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Volume Nummer 46, 27. Juni 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

1098 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.46 27. Juni 1962 
in diesem Sinn gelten auch Zweigniederlassungen und Betriebstätten mit einer gewissen 
Selbständigkeit, die üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden. Ein Gästehaus 
ist als „am Ort des Betriebs‘ gelegen anzusehen, wenn es in der Gemeinde, in der sich der 
Betrieb befindet, oder zwar außerhalb der Grenze der Gemeinde, aber in deren Nähe liegt. 
(10) Zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für Gästehäuser im Sinn von 84 Abs. 5 
Ziff. 2 EStG gehören sämtliche mit dem Gästehaus im Zusammenhang stehenden Ausgaben 
einschließlich der Absetzung für Abnutzung. Wird die Beherbergung und Bewirtung von 
Geschäftsfreunden in einem’ Gästehaus außerhalb des Orts des Betriebs gegen Entgelt vor- 
genommen und erfordert das Gästehaus einen ständigen Zuschuß, so ist dieser Zuschuß nach 
$ 4 Abs. 5 Ziff. 2 EStG nicht abzugsfähig. 
Andere die Lebensführung berührende Ausgaben 
(11) Andere als die unter $ 4 Abs. 5 Ziff. 1 bis 3 EStG bezeichneten Aufwendungen, die die 
Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nach 8 4 Abs. 5 
Satz 2 EStG insoweit nicht abzugsfähig, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung 
als unangemessen anzusehen sind. Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Steuer- 
pflichtigen oder anderer Personen berühren, sind Aufwendungen, die, wenn sie nicht durch 
den Betrieb veranlaßt wären, zu den Kosten der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder 
anderer Personen gehören würden. 
(12) Als die Lebensführung berührende Aufwendungen, die auf ihre Angemessenheit zu 
prüfen sind, kommen insbesondere in Betracht: 
1. die Aufwendungen anläßlich einer Geschäftsreise (Reisekosten), soweit nicht die in 
Abschnitt 119 bezeichneten Pauschsätze angewandt werden, 
2. die Aufwendungen für die Bewirtung, Unterhaltung und Beherbergung von Geschäfts- 
freunden, soweit sie nicht schon nach den Absätzen 9 und 10 und Abschnitı 117 nicht 
abzugsfähig sind, 
3. die Aufwendungen für die Unterhaltung von Personenkraftwagen, 
4. die Aufwendungen für die Ausstattung der Geschäftsräume, z. B. der Chefzimmer und 
Sitzungsräume. 
Bei diesen Aufwendungen ist von der Vorschrift des 8 4 Abs. 5 Satz 2 EStG Gebrauch zu 
machen, wenn sie ins Gewicht fallen und die Grenze des Angemessenen erheblich über- 
schreiten. 
Besondere Aufzeichnung 
(13) Nach 8 4 Abs. 6 EStG sind die Aufwendungen für Geschenke, Gästehäuser, Jagd usw. 
sowie andere Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer 
Personen berühren, einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine besondere Aufzeichnung nach $ 4 Abs. 6 EStG nur 
für die folgenden Aufwendungen — auch soweit sie nach 8 4 Abs. 5 EStG nicht abzugs- 
fähig sind — vorgenommen wird: 
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen 
sind, . 
2. Aufwendungen für Gästehäuser, 
3. Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten und ähnliches, 
1 Aufwendungen anläßlich einer Geschäftsreise mit Ausnahme der Fahrtkosten und der‘ 
Mehraufwendungen für Verpflegung, für. die keine höheren Beträge geltend gemacht werden 
als die in Abschnitt 119 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Pauschsätze; Aufwendungen für Ge- 
schäftsreisen von Arbeitnehmern brauchen nicht besonders nach & 4 Abs. 6 EStG auf- 
gezeichnet zu werden, 
ı Aufwendungen für die Bewirtung, Unterhaltung und Beherbergung von Geschäfts- 
freunden. . 
(14) Die Pflicht zur besonderen Aufzeichnung der in Absatz 13 bezeichneten Aufwendungen 
ist erfüllt, wenn diese Aufwendungen auf einem besonderen Konto (oder auf mehreren beson- 
deren Konten) oder in einer besonderen Spalte im Rahmen der Buchführung oder der Aus- 
gabenaufzeichnung verbucht oder ausgewiesen werden, 
(15) Bei den Aufwendungen für Geschenke muß der Name des Empfängers, bei den 
Aufwendungen für Bewirtungen usw. der Name des Geschäftsfreundes aus der Buchung 
oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein. Aufwendungen für Geschenke gleicher Art 
können in einer Buchung zusammengefaßt werden (Sammelbuchung), wenn 
1. die Namen der Empfänger der Geschenke aus einem Buchungsbeleg ersichtlich sind oder 
2. es sich bei den Geschenken um typische Werbegeschenke handelt (z. B. Taschenkalender, 
Drehbleistifte und dergleichen) und wegen des geringen Werts des Geschenks, das ein 
Empfänger erhält, die Vermutung besteht, daß die Freigrenze von 100 DM bei dem 
einzelnen Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird; eine Angabe der Namen 
der Empfänger ist in diesem Fall nicht erforderlich. 
Bei den Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden kann auf die 
Angabe der Namen der bewirteten Personen verzichtet werden, wenn ihre Feststellung dem 
Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann (z. B. Bewirtungen anläßlich einer Betriebs- 
besichtigung durch eine größere Personenzahl).
	        
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