1098 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27. Juni 1962
in diesem Sinn gelten auch Zweigniederlassungen und Betriebstätten mit einer gewissen
Selbständigkeit, die üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden. Ein Gästehaus
ist als „am Ort des Betriebs‘ gelegen anzusehen, wenn es in der Gemeinde, in der sich der
Betrieb befindet, oder zwar außerhalb der Grenze der Gemeinde, aber in deren Nähe liegt.
(10) Zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für Gästehäuser im Sinn von 84 Abs. 5
Ziff. 2 EStG gehören sämtliche mit dem Gästehaus im Zusammenhang stehenden Ausgaben
einschließlich der Absetzung für Abnutzung. Wird die Beherbergung und Bewirtung von
Geschäftsfreunden in einem’ Gästehaus außerhalb des Orts des Betriebs gegen Entgelt vor-
genommen und erfordert das Gästehaus einen ständigen Zuschuß, so ist dieser Zuschuß nach
$ 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG nicht abzugsfähig.
Andere die Lebensführung berührende Ausgaben
(11) Andere als die unter $ 4 Abs. 5 Ziff. 1 bis 3 EStG bezeichneten Aufwendungen, die die
Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nach 8 4 Abs. 5
Satz 2 EStG insoweit nicht abzugsfähig, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung
als unangemessen anzusehen sind. Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuer-
pflichtigen oder anderer Personen berühren, sind Aufwendungen, die, wenn sie nicht durch
den Betrieb veranlaßt wären, zu den Kosten der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder
anderer Personen gehören würden.
(12) Als die Lebensführung berührende Aufwendungen, die auf ihre Angemessenheit zu
prüfen sind, kommen insbesondere in Betracht:
1. die Aufwendungen anläßlich einer Geschäftsreise (Reisekosten), soweit nicht die in
Abschnitt 119 bezeichneten Pauschsätze angewandt werden,
2. die Aufwendungen für die Bewirtung, Unterhaltung und Beherbergung von Geschäfts-
freunden, soweit sie nicht schon nach den Absätzen 9 und 10 und Abschnitı 117 nicht
abzugsfähig sind,
3. die Aufwendungen für die Unterhaltung von Personenkraftwagen,
4. die Aufwendungen für die Ausstattung der Geschäftsräume, z. B. der Chefzimmer und
Sitzungsräume.
Bei diesen Aufwendungen ist von der Vorschrift des 8 4 Abs. 5 Satz 2 EStG Gebrauch zu
machen, wenn sie ins Gewicht fallen und die Grenze des Angemessenen erheblich über-
schreiten.
Besondere Aufzeichnung
(13) Nach 8 4 Abs. 6 EStG sind die Aufwendungen für Geschenke, Gästehäuser, Jagd usw.
sowie andere Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer
Personen berühren, einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine besondere Aufzeichnung nach $ 4 Abs. 6 EStG nur
für die folgenden Aufwendungen — auch soweit sie nach 8 4 Abs. 5 EStG nicht abzugs-
fähig sind — vorgenommen wird:
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen
sind, .
2. Aufwendungen für Gästehäuser,
3. Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten und ähnliches,
1 Aufwendungen anläßlich einer Geschäftsreise mit Ausnahme der Fahrtkosten und der‘
Mehraufwendungen für Verpflegung, für. die keine höheren Beträge geltend gemacht werden
als die in Abschnitt 119 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Pauschsätze; Aufwendungen für Ge-
schäftsreisen von Arbeitnehmern brauchen nicht besonders nach & 4 Abs. 6 EStG auf-
gezeichnet zu werden,
ı Aufwendungen für die Bewirtung, Unterhaltung und Beherbergung von Geschäfts-
freunden. .
(14) Die Pflicht zur besonderen Aufzeichnung der in Absatz 13 bezeichneten Aufwendungen
ist erfüllt, wenn diese Aufwendungen auf einem besonderen Konto (oder auf mehreren beson-
deren Konten) oder in einer besonderen Spalte im Rahmen der Buchführung oder der Aus-
gabenaufzeichnung verbucht oder ausgewiesen werden,
(15) Bei den Aufwendungen für Geschenke muß der Name des Empfängers, bei den
Aufwendungen für Bewirtungen usw. der Name des Geschäftsfreundes aus der Buchung
oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein. Aufwendungen für Geschenke gleicher Art
können in einer Buchung zusammengefaßt werden (Sammelbuchung), wenn
1. die Namen der Empfänger der Geschenke aus einem Buchungsbeleg ersichtlich sind oder
2. es sich bei den Geschenken um typische Werbegeschenke handelt (z. B. Taschenkalender,
Drehbleistifte und dergleichen) und wegen des geringen Werts des Geschenks, das ein
Empfänger erhält, die Vermutung besteht, daß die Freigrenze von 100 DM bei dem
einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird; eine Angabe der Namen
der Empfänger ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Bei den Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden kann auf die
Angabe der Namen der bewirteten Personen verzichtet werden, wenn ihre Feststellung dem
Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (z. B. Bewirtungen anläßlich einer Betriebs-
besichtigung durch eine größere Personenzahl).