsmäßige Buchführung vorliegt, kann nur einhe it-
lich entschieden werden. Liegt kein Systemfehler (Hinweis auf Absatz 2 Ziff. 3) vor und
wird das Buchführungsergebnis — gegebenenfalls nach Berichtigung durch eine unschädliche
ergänzende Schätzung (Hinweis auf Absatz 2 Ziff. 4) - der Gewinnermittlung bei der Ver-
anlagung zugrunde gelegt, so ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung auch für die
Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen, die eine ordnungsmäßige Buchführung vor-
aussetzen, anzuerkennen (BFH-Urteile vom 27. 3. 1952 — BStBl III S. 1229), vom 10. 2. 1953
_ BStBl III S. 106%, vom 3. 9. 1957 — BStBl 1958 III S. 102%” und vom 8. 5. 1958 — BStBI IN
‚ S. 35019)
(4) Nach dem Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewah-
rungsfristen vom 2. 3. 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 77 — BStB1I S. 174!) brauchen Rechnungen,
Rechnungsdurchschriften, Quittungen und sonstige Belege wie z. B. Registrierkassenstreifen
*) FMBI. S. 159,
1) StZBl. Bln. 1951 S. 327. 5) StZBl. Bln. 1951 S. 130. 9) StZBl. Bln. 1958 S. 1398,
2) StZBl. Bln. 1953 S. 800. 6) StZBl. Bln. 1954 S. 161. 10) StZBl. Bln. 1959 S. 265.
3) StZBl. Bln. 1956 S. 239. 7) StZBl. Bln. 1952 S. 702, 11) GVBl. S. 447; StZBl. Bln. 1959 S. 312.
1) StZBILl. Bln. 1953 S. 587. 8) StZBIl. Bln. 1953 S. 587.
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