1100 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27%. Juni 1962
angeordnet werden. Der Steuerpflichtige muß grundsätzlich. in dem Wirtschaftsjahr eine
Rückstellung bilden, in dem er mit einiger Wahrscheinlichkeit damit rechnen mußte, daß
eine Verpflichtung zur Abführung des Mehrerlöses ausgesprochen wird. Es ist jedoch nicht zu
beanstanden, wenn der Steuerpflichtige die Verpflichtung, den Mehrerlös abzuführen, erst
in dem Wirtschaftsjahr berücksichtigt, in dem die Verpflichtung ausgesprochen oder der
Mehrerlös abgeführt wird. Das gilt hinsichtlich des Mehrerlöses auch dann, wenn der Mehr-
erlös und die Ordnungsstrafe einheitlich festgesetzt werden. Wagen der steuerlichen Behand-
lung von Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Geldbußen sowie der Verluste infolge der Einziehung
von Erzeugnissen, Waren oder Beförderungsmitteln wird auf Abschnitt 120 hingewiesen.
26. Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen
(1) Die einkommensteuerliche Behandlung der Zuwendungen an betriebliche Pensions-
kassen und Unterstützungskassen ist durch das Gesetz über die Behandlung von Zuwendun-
gen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkom-
men und Ertrag vom 26. 3. 1952. (Bundesgesetzbl. I S. 206 — BStBl I S. 2271) geregelt. Die
Zuwendungen an die Kassen können bei der Ermittlung des Gewinns für das Wirtschaftsjahr
abgezogen werden, in dem sie geleistet werden. Werden die Zuwendungen im unmittel-
baren Anschluß an die Aufstellung oder Feststellung der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahrs
geleistet, so können sie noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine R ück-
stellung berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Kasse am Bilanzstichtag
noch nicht bestanden hat, aber spätestens bei Aufstellung der Bilanz — bei Kapitalgesell-
schaften spätestens bei Beschlußfassung über die Verteilung des Gewinns — zugleich mit der
Zuwendung die Gründung der Kasse beschlossen wird und sofort alle geeigneten Schritte
ergriffen werden, um die Kasse zu bilden (BFH-Urteile vom 8. 9. 1953 — BStBl III S. 344%
und vom 30. 7. 1954 — BStBl III S. 287%).
(2) Nach 8 2 des Gesetzes vom 26. 3. 1952 können an rechtsfähige steuerbefreite*
Unterstützungskassen mit laufenden Leistungen neben dem Ersatz der lau-
fenden Leistungen (82 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 26. 3. 1952) zur Ansammlung
oder Auffüllung eines Kassenvermögens zusätzlich die folgenden Beträge zugeführt
werden:
|. das Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen bis zur Höhe des —
jeweiligen — gesamten Deckungskapitals dieser Leistungen (8 2 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe a
des Gesetzes vom 26. 3. 1952). Dabei kann das Deckungskapital sofort bei Beginn der
Leistungen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr in einem Betrag oder verteilt auf meh-
rere Wirtschaftsjahre zugeführt werden. Das Deckungskapital ist jeweils nach dem Alter
des Leistungsempfängers und der Höhe der Leistungen im Wirtschaftsjahr der Zuführung
zu berechnen;
jährlich 1!/, v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme bis zu insgesamt
30 v. H. der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der jeweils letzten drei Wirt-
schaftsjahre (8 2 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. 3. 1952). Hierbei steht es
im Ermessen des Steuerpflichtigen, ob er die Zuführung nach der Lohn- und Gehaltssumme
in jedem Wirtschaftsjahr vornimmt und innerhalb welcher Zeit er die Höchstgrenze von
30 v. H. der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der jeweils letzten drei Wirt-
schaftsjahre erreicht. In einem Wirtschaftsjahr dürfen dem Kassenvermögen auch dann
nur höchstens 1!/, v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme zugeführt werden, wenn
in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 1'/, v. H. der jährlichen Lohn- und
Gehaltssumme zugeführt worden sind. Bei Unterstützungskassen mit laufenden Leistungen
und Leistungen von Fall zu Fall erhöhen sich die Höchstgrenzen von 1, v. H. um !/, vH.
auf 2 v. H. und von 30 v. H. um 15 v. H. auf 45 v. H. (8 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes vom
26. 3. 1952).
Bei der Bemessung dieser Zuwendungen ist stets von dem Gesamtdeckungskapit al aus-
zugehen. Das Gesamtdeckungskapital setzt sich zusammen aus der Summe von
a) Deckungskapital für laufende Leistungen und
b) 30 v. H. bzw. 45 v. H. der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei
Wirtschaftsjahre.
Dieses Gesamtdeckungskapital darf durch die Zuwendungen und das bereits vorhandene
Kassenvermögen (ohne die beim Inkrafttreten des Zuwendungsgesetzes — 29. 3. 1952 — vor-
handenen Grundstücke und Gebäude) nicht überschritten werden. Die in 82 Abs. 2 Ziff. 1
Buchstaben a und b und Ziff. 2 des Gesetzes vom 26. 3. 1952 vorgesehenen beiden Begren-
zungen der Zuführungen nach dem Deckungskapital und nach einem Vomhundertsatz der
Lohn- und Gehaltssumme sind also nicht jeweils für sich allein, sondern nur im Rahmen der
Begrenzung des Gesamtdeckungskapitals zu berücksichtigen. Solange das Gesamt-
deckungskapital nicht überschritten wird, dürfen z. B. die nach $ 2 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe a
des Gesetzes vom 26. 3. 1952 zulässigen Zuführungen — das Deckungskapital für die laufenden
Leistungen — ohne weitere Einschränkung zugeführt werden. Bei der Berechnung der zu-
lässigen Zuwendungen ist das jeweils vorhandene Kassenvermögen mit dem gemeinen Wert
anzusetzen.
1) GVBl. S. 627 u. 1031; StZBl. Bln. 1952 S. 299:
2) StZBl. Bln. 1956 S. 241.
3) StZBEBIl. Bln. 1956 S. 243.