Path:
Volume Nummer 43, 21. Juni 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.43 21. Juni 1962 1043 
8 44 trag zu kürzen. Ein verbleibender Betrag ist für eine spätere 
Überleitungsvorschrift für den Abzug von Beiträgen im Nachversteuerung im Steuerbescheid besonders festzu- 
Sinn des 8 10 Abs.1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes Stellen. 
1957, des 8 10 Abs.1 Ziff.3 des Einkommensteuergesetzes 2) Ei 
, . : ine Nachversteuerung von Mehrentnahmen kommt 
1958 und des $ 10 Abs. 1 Ziff. 4 der Einkommensteuergesetze (2) Tine Nac! HE 
1955 und 1957 neten Zeitraums solange und insoweit in Betracht, als ein 
Nach dem 31. Dezember 1959 geleistete Beiträge Data Sn an EG TE Absatz 1 besonders festgestellter 
1. im Sinn des $ 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes in der 5 ) 
Fassung vom 13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I (3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind in den 
S. 1793) 9, Fällen des $ 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes die Entnahmen im 
. ; - ; Veranlagungszeitraum und in den Fällen des 8 2 Abs. 6 Zif- 
A  Passang eh BT SODLGm DET 1085 (DUO EeSeHObl 1 fer 2 des Gesetzes die Entnahmen im Wirtschaftsjahr, das 
S. 672)190 und im Veranlagungszeitraum endet, maßgebend. 
im Sinn des 8 10 Abs: 1 Ziff. 4 des Gesetzes in der (4) Im Fall des 8 45 Abs. 2 sind für die Feststellung der 
Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I Mehrentnahmen die Summe der Gewinne und die Summe 
S. 441)1) und des Gesetzes in der Fassung vom der Entnahmen aus allen land- und forstwirtschaftlichen 
13. November 1957, Betrieben und Gewerbebetrieben zu berücksichtigen. Ge- 
ne - < winne und Entnahmen aus den land- und forstwirtschaft- 
die nach $ 52 Abs. 7 bis 9 des Gesetzes weiterhin als Sonder- ı;chen Betrieben, deren Gewinne bei der Anwendung des 
ausgaben abzugsfähig sind, können zusammen mit den Son- s 10a Abs. 1 des Gesetzes nach $ 45 Abs. 2 letzter Satz außer 
derausgaben im Sinn des & 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Ge- Betracht geblieben sind, bleiben auch für die Feststellung 
setzes bis zu den in $ 10 Abs.3 Ziff, 3 des Gesetzes bezeich- ger Mehrentnahmen außer Ansatz. 
neten Höchstbeträgen abgezogen werden. 
(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des Be- 
triebs im ganzen, die Veräußerung von Anteilen an einem 
Zu $ 10 a des Gesetzes Betrieb sowie die Aufgabe des Betriebs. 
8 45 
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen 8 47 
i i 1 Abs. 1 des Gesetzes 
Gewinns m Fall des Ss 10a Abs Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns 
(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung im Fall des $:10 a Abs. 3 des Gesetzes 
0e8 5105 AS HA GESZES INt . ? (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünstigung des 
1. in den Fällen des $ 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes der im nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn aus selbstän- 
Veranlagungszeitraum nicht entnommene Gewinn, diger Arbeit in Anspruch, so ist der auf Grund dieser Be- 
2. in den Fällen des .8 2 Abs.6 Ziff.2 des Gesetzes der Zünstigung als Sonderausgabe abgezogene Betrag im 
nicht entnommene Gewinn des im Veranlagungszeit- Steuerbescheid getrennt von dem nach $ 45 ‚Abs. 3 festzu- 
raum endenden Wirtschaftsjahrs stellenden Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten 
maßgebend. die Vorschriften des $ 45 Abs. 2 und 3 entsprechend. 
; sohti 54 2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die 
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mitinhaber N ? 
mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder a Sg ee DU a Die Feststel- 
de Mn ET Sb 
N eLTIEhEnN CO KEOD OI SLCHETWPRÜLUSGN (eat 0 vn Gi Arbeit übersteigen, ist unabhängig von den Entnahmen aus 
des Gesetzes nur auf die Summe der nicht entnommenen land- und Een Betrieben oder DEN 
Gewinne aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben °etrieben zu treffen. Die Vorschriften des $ 46 Abs.1, 2, 
und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraussetzung Und 5 sind entsprechend anzuwenden. 
für die Anwendung des $ 10a Abs.1 des Gesetzes ist in 
diesem Fall, daß alle Gewinne auf Grund ordnungsmäßiger 
Buchführung ermittelt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- Zu58 10 b des Gesetzes 
sprechend, wenn der Steuerpflichtige und eine mit ihm zu- 8 48 
ED Betriehs de Person EC and: Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaft- 
etriebs Oder MEeTErET. Betriebe sind. CWINNE aus LANd- ı;cher und der als besonders förderungswürdig anerkannten 
und Forstwirtschaft, die neben Gewinnen aus Gewerbe- gemeinnützigen Zwecke 
betrieb erzielt werden, bleiben auf Antrag bei der Anwen- 
dung des $ 10 a Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht, wenn sie (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, kirch- 
nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung zu ermit- liche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im Sinn des 
teln sind und 3000 Deutsche Mark nicht übersteigen. $ 10b des Gesetzes gelten die 88 17 bis 19 des Steueran- 
passungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I 
(3) Der nach Der Abs, HN in Sn SEE de 8.925) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur 
gabe abgezogene Betrag ist bei der Veranlagung für den Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 
Veranlagungszeitraum, für den die Steuerbegünstigung in vom 16. Oktober 1948 (WiGBL. S. 139)12) und die Verord- 
Anspruch genommen wird, zum Zweck der späteren Nach- nung zur Durchführung der 88 17 bis 19 des Steueranpas- 
versteuerung im Steuerbescheid besonders festzustellen. sungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. De- 
Wird die Steuerbegünstigung des 8 10a Abs. 1 des Gesetzes zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) 13) 
für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in An- VE “ 
spruch genommen, so ist bei der Veranlagung die Summe (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten 
der bis dahin nach $ 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Sonderaus- Art müssen außerdem durch Anordnung der Bundesregie- 
gaben abgezogen und noch nicht nachversteuerten Beträge rung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allge- 
im Steuerbescheid besonders festzustellen. mein als besonders förderungswürdig anerkannt worden 
sein. 
& 46 (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2 be- 
Nachyersteuerung der Mehrentnahmen zeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, wenn 
(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach $ 45 Abs. 3 1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körperschaft des 
besonders festgestellte Betrag um den nachversteuerten Be- Öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle 
9 GVBL. S. 1763; StZBl. Bln. 1957 S. 1453. 12) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für. Berlin 1952 
10) GVBl. S. 993; StZBl. Bln. 1958 S. 1203. S. 1128, 
11) GVBl, 1955 S. 41; StZBl. Bln. 1955 S, 23 :13) GVBl, 1954 S, 33; StZBl. Bln. 1954 S. 109.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.