Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang‘ Nr.92 18. Dezember 1962 1941
Allierte Kommandatura Berlin (3) Anzahl und Art der Schußwaffen, Munition und son-
. stiger Waffen im Besitz der Beamten des Grenzaufsichts-
(StZBIl. Berlin 1962 8. 1941) dienstes der Berliner Zollverwaltung und die Bedingungen
ihrer Anwendung erfordern die Zustimmung der Alliierten
BO 962 Kommandatura.
. 09er (4) Jede Änderung der Gesamtzahl der Beamten im
Betrifft: Überwachung des Grenzaufsichtsdienstes Grenzaufsichtsdienst der Berliner Zollverwaltung muß vor-
der Berliner Zollverwaltung. her der Alliierten Kommandatura gemeldet werden.
An den: Herrn Regierenden Bürgermeister von Berlin (5) Die Angehörigen dieses Grenzaufsichtsdienstes be-
sitzen kein Streikrecht.
Gemäß den Bestimmungen der BK/O (51) 63 vom 13. No- (6) Die Alliierte Kommandatura und die Sektor-
vember 1951 über die Machtbefugnisse der alliierten Be- kommandanten behalten sich das Recht vor, alle erforder-
hörden hinsichtlich. gewisser Organisationen in Berlin so- lichen Inspektionen vorzunehmen und Informationen und
wie auf Grund der Vorschriften von $ III (e) der Erklärung Berichte sowie Veröffentlichungen und Abschriften von
über Berlin vom 5. Mai 1955 ordnet die Alliierte Komman- allen dem Grenzaufsichtsdienst der Berliner Zollverwaltung
datura hierdurch an: erteilten Verordnungen und Anweisungen anzufordern.
(1) Die Angehörigen des Grenzaufsichtsdienstes der (7) Die Alliierte Kommandatura und die Sektor-
Berliner Zollverwaltung, welche polizeiliche Funktionen an kommandanten behalten sich das Recht vor, dem Grenz-
den Grenzen der drei Westsektoren von Berlin — besonders aufsichtsdienst der Berliner Zollverwaltung und seinen
bei der Beaufsichtigung-des Personen- und Fahrzeugver- Angehörigen direkte Anweisungen zu erteilen.
kehrs und der Überwachung der Grenze - ausüben, haben ' nn Kl N
die Vorschriften und Anweisungen, welche die alliierten (8) Die Alliierte Kommandatura behält sich das Recht
Behörden der Berliner Polizei erteilt haben, zu befolgen. vor, die unumschränkte und direkte Überwachung des
S N Ss 5 n x Grenzaufsichtsdienstes der Berliner Zollverwaltung zu
(2) Bei der Ausübung ihres Grenzaufsichtsdienstes sind iübernehmen, wenn sie es im Interesse der Sicherheit
die Beamten der Berliner Zollverwaltung in den Fällen und Berlins für notwendig hält.
unter den Bedingungen, die von den alliierten Behörden
bestimmt werden, dem Kommando der Berliner. Schutz- Für die Alliierte Kommandatura Berlin
polizei unterstellt. BAMDeavin
*) GVBl. S. 1255. Vorsitzführender Sekretär
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen
Biersteuer
Bierklärmittel (8 17 Abs. 2 BierStDB) (BZBI. 1962 S. 927)
Bierklärmittel (8 17 Abs. 2 BierStDB)
(StZBIl. Berlin 1962 8. 1941) BdF-Erlaß vom 15. Oktober 1962 III C/4 — V 2130 — 45/62
—_— S Vorgang: Erlasse vom 28. April 1952 III V 2130 — 29/52
Der nachstehende Erlaß des Bundesministers der Finan- (BZBl. S.238)) und vom 6. Juli 1953 II C
zen vom 15. Oktober 1962 findet in Berlin Anwendung. — V 2130 — 24/53 (BZBI. S. 503)
Die Firma Kellaria GmbH in München vertreibt außer
Berlin, den 8. November 1962. ihrem Bierklärmittel „Bentopur“ ein neues Bierklärmittel
lm unter der Bezeichnung „Bentopur R“. Es handelt sich um
Bin HE AL V 2150 — 2/62; ein fast weißes, feines Pulver. Nach den Angaben der
Firma ist es ein nach einem besonderen Verfahren auf-
Der Senator für Finanzen bereiteter Bentonit, dem die quellenden Eigenschaften ent-
zogen wurden.
Im Auftrage Das Erzeugnis darf als Bierklärmittel verwendet werden,
Hofferberth 1) StZBl. Bln. 1954 S. 484.
Zoll
Amtliche Umrechnungskurse - —
für die Ermittlung des Zollwerts Staat Einheit DM
(StZBIl. Berlin 1962 8. 1941) : — -
Der nachstehende Erlaß des Bundesministers der Finan- Belgien 100 Franken 8,05
zen vom 16. Oktober 1962 findet in Berlin Anwendung. Dänemark 100. Kronen 57,88
Berlin, den 8. November 1962. Frankreich 100- Neue Franken 81,78
Fin III A 1-Z 1367 — 10/62, Griechenland 100 Drachmen: 13,38
Der Senator für Finanzen Großbritannien 1 Pfund Sterling 11,22
Im Auftrage Island 100 Kronen 9,30
Hofferberth Italien 1000 Lire 6,46
Kanada 1 Dollar 3,72
(BZBI. 1962 S. 896) Niederlande 100 Gulden 111,27
Amtliche Umrechnungskurse Norwegen 700 Kronen DO eN
für die Ermittlung des Zollwerts Österreich 100 Schilling ,
(8 33 Abs. 1 ZG“) Portugal 100 Escudos 14:—
BAF-Erlaß vom 16. Oktober 1962 III B/4 — Z 1367 — 11/62 Schweden 100 Kronen 77,78
Schweiz 100 Franker 92,64
7 rt 1. EEE 1962 ab gelten folgende amtliche Um- Spanien 100 Peseten 6,67
echnungskurse: Türkei 100 Pfund 44,44
*) Hinweis auf StZBl. Bin. 1962 S. 1676. USA 1 Dollar 4,01
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