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Volume Nummer 46, 27. Juni 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27. Juni 1962 1101 
Beispiel 1: 
Kassenyermögen einer Unterstützungskasse mit nur laufenden Leistungen 
am 31. 12. 1961 abzüglich der Zuführungen, die im Wirtschaftsjahr 1961 
für dieses Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind... 7 250 000 DM 
Deckungskapital der am 31. 12. 1961 laufenden Leistungen... ..- 200 000 DM 
davon entfallen auf nach dem 31. 12. 1960 beginnende lau- 
fende Leistungen . . « a U 
durchschnittliche Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Wirtschafts- 
jahre... 4. :. 1000 000 DM. 
Das Gesamtdeckungskapital beträgt danach Sn 
a) Deckungskapital für die laufenden Leistungen. . .. 200 000 DM 
b) 30 v. H. der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme 300 000 DM 500 000 DM. 
Der Steuerpflichtige kann im Wirtschaftsjahr 1961 der Unterstützungs- a 
kasse neben dem Ersatz der laufenden Leistungen die folgenden Beträge 
zur Ansammlung eines Kassenvermögens zuführen: 
1. das Deckungskapital für die nach dem 31. 12. 1960 neu beginnenden 
laufenden Leistungen (es wird unterstellt, daß das Deckungskapital für 
die vor dem 1. 1. 1961 angefallenen laufenden Leistungen bereits in den 
vergangenen Wirtschaftsjahren zugeführt worden ist, so daß eine 
Nachholung im Wirtschaftsjahr 1961 nicht in Betracht kommt) . .. 20 000 DM 
2. 1!/, v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme (1961) ; 15 000 DM 
insgesamt 35 000 DM. 
Der Betrag von 35 000 DM kann der Unterstützungskasse für 1961 ohne weitere Einschrän- 
kung zugeführt werden, da das Kassenvermögen (bisher 250 000 DM) auch nach dieser Zu- 
führung noch unter der Höchstgrenze des zulässigen Gesamtdeckungskapitals (500 000 DM) 
bleibt. Würde das vorhandene Kassenvermögen bereits 480 000 DM betragen, so wäre der 
Betrag von 35 000 DM für 1961 an in Höhe von 20 000 DM — Differenz zwischen dem 
Gesamtdeckungskapital (500 000 DM) und dem vorhandenen Kassenvermögen (480 000 DM) 
— abzugsfähig. Der über 20 000 DM hinausgehende Teil der Zuwendung wäre als nicht ab- 
zugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln. 
Beispiel 2: 
Deckungskapital für die im Wirtschaftsjahr 1960 neu angefallenen laufenden 
Leistungen. +). +00 46 EM em ee eK Mm »„ +4. . 100000 DM 
(Diese 100 000 DM sind zum 31. 12. 1960 voll zugeführt worden) 
Deckungskapital für die im Wirtschaftsjahr 1961 neu angefallenen laufenden 
Leistungen . . . 100 000 DM. 
Das Deckungskapital für sämtliche in den Wirtschaftsjahren 1960 und 1961 
angefallenen Leistungen beträgt am 31. 12. 1961 nicht 200 000 DM, sondern 
wegen des höheren Lebensalters der Rentner, das zu einem Sinken des er- 
forderlichen Deckungskapitals führt, nur noch. 180 000:DM. 
Es können für 1961 trotzdem 100 000 DM und nicht etwa nur 80 000 DM (Differenz zwischen 
dem gesamten Deckungskapital für die laufenden Leistungen am 31. 12. 1961 — 180 000 DM 
— und dem bereits 1960 zugeführten Betrag — 100 000 DM) zugeführt werden, wenn das 
Kassenvermögen auch nach Zuführung von 100000 DM das Gesamtdeckungskapital 
(Deckungskapital für laufende Leistungen zuzüglich 30 v. H. der durchschnittlichen Lohn- 
und Gehaltssumme der letzten drei Wirtschaftsjahre) nicht übersteigt. 
(3) Bei der Berechnung der Höchstbeträge der Zuwendungen an Unterstützungskassen 
nach 8 2 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe b und Ziff, 2 des Gesetzes vom 26. 3. 1952 sind die gesamten 
Lohn- und Gehaltsaufwendungen des Betriebs zugrunde zu legen. Dazu gehören alle Auf- 
wendungen des Arbeitgebers, die nach 8 2 LStDV Arbeitslohn — gleichgültig, ob steuer- 
pflichtig oder steuerfrei — sind. Die in 8 4 LStDV bezeichneten Beträge sind nur insoweit 
einzubeziehen, als sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, Lohn- und Gehaltsaufwen- 
dungen für Personen, die nach der Satzung der Unterstützungskasse in keinem Fall als künf- 
tige Leistungsempfänger in Betracht kommen, sind bei der Berechnung der Höchstbeträge 
der Zuwendungen auszuscheiden. 
(4) Bei der Berechnung der Zuführungen an rechtsfähige Unterstützungskassen nach 8 2 
des Gesetzes vom 26. 3. 1952 können neben den Arbeitnehmern auch Personen berücksichtigt 
werden, die zu dem Betrieb nur in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen 
oder gestanden haben, wenn diese Personen nach der Satzung der Unterstützungskasse 
Leistungsempfänger sind oder als künftige Leistungsempfänger in Betracht kommen. Zu den 
arbeitnehmerähnlichen Personen gehören insbesondere die selbständigen. Handelsvertreter 
sowie andere Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, z. B. Hausgewerbetreibende und Zwi- 
schenmeister, soweit sie ihre Arbeitskraft ausschließlich oder zumindest überwiegend nur 
einem Unternehmen widmen und von diesem in besonderem Maße sozial abhängig sind. Die
	        
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