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Volume Nummer 3, 19. Januar 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang. ‚Nr. 3. 19. Januar 1962 Zi 
Die Entscheidung der Frage, ob es sich bei” dem zur Gleichwohl hat das Finanzgericht den Bg. von der 
Beurteilung stehenden Spiel um ein überwiegend von der Lotteriesteuer freigestellt. Es ist zwar davon ausgegangen, 
Geschicklichkeit des Spielers oder. vom Zufall abhängiges daß es für die Besteuerung nicht darauf ankomme, ob’ die 
Spiel handelt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Ge- nach $ 17 RennwLottG festgesetzte Steuer für den Steuer- 
biete. Das Finanzgericht hat festgestellt, daß Gewinn oder pflichtigen tragbar Sei. Vielmehr sei es Sache des Ver- 
Verlust bei dem in Betracht kommenden Spiel entgegen der anstalters einer Ausspielung, die Gewinnsätze so einzurich- 
Auffassung des Bg. überwiegend’ vom Zufall und nicht ten, daß aus den Einsätzen die Steuer entrichtet werden 
überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. könne (Urteil des Reichsfinanzhofs II A.86/22 vom 6. Okto- 
Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts sind ber 1922 zu Reichsstempelgesetz $ 34 und Tarifnr. 5, Slg. 
gemäß 8 288 Nr. 1, 8 296 Abs. 1 AO für den Senat bindend, Bd: 10 S. 218). Jedoch widerspreche es nach dem Urteil des 
wenn das Finanzgericht auf Grund der ihm zustehenden Bundesfinanzhofs 1V 241/52 U vom 3. Dezember 1953 
freien Beweiswürdigung ohne Rechtsirrtum und ohne Ver- (BStBl. 1954 III S. 72, Slg. Bd. 58 S. 417) dem Gesetz, 
stoß gegen den klaren Inhalt der Akten, gegen die Denk- die wirtschaftliche Betrachtung der Vorgänge bei Fest- 
gesetze und gegen Verfahrensvorschriften zu dem gewon- stellung der Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt zu 
nenen Ergebnis kommen konnte. Die Prüfung ergibt, daß lassen und dem wirtschaftlich gegebenen Tatbestand erst 
das- Finanzgericht im Streitfall zu Recht zu seiner auf dem Umweg über $ 131 AO Rechnung zu tragen. 
Feststellung kommen. konnte. Es befindet sich dabei im Zweck und wirtschaftliche Bedeutung des RennwLottG 
Einklang unter anderem mit dem: Urteil des Bundes- lägen darin, unverdiente Vermögensgewinne zu erfassen. 
gerichtshof 5 StR 133/56 vom 28. August 1956, in dem der Danach könne es nicht im Sinne des RennwLottG liegen, 
Bundesgerichtshof in einem gegen den Konstrukteur des den Steuerpflichtigen mit einer Steuer zu belasten, die im 
Spielgeräts gerichteten Strafverfahren das gleichartige Ergebnis den ihm zugefallenen Vermögensgewinn noch 
Spiel entgegen den vorgelegten Gutachten als Glücksspiel übersteigen würde. Der Umstand, daß im Streitfall die 
erkannt hat. Ob ein mit einem bestimmten Spielgerät Lotteriesteuer die Bruttoeinnahmen des Bg. erheblich über- 
kasinomäßig betriebenes Spiel überwiegend als Glücksspiel steigen würde, reicht allerdings für sich allein nach Auf- 
oder als Geschicklichkeitsspiel anzusehen ist, läßt sich nur fassung des Senats nicht aus, um von der Festsetzung der 
einheitlich beurteilen, wobei es auf die Möglichkeiten und gesetzmäßigen Steuer abzusehen. Fehlkalkulationen müssen 
Fähigkeiten des Durchschnitts der. Spieler ankommt. Es grundsätzlich zu Lasten des’ Veranstalters der Ausspielung 
mag sein, daß es einem Teil der Spieler auf Grund von gehen. Nun läßt sich aber nicht verkennen, daß im Streit- 
Beobachtungen in Verbindung mit eigenem Geschick und fall ganz besondere Verhältnisse vorliegen. Der Bg. hat 
beim Vorliegen der in dem Gutachten geforderten tech- sich keine falschen Vorstellungen über das Verhältnis von 
nischen Voraussetzungen, auf die der Spieler regelmäßig Einsätzen und auszuzahlenden Gewinnen gemacht. Es lag 
keinen Einfluß hat, gelingt, die voraussichtliche Endlage bei ihm insoweit keine echte Fehlkalkulation vor. Er war 
der Kugel abzuschätzen, so daß für diesen Teil der Spieler vielmehr in dem guten Glauben, daß das von ihm betriebene 
das Spiel sich von einem bestimmten Zeitpunkt ab. als Kugelspiel kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeits- 
Geschicklichkeitsspiel darstellen könnte. Wenn das Finanz- spiel sei. Er ist auch nicht etwa leichtsinnig zu seiner Über- 
gericht aus den von ihm angeführten Gründen zur Fest- zeugung gekommen. Denn er hatte zuvor mehrere Gutachten 
stellung gekommen ist, daß dies beim Durchschnitt der von sachkundigen Hochschullehrern eingeholt, die das Spiel 
