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Volume Nummer 92, 18. Dezember 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

1942 Steuer: und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang‘ Nr.92 18. Dezember 1962 
Verwahrung von Zollgut auf Kosten des Zollbeteiligten Kosten werden nicht berechnet 
. n — für den Tag der Gestellung; 
(StZEI. Beriin 1962 8. 1948) für den Tag, an dem der (nicht zurückgewiesene): 
Der nachstehende Erlaß des Bundesministers der Finan- Zollantrag gestellt wird, und 
zen vom 11. Oktober 1962 findet in Berlin Anwendung. für die auf ihn folgenden Tage bis einschließlich des 
. Tages, an dem dem Zollbeteiligten der Zollbescheid 
Berlin, den 8. November 1962. oder Freistellungsbescheid bekanntgegeben wird 
Fin II A 1—Z 1128 — 1/62, oder das Zollgut vorzeitig freigegeben oder in einem 
Der Senator für Fi besonderen Zollverkehr überlassen worden ist. Die 
er Schaller fer AnanZen Kosten werden jedoch für die Tage berechnet, für 
Im Auftrage die sich die Freigabe oder Überlassung aus Gründen 
Hofferberth verzögert hat, die in der Person des Zollbeteiligten 
liegen. Wird die Zollbehandlung durch eine Waren- 
untersuchung verzögert, für die nach $ 20 Abs.1 
$BZBE 10628, 895) Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 GO Gebühren zu erheben sind, 
Verwahrung von Zollgut auf Koste Zoll : so sind Kosten auch für die Tage zu berechnen, die 
BaF-Erlaß 5 11 N Okten 19 Se Da Dal 2 zwischen dem Tag der Probeentnahme und dem Tag 
FAR VOM L- 09er A = 7/6 des Eingangs des Untersuchungsergebnisses liegen. 
Nehmen die Zollstellen Zollgut selbst in Verwahrung oder b) Bei Verwahrung durch einen anderen werden die Ko- 
geben sie es einem anderen in Verwahrung, so sind sie nach sten berechnet, die der Zollverwaltung durch die Ver- 
$ 8 Abs.1 ZG verpflichtet, den Ersatz der Kosten der Ver- wahrung entstehen. Wenn die Verwahrungskosten des 
wahrung vom Zollbeteiligten zu verlangen. Solange die anderen durch die Zollverwaltung pauschal abgegolten 
Zollgebührenordnung (GO) noch nicht entsprechend er- werden, so werden dem Zollbeteiligten Kosten wie nach 
gänzt ist, wird der Zollbeteiligte nach Beendigung der Ver- a berechnet. 
wahrung durch besondere Verfügung (vgl. $ 326 Abs.5 Kosten für die Verwahrung von Post 
AO) zur Zahlung folgender Kosten aufgefordert: zunächst nicht berechnet. E: vom Fostpaketen werden 
a) Bei Verwahrung durch die Zollstelle selbst werden als Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. November 1962 
Kosten 0,40 DM erhoben für jede angefangenen 100 kg an die Stelle der Erlasse vom 30. Januar 1959, 22. Februar 
für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ware und 10. Mai 1960 und 22. Juni 1961 — III B/2 — Z 2117 — 1/59, 
— als Zollgut oder Freigut — aus der Verwahrung ent- 2 und 4/60, 8/61 (alle im Bundeszollblatt nicht veröffent- 
fernt wird. licht). 
Zoll 
Amtliche Umrechnungskurse - 
für die Ermittlung des Zollwerts Staat Einheit DM 
(StZBI. Berlin 1962 S. 1942) — m 7 = 
Der nachstehende Erlaß des Bundesministers der Finan- Belgien 100 Franken 8,07 
zen vom 16. November 1962 findet in Berlin Anwendung. Dänemark 100 Kronen 57,97 
Berlin, den 6. Dezember 1962. Frankreich 100 Neue Franken 81,91 
FinHIA1-Z 1367 — 11/62. Griechenland 100 Drachmen 13,33 
Der Senator für FI Großbritannien 1 Pfund Sterling 11,24 
T-SeNHaAtOr Zr. 7 NAanZen Island 100 Kronen 9,30 
Im Auftrage Italien 1000 Lire 6,47 
Hofferberth Kanada 1 Dollar 3,73 
(BZBl. 1962 S. 985) Niederlande 100 Gulden 111,25 
Amtliche Umrechnungskurse Norwegen 100 Kronen 56,11 
für die Ermittlung des Zollwerts Gsterreich 100 SChllng 15,52 
(8 33 Abs. 1 ZG“)) Portugal 100 Escudos 14,03 
BdF-Erlaß vom 16. November 1962 III B/4 —Z 1367 — 12/62 Schweden 100 Kronen 77,84 
v 1'D 2° 0b Del  Yolgena tliche U: Schweiz 100 Franken 92,96 
a SE een 1962 ab gelten folgende amtliche Um- Spanien 100 Peseten 6,67 
EEE . Türkei 100 Pfund 44,44 
*) Hinweis auf StZBl. Bln. 1962 S. 1941 USA 1 Dollar 4,01 
D. Rechtsprechung 
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Zoll Zoll 
Urteil des BFH vom 24. Juli 1962 — VIT 65/61 U. Urteil des BFH vom 7. August 1962 — VII 122/61 U. 
(StZBl. Berlin 1962 S. 1942) 
Zur Frage der Bedeutung der Montanunionspreise bei (StZBI. Berlin 1962 S. 1942) 
Einfuhren aus Drittländern. . - N 2 
Für Waren, die nach Sorten verschiedener Güte ge- Soll der Bewertung einer Ware der in ausländischer Wäh- 
handelt werden, können als Normalpreise für die je- !UNg ausgedrückte Rechnungspreis zugrunde gelegt wer- 
weiligen Sorten nur solche Preise gelten, die bei Käufern den, so muß er nach dem am Tage des Kaufabschlusses 
erzielbar sind, die die eingeführte Ware gerade wegen geltenden amtlichen, vom Bundesminister der Finanzen im 
ihrer bestimmten Sortenqualität und nicht nur als mög- Bundeszollblatt bekanntgegebenen Kurs umgerechnet 
lichen Ersatz für eine Ware minderer Güte erwerben Werden. 
wollen. 
ZG 1939 8 53. ZG 1939 Ss 53, 53 b; WertZO 1957 88 1, 33, 35—47. 
(BStBl. 1962 III S. 461) (BStBl. 1962 III S. 507) 
nn Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, 1 Berlin 15, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 91 0211, App. 126, 340. 
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., 1 Berlin ‚30, Passauer Straße 4; Fernruf: 24 06 71. 
Bezugspreis: monatlich September bis Dezember 1962 9,— DM (ab 1. Januar 1963 6,80 DM) und Zustellgebühr; 
laufender Bezug nur durch die Post. 
Preis dieses Heftes 1,05 DM und Versandspesen; Einzelhefte nur beim Verlag. 
Druck: ICB 3533. Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43. 4855a. 12.62 
Zoll
	        
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