Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr. 8 19. Januar 1962 29
2, Bei Lohnzahlungen für Lohnzahlungszeiträume, die im IT.
Kalenderjahr 1961 geendet haben, wird. die Ermäßi- V s . | z ,
gung der Lohnsteuer nach diesem Erlaß im Lohn: ‚Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des
steuer-Jahresausgleich, der nur durch das Finanzamt 8 1 Abs. 1 des Gesetzes zu erfüllen,. in, Berlin (West) nach
durchgeführt wird'(v 3 Nr. 4), berücksichtigt dem 12. August 1961 ihren Aufenthalt begründen und dort
8 Da . eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammen-
Auf die Aufbewahrung der oben bezeichneten Bescheini- hängenden Zeitraum. von mindestens drei Monaten auf-
gung durch den Arbeitgeber sind die Vorschriften der nehmen, ermäßigt sich auch die veranlagte Einkommen-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die WVor- steuer, soweit sie auf Einkünfte für eine Beschäftigung in
legung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte ent- Berlin (West) aus einem gegenwärtigen -Dienstverhältnis
sprechend anzuwenden. Im Lohnkonto ist die polizei- entfällt, um 20 vom Hundert. Die Ermäßigung kommt nur
liche Meldebehörde, die die Bescheinigung ausgestellt für solche Einkünfte in Betracht, die vor dem 1. Januar
hat, und der Tag der Ausschreibung zu vermerken, 1964 bezogen worden sind. $ 4 des Gesetzes ist entsprechend
Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahresausgleich anzuwenden.
nicht durchzuführen, wenn nach seiner Kenntnis der Berlin W 15, den 12. Januar 1962.
Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr neben Einkünften aus, Fin III A. 2 — S. 2061 — 10/61.
nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West), von denen Der Senator für Fi
nach diesem Erlaß eine um 20 vom Hundert ermäßigte er Sehator Für £ nanzen
Lohnsteuer zu erheben war, andere Einkünfte aus Im Auftrage
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat. Hofferberth:.
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Berlinhilfe — Umsatzsteuer bestimmten weiteren Voraussetzungen — nach. $ 3 Abs. 1
- 7 BHG berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen Vor-
= 1 , 5
Urteil des BFH vom 5. Oktober 1961 — V 312/58 UM. anmeldungszeitraum (Verahlagungszeitraum) schuldet, um
/(StZBI. Berlin‘ 1962 8. 29) 3 v.H. — jetzt 4 v. H. — des Betrages zu kürzen, den er im
leich Zeit Ts Entgelt für di G tände b
Der. Kürzungsamspruch nach 8 3 Abs: 1.BHG’ist kein selb- Zleichen Zeitraum als Entgelt für dee GIESRSDES SO
ständiger N Verrat ba An UFUCHS er ist im Veranlagungs- zahlt hat. Diese Fassung — sowie die Überschrift zu Art. II
verfahren. der Umsatzsteuer für den Zeitraum geltend zu BHG: Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer ... — spricht
machen, in dem der Unternehmer das Entgelt für die aus eindeutig dafür, daß der Gesetzgeber diese aus wirtschafts-
Berlin (West) bezogenen Gegenstände bezahlt hat. politischen Gründen gewährte , Vergünstigung mit dem
Umsatzsteuerveranlagungsverfahren verknüpfen wollte und
BHG $ 3 Abs. 1. verknüpft hat, nicht aber — wie im Falle des $ 16 UStG —
Aus den Gründen einen selbständigen Vergütungsanspruch unabhängig vom
io 5 schtisen‘ ie. } Veranlagungsverfahren, wie das Finanzgericht meint, zu-
Streitig ist, ob der Steuerpflichtigen‘ (Stpfl.) die Umsatz- : wen N . :
steuerverpünstigune nach 3 Ate. 4 des etz zur billigen wollte. Die Begründung des Finanzgerichts vermag
Förderung der Wirtschaft von Berlin (West). — BHG — für nicht zu überzeugen. Lassen sich, wie im Falle des $ 7
das Jahr 1950 zu gewähren ist. Abs. 1 BHG, die Berlinhilfevergünstigungen in die Form
x „ x einer echten Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift kleiden, so
Die Stpfl., eine Unternehmerin im Bundesgebiet, bezog spricht dieser Umstand nicht dafür, daß eine andere Ver-
