Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.2 12. Januar 1962 1
Aus den Gründen für Kostenfragen zuständigen II. Senats kann nach
Streitig ist, Auffassung des erkennenden, nunmehr für diese Fragen
r zuständigen Senats für das neue Recht keine Geltung
2. ob außer der Prozeß- und der Erledigungsgebühr auch SEELE es TE ER AGELOT We
die Verhandlungsgebühr zuzubilligen ist, wenn; ein q . N Ol h Verfah ee 114, 117. BRAGebO)
beim Finanzgericht anhängiger Rechtsstreit auf An- dem. SETICHLUCHEN. Ver ST. Ken in BR AG bo
regung des Kammervorsitzenden des Finanzgerichts in der am 1. Oktober 29 A POTE BEHENEN e
nach 8 94 AO seine Erledigung findet. kann unter Entscheidung im Sinne des 8 117 Abs. 2
BRAGebO nur eine Entscheidung des Gerichts‘ ver-
Der Bf. .hatte in ‚einer Lohnsteuersache ‘durch einen als standen werden; es besteht keine Möglichkeit mehr für
Bevollmächtigten zugezogenen Rechtsanwalt ‚Sprung- die Gleichsetzung‘ des verwaltungsmäßigen Abhilfe-
berufung eingelegt. Auf Anregung des Kammervorsitzenden bescheids nach 8 94 AO mit einer gerichtlichen
des Finanzgerichts hob das Finanzamt den angefochtenen Entscheidung (vgl. hierzu Fließbachin Steuer und Wirt-
Bescheid gemäß 8 94 AO unter Übernahme der Kosten schaft, 1958, Spalten 457 ff.; Klempt-Meyer,. Rechts-
durch die Staatskasse auf. Dem Antrag auf Kostenerstat- mittelverfahren und Rechtsmittelkosten in Steuerstreit-
tung nach $ 316 AO gab das Finanzamt insoweit statt, als sachen, 27 Aufl., S. 184; Boeker, Kostenerstattung im
es für die Mitwirkung des, zugezogenen Rechtsanwalts die steuerlichen Rechtsmittelverfahren, 1957, S. 54; Riedel-
Prozeß- und die Erledigungsgebühr, nicht jedoch die außer- Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,
dem beanspruchte Verhandlungsgebühr zubilligte. Erinne- 1957, 8 114 Anm. 8; Gerold, Bundesgebührenordnung für
rung und Berufung hatten keinen Erfolg. Rechtsanwälte, 2. Aufl., 8 117 Anm. 3). Wie Fließbach,
Mit der Rb.. die das Finanzgericht, dessen Entscheidung % 94,0. zutreffend ausführt, stellte die Zubilligung. der
in den „Entscheidungen der. Finanzgerichte“ 1960 Nr. 358 Verhandlungsgebühr At de nn rt en 95 AO Ser
abgedruckt ist, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der wissermaßen ‚einen Ausgleich für nn = N eübrune der
Streitsache zugelassen hat, wird die Verletzung materiellen U dar, U EG HO ie Di 7 Anh Or
Rechts gerügt und zur Begründung im wesentlichen folgen- Erledigungsgebühr ($ v B £ ), ME Ss x % E-
des vorgetragen: bescheiden nach S 94 AO in. Betrach ommt, kein
L sachliches‘ Bedürfnis mehr besteht.
2 Das Urteil des‘ Bundesfinanzhofs II 186/55 S vom Zu prüfen bleibt noch die Frage, ob eine Entscheidung
6. Februar 1957 (BStBl. 1957 III S. 118%”), wonach eine des Gerichts im Sinne-des $ 117 Abs. 2 BRAGebO vor-
Erledigung nach $ 94 AO eine einer gerichtlichen Ent- liegt, wenn, wie ‚es im Streitfalle geschehen ist, der
scheidung des Finanzgerichts ‚gleichzusetzende Maß- Kammervorsitzende unter Hinweis auf die Sach- oder
nahme sei, habe. auch für das jetzt geltende Gebühren- Rechtslage dem Finanzamt die Akten mit dem Anheim-
recht Gültigkeit. Die Auffassung des Finanzgerichts, geben zurückgibt, der Berufung nach $ 94 AO abzu-
daß diese Gleichsetzung' hicht mehr möglich sei, weil helfen. Riedel-Sußbauer, a. a. O., $ 114 Anm, 8, und
die Erledigung nach 894 AO die Erledigungsgebühr Thier, Die anwaltlichen Gebühren in Steuer- und Zoll-
nach $ 24 der Bundesgebührenordnung für Rechts- sachen, 3. Aufl., S. 169, bejahen dies unter Bezugnahme
anwälte (BRAGebO) auslöse, sei unrichtig; die Erledi- auf die Urteile des Finanzgerichts Karlsruhe vom
gungsgebühr sei Ersatz der nach $ 117 Abs. 1 BRAGebO 22, März 1956 („Entscheidungen der Finanzgerichte“
auf. Grund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 1956 Nr. 264) und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
nicht ansetzbaren Vergleichsgebühr nach $ 23 BRA.GebO