28 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr. 3.19. Januar 1962
82 haben und der Ehegatte‘ des Arbeitnehmers im
Steuerklassen in der Jahreslohnsteuertabelle Kalenderjahr keinen Arbeitslohn bezogen hat, oder
Für die Einreihung der ‚Arbeitnehmer in die Steuer- b) verwitwet sind und im Zeitpunkt des Todes ihres
klassen der Jahreslohnsteuertabelle gilt, vorbehaltlich ab- Ehegatten von diesem nicht dauernd getrennt ge-
weichender Vorschriften in der Lohnsteuer-Durchführungs- lebt haben,
verordnung und in der; Verordnung über den Lohnsteuer- aa) für das‘ Kalenderjahr, in dem, der Ehegatte
Jahresausgleich, das Folgende: verstorben ist, und für das folgende Kalender-
; N U jahr;
Kun He StENCrKINSSe 3 EANen Arbeitnehmer, die bb) wenn dem‘ Arbeitnehmer für das Kalenderjahr
a) ledig oder geschieden sind oder ein Kinderfreibetrag für ein Kind zusteht oder
b) verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III auf Antrag zu gewähren ist ($ 32 Abs.2 des
fallen oder Einkommensteuergesetzes), das aus der Ehe
c) verheiratet sind und nicht in die Steuerklasse III mit dem Verstorbenen hervorgegangen ist. oder
oder IV fallen, für das den Ehegatten auch in dem Kalender-
A S z jahr, in. dem der Ehegatte verstorben ist, ein
wenn sie vier Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs JAaRT, : Hm 5 Ai )
das 50. Lebensjahr ‚noch, nicht vollendet haben und DE als EEE TEE ); zustand
ihnen kein Kinderfreibetrag zusteht oder auf Antrag 5 5° )
gewährt wird ($ 32 Abs.2 des Einkommensteuer- 4 In die Steuerklasse IV fallen Arbeitnehmer, die ver-
gesetzes). heiratet und unbeschränkt. steuerpflichtig ‘ sind. und
ne x x nicht dauernd getrennt leben, wenn diese Vorausset-
In die Steuerklasse II fallen. Arbeitnehmer, ‚die zungen bei beiden Ehegatten im Kalenderjahr. min-
a) ledig oder geschieden sind oder destens vier Monate bestanden haben und beide Ehe-
b) verwitwet sind und nicht in die Steuerklasse III gatten im Kalenderjahr, Arbeitslohn bezogen haben.
fallen oder 83
c) EN und nicht in die Steuerklasse III Geltung im Land Berlin
wenn sie mindestens vier Monate vor dem Ende des Diese Verordnung gilt nach $ 14 des’Dritten Überlei-
Kalenderjahrs das 50. Lebensjahr vollendet haben oder tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1)
ihnen ein Kinderfreibetrag: zusteht oder auf Antrag in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung
gewährt wird ($ 32°Abs.2 des Einkommensteuer- Steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom
gesetzes). Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom
18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin,
In die Steuerklasse III fallen Arbeitnehmer, die
a) verheiratet und unbeschränkt steuerpflichtig sind 54
und nicht dauernd getrennt leben, Inkrafttreten
wenn diese Voraussetzungen bei beiden Ehegatten Diese Verordnung tritt am Tage nach. ihrer Verkündung
im Kalenderjahr mindestens vier Monate bestanden in Kraft.
C. PDerwaltungsanordnungen und Rundverfügungen
Lohnsteuer — Einkommensteuer
Ermäßigung der Lohnsteuer und Einkommensteuer verstanden, daß Arbeitnehmer, denen ‘nicht ‚schon eine
um 20 vom Hundert bei Arbeitnehmern, die nach dem Steuerermäßigung nach den Vorschriften des Steuererleich-
12. August 1961 zur Arbeitsaufnahme nach Berlin. (West) terungsgesetzes für Berlin (West) vom 4. Juli 1955 und
kommen. meiner hierzu ergangenen Bekanntmachung vom. 29. Juni
. 1955 (StZBl. Bin. 1955 S. 850) zusteht, mit Wirkung vom
(BZ ET Bern 1060. 8.25) 13. August 1961 bereits vor Inkrafttreten der beabsichtigten
An‘das Latndesfinanzamt Berlin Gesetzesänderung beim Vorliegen der bezeichneten Voraus-
setzungen die Berlin-Präferenz erhalten.
A.
Die besonderen Verhältnisse in Berlin lassen es angezeigt | IL.
erscheinen, Maßnahmen“ zur Förderung der Arbeitsaur- Im einzelnen gilt dabei folgendes:
nahme in Berlin (West) zu treffen. Im Zuge dieser Maß- e x ra
nahmen ist auch eine Änderung des Steuererleichterungs- 1; Der Arbeitgeber hat bei Lohnzahlungen für eine Be-
gesetzes für Berlin (West) vom 4: Juli 1955 (BGBl. 1955 schäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen
I S. 384, GVBl. Bln. 1955 S. 4619) in Aussicht genommen. Dienstverhältnis für Lohnzahlungszeiträume, die nach
Die Gewährung der Steuerermäßigung von 20 vom Hundert dem 12. August 1961 enden, den Steuerabzug vom
(Berlin-Präferenz) soll auf Arbeitnehmer ausgedehnt wer- Arbeitslohn nach den für Arbeitnehmer in Berlin
den, die, ohne die Voraussetzungen des 8 5 Abs. 1 des Ge- (West) jeweils maßgebenden Lohnsteuertabellen vor-
setzes zu erfüllen, in Berlin (West) nach dem 12. August zunehmen, wenn die folgenden‘ Voraussetzungen
1961 ihren Aufenthalt begründen und dort eine nichtselb- gegeben sind:
ständige Beschäftigung für einen zusammenhängenden Zeit- a) Der Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber eine Be-
raum von mindestens drei Monaten aufnehmen. Die Er- scheinigung der polizeilichen . Meldebehörde vor,
mäßigung soll ‘sich nur auf Einkünfte für eine Bescuäattu- wonach er nach dem 12. August 1961 seinen Aufent-
gung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienst- halt in Berlin (West) begründet hat.
verhältnis erstrecken, die vor dem 1. Januar 1964 bezogen b) Aus der Gestaltung des Dienstverhältnisses oder aus
worden sind. Werden. neben den begünstigten Einkünften sonstigen Umständen ist zu erkennen, daß eine Be-
andere Einkünfte aus’ nichtselbständiger Arbeit bezogen, so schäftigung des Arbeitnehmers in Berlin (West)
soll für die Berechnung der Ermäßigung die Vorschrift des für einen zusammenhängenden Zeitraum von min-
$ 4 des Gesetzes entsprechend gelten. destens drei Monaten, vorgesehen ist.
Mit Zustimmung des Herrn. Bundesministers. der Finan- Endet die Beschäftigung in Berlin (West) vor Ablauf
zen und im Einvernehmen mit den Herren Finanzministern von drei Monaten, so hat das Finanzamt die durch die
(Finanzsenatoren) der anderen Länder bin ich damit ein- Gewährung der Berlin-Präferenz zu wenig einbehaltene
und abgeführte Lohnsteuer von dem Arbeitnehmer
1) StZBl. Bin. 1955 S. 885. nachzufordern.