im Jahre 1950 von verschiedenen Westberliner Unternehmen günstigung, die der Sache nach wohl eine Vergütung‘ von
NE-Metall-Trümmerschrott . für ein Gesamtentgelt von einem anderen Unternehmer. gezahlter Umsatzsteuer dar-
„... DM, Nach den Feststellungen des Finanzgerichts stellt, in einem besonderen Vergütungsverfahren geltend zu
erteilte der Senator für Wirtschaft in Berlin (West) zu machen ist. Mögen den Gesetzgeber auch Zweckmäßigkeits-
dieser. Zeit für solche Gegenstände keine Ursprungs- erwägungen und der Wunsch, für den Besteller im'Bundes-
bescheinigungen, die zur Führung des Buchnachweises gebiet einen Anreiz zu Schaffen, zu dieser Regelung ver-
gemäß 8 3 Abs. 1, 8 4 Abs. 5 Ziff. 3 BHG erforderlich sind. anlaßt haben, so spricht‘ doch nichts dafür, daß, wie die
Nachdem im Jahre 1953 der Senator für Wirtschaft von StPfl. meint, diese Regelung keine materielle Bedeutung
Berlin. (West) Ursprungsbescheinigungen für NE-Metall- habe. Auch 8 3 Abs. 4 BHG, wonach der Unterschiedsbetrag
Trümmerschrott, den die Stpfl. im Jahre 1950 gegen das nach der Veranlagung durch Aufrechnung oder Zahlung
Entgelt von .... DM bezogen hatte, erteilt hatte, kürzte ausgeglichen wird, wenn der Kürzungsbetrag die für den
die Stpfl. in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für Okto- Voranmeldungszeitraum ( Veranlagungszeitraum) geleistete
ber und November 1953, die‘ am 10. November und Umsatzsteuer übersteigt, spricht nicht für die Auffassung
10. Dezember 1953 beim Finanzamt eingingen, die Umsatz- der Stpfl. oder des Finanzgerichts; denn dem Gesetzgeber,
steuer um 3 v. H. dieses Entgeltes. dem es freistand, die Geltendmachung des Kürzungs-
AN anspruchs zu regeln und der die für den Regelfall einfachste
Das Finanzamt lehnte den Antrag unter Hinweis auf die und zweckmäßigste Lösung — Geltendmachung im Veranla-
Rechtskraft der Veranlagung für 1950 ab. Der Einspruch gungsverfahren —\gewählt. hat, blieb es unbenommen, für
der Stpfl. blieb erfolglos, Das: Finanzgericht hat dagegen die Ausnahmefälle eine Ersatzlösung vorzuschreiben, Jeden-
der Stpfl. die Berlinhilfevergünstigung. für 1950 in Höhe falls läßt nach Auffassung des Senats der Wortlaut des
von’.... DM zuerkannt. Gesetzes, wonach der Unternehmer berechtigt ist, die ge-
Das Finanzgericht hat den, Kürzungsanspruch als selb- schuldete Umsatzsteuer um 3 v. H, des Entgeltes zu kürzen,
ständigen Vergütungsanspruch im Sinne des $ 158 AO das er im gleichen Ze i e m Für Aus A
angesehen, der unabhängig vom Veranlagungsverfahren der bezogene! Gegenstände Bez X z at; eine andere‘ Aus
Umsatzsteuer geltend. gemacht werden könnte. Die Aus- legung nicht zu. Hieraus ergibt sich folgendes: Das Gesetz
schlußfrist des & 158 AO stehe im Streitfalle der Gelteng- S6l9it schreibt cine Antragsiriet nicht Tor SATTE
machung des Anspruchs nicht entgegen, weil die Stpfl. beträge, die nicht im maßgebenden Voranmeldungszeitraum
infolge des Verhaltens des Senators für Wirtschaft erstmals. geltend gemacht sind, können noch bei der Jahreserklärung
im Jahre. 1953 imstande gewesen sei, den erforderlichen abgesetzt werden, Ein Steuerpflichtiger wird die Vergünsti-
Buchnachweis zu führen gung auch noch im Rechtsmittelverfahren bis zur letzten
a Tatsacheninstanz geltend machen können; nach Rechts-
Die hiergegen gerichtete Rb. des Vorstehers des Finanz- kraft der Veranlagung können jedoch Kürzungsansprüche
amts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. aus dem rechtskräftig veranlagten Jahr oder vorangegan-
Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet von einem Westber- erden En ne aan” A
ner Enterneiner SFEBENNFENAG CTNEEDEN SONST ET BES stattfinden muß. Die Vorentscheidung, die diese Rechtslage
ı). BStBl. 1961 HI S. 562. verkannt hat, ist deshalb aufzuheben.