Il Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27. Juni 1962
Provisionszahlungen oder sonstigen Entgelte an diese Personen sind zur Lohn- und Gehalts-
summe im Sinn von 82 Abs. 2 Ziff, 1 Buchstabe b und Ziff. 2 des Gesetzes vom 26. 3. 1952 zu
rechnen,
27, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in D-Mark (Ost)
Es wird auf Abschnitt 84 hingewiesen,
Zu 8 5 EStG
28. Anwendung des $ 5 EStG
(1) 8 5 EStG gilt für Gewerbetreibende, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften ver-
pflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine
solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. Gesetzliche Vor-
schriften im Sinn des 8 5 EStG sind die handelsrechtlichen Vorschriften (88 38 und 39 HGB,
8 125 AktG, 8 41 GmbH-Ges,, 8 33 GenG) und die Vorschriften des 8 161 AO. Nicht darunter
fallen Vorschriften, die nur die Führung bestimmter Geschäftsbücher vorschreiben, aber
keine Abschlüsse verlangen.
(2) Ob ein Steuerpflichtiger einkommensteuerlich als Gewerbetreibender anzusehen ist,
ist nach $ 15 EStG zu beurteilen. Die Eintragung im Handelsregister ist nicht im me r ent-
scheidend (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 29.1.1952 - BStBI1 II1
S. 99) - und vom ' 14. 2. 1956 - BStBI1 III S. 108%). Es kann vorkommen,
daß trotz der Eintragung im Handelsregister steuerrechtlich ein Gewerbebetrieb nicht an-
zunehmen ist.
Beispiele:
Der Inhaber eines Saatzuchtbetriebs hat auch dann Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaft, wenn seine Firma im Handelsregister eingetragen ist. — Zwei Angehörige eines
freien Berufs, die sich auf die Ausübung der freien Berufstätigkeit beschränken, haben
sich in der Form einer eingetragenen offenen Handelsgesellschaft zusammengeschlossen.
Die Beteiligung an der Personengesellschaft. ist in der Regel einkommen-
steuerlich als Gewerbebetrieb zu behandeln.
29. Ordnungsmäßige Buchführung
(1) Bei der Gewinnermittlung nach $ 5 EStG sind die handelsrechtlichen Buchführungs-
und Bewertungsvorschriften in den 88 38 bis 41, 43 und 44 HGB, 88 125, 129 und 131 bis 133
AktG, 88 41 und 42 GmbH-Ges., 88 33 und 33b bis 33g GenG sowie die Vorschriften in den
88 160 bis 163 AO zu beachten.
(2) Für die Frage, ob eine ordnungsmäßige Buchführung vorliegt, sind u.a. folgende
Grundsätze maßgebend:
* HEine Buchführung ist ordnungsmäßig, wenn sie den Grundsätzen des Handelsrechts
entspricht. Das ist der Fall, wenn die für die kaufmännische Buchfüh-
rung erforderlichen Bücher geführt werden, die Bücher förmlich in Ordnung sind
und der Inhalt sachlich richtig ist (OFH-Urteil vom 13.1.1950 — MinBlFin 1949,
50 S. 34393), BFH-Urteil vom 23. 2. 1951 —- BStBl III S. 759 und BFH-Gutachten
vom 25. 3. 1954 — BStBl III S. 195”). Die Buchführung muß die zuverlässige Auf-
zeichnung aller Geschäftsvorfälle und des Vermögens ermöglichen und gewähr-
leisten. Der Kaufmann und ein sachverständiger Dritter müssen jederzeit die er-
forderliche Übersicht über die Geschäfts- und Vermögenslage in angemessener Zeit
gewinnen können (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen vom 1. 12.
1933 — RStBI 1934 S. 319 und vom 5. 6. 1939 — RStBl S. 1165 und BFH-Urteil vom
10. 6. 1954 — BStBl III S. 2989). Sämtliche Geschäftsvorfälle sind nach der Zeit-
folge in den Grundbüchern vollständig und laufend aufzuzeichnen. Die Geschäfts-
vorfälle müssen sich auf Grund der Eintragungen in den Grundbüchern in ihrer
Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Bei den unbaren Geschäftsvorfällen
sind die Entstehung von Forderungen und Schulden und ihre Tilgung buchmäßig
als getrennte Geschäftsvorfälle zu behandeln. Ein Grundbuch, in dem auch die un-
baren Geschäftsvorfälle festgehalten werden, gehört deshalb zum System der
Buchführung. Bei einer doppelten Buchführung ist für die unbaren Geschäftsvor-
fälle ein Kontokorrentkonto - möglichst unterteilt nach Schuldnern und
Gläubigern — zu führen. Wegen der Ausnahmen bei der Verbuchung der Kredit-
einkäufe und Kreditverkäufe kleineren Umfangs bei Einzelhändlern und Hand-
werkern wird auf Ziffer 2 Buchstabe b hingewiesen.
Neben der laufenden Aufzeichnung der unbaren Geschäftsvorfälle in einem Grund-"
buch muß grundsätzlich auch ein Kontokorrentbuch mit einer kontenmäßigen
Darstellung der unbaren Geschäftsvorfälle, aufgegliedert nach Geschäftsfreunden,
geführt werden. Das Kontokorrentbuch soll den Kaufmann über den Stand seiner
Forderungen und Schulden gegenüber seinen Geschäftsfreunden auf dem laufenden
halten. Der Steuerpflichtize kann mit Zustimmung des Finanzamts von der Führung
eines Kontokorrentbuchs absehen, wenn die jederzeitige Übersicht über die Forde-
rungen und Schulden gegenüber den Geschäftsfreunden nach der Organisation der
*) FMBIl. S. 62 — WBFBI. S. 76 — StBl. NRW. S. 154,
1) StZBl. Bln. 1952 S. 501 1) StZBl. Bin. 1951 S. 327
2) StZBl. Bin. 1956 S. 629. 5) StZBl. Bln. 1954 S. 823.
3) StZBl. Bln. 1951 S. 84. 6) StZEIl. Bln. 1954 S. 1071
1