Spieler nicht zutrifft, so läßt sich dagegen nichts ein- als Geschicklichkeitsspiel charakterisierten. Der Bg. hat 
wenden. Hinzu kommt, daß bei einem immer möglichen auch unbestritten für seine Bruttoeinnahmen aus dem Spiel- 
Aufprallen der Kugel an die Messingscheibe die Kugel noch betrieb Umsatzsteuer gezahlt, das Spiel somit als umsatz- 
weiterläuft, wobei dieser Lauf für den” Spieler überhaupt steuerpflichtiges Geschicklichkeitsspiel behandelt.  Schließ- 
nicht bestimmbar ist. Schließlich ist. noch zu bedenken, lich hat auch das Finanzamt, soweit ersichtlich, die umsatz- 
daß das Spiel in einer öffentlichen Gaststätte gespielt steuerliche Behandlung nicht beanstandet. Unter. diesen 
wurde, der Kreis der Spieler daher mutmaßlich aus Be- besonderen Umständen ist es nicht vertretbar, den. guten 
suchern der Gaststätte bestand, die zu ihrer Unterhaltung Glauben des Bg. hinsichtlich des Charakters des Kugel- 
an dem Spiel teilnahmen und auch zeitlich kaum die Mög- spiels als rechtlich unerhebliche Fehlkalkulation beiseite zu 
lichkeit hatten, die Beobachtungen anzustellen, die nach schieben. Der Senat stimmt daher jedenfalls im Ergebnis 
den Gutachten erforderlich waren, um mit einiger Sicher- dem Finanzgericht darin zu, daß unter den besonderen Um- 
heit und nicht nur „auf gut Glück“ die voraussichtliche ständen dieses Falls nach $ 1 Abs. 2 StAnpG in Verbindung 
Endlage der.Kugel bestimmen zu können. Der Feststellung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1953 
des Finanzgerichts steht auch nicht die Angabe des Bg. die vom Finanzamt festgesetzte Lotteriesteuer nicht ge- 
entgegen, er habe wegen wirtschaftlicher Unrentabilität die rechtfertigt ist. Nur darin kann der Senat dem Finanz- 
Veranstaltung später einstellen müssen. Daß später angeb- gericht nicht folgen, daß der Bg. von der Lotteriesteuer 
lich die Mehrzahl der Spieler mit Gewinn gespielt habe, freizustellen ist. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, 
beweist noch nicht, daß dieses Ergebnis nicht überwiegend daß die Festsetzung der Lotteriesteuer im Streitfall nur 
auf Zufall beruhte. Die vom Bg. hilfsweise erstrebte Behand- nicht über den Betrag der erzielten Bruttoeinnahmen des 
lung der Veranstaltung nach der für öffentliche Spielbanken Bg. hinausgehen darf. Demgemäß war unter Aufhebung 
getroffenen Regelung hat das Finanzgericht mit zutreffen- der Vorentscheidung die Lotteriesteuer für den Zeitraum, 
den Gründen verneint. Das gleiche gilt für die Frage der auf den sich die Steuerfestsetzung bezieht, in Höhe von 
Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des 8 18 Rennw- 7392.DM festzusetzen. Über die Frage der Erstattung der 
LottG, wonach von den zuständigen Behörden genehmigte entrichteten: Umsatzsteuer, gegebenenfalls auch der Ver- 
Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis gnügungssteuern, sofern letztere auf der Annahme eines 
der Lose einer Ausspielung 15 DM nicht übersteigt, von der Geschicklichkeitsspiels beruhen sollten, ist in diesem Ver- 
Steuer befreit sind. fahren nicht zu entscheiden. 
Umsatzsteuer sind. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts wird das 
« auf der Krempel entstehende lockere Vlies von der Krem- 
Urteil des BFH vom 19. Oktober 1961 — V 189/58 U, pelmaschine genommen und lediglich in großen Packen 
(StZBlI. Berlin 1962 8. 31) verpackt, ohne daß sich weitere Arbeitsvorgänge anschlie- 
Das Krempeln eines Spinnfasergemisches aus Zellwolle und EEber D TREE vn EEE KARL UGE SEHE N 
Baumwolle ist nach 8 30 Abs. 1 Ziff. 10 UStDB 1951 eine 54/51 U vom o April 1953 (BStBl. 1953 III S. 182 Sg 
steuerlich zugelassene Bearbeitungsmaßnahme., Bd. 57 8. 470%) Zn gt ) il . ! 
Ne re Or 4; UStDB 1951 88 29 Abs. 2 Ziff. 14, 30 Im Berufungsverfahren ist seitens der Verwaltung gel- 
7 . tend gemacht worden, daß sich aus dem für das Jahr 1950 
Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 1950, ob Liefe- anzuwendenden Erlaß des Reichsministers der Finanzen 
rungen von Watte, die die Steuerpflichtige aus erworbener vom 19. April 1937 S 4138 — 207 III (RStBl. 1937 S. 543), 
Zellwolle oder aus einem Gemisch von Zellwolle und erwor- der sich inhaltlich mit $ 29 Abs. 2 Ziff. 14 UStDB 1951 
bener Baumwolle herstellt, nach 8 4 Ziff. 4 UStG steuerfrei decke, nicht eindeutig ergebe, ob der Liefergegenstand des 
1), BStBl. 1961 III S. 575. 2) StZBl. Bin. 1953 S. 835.
	        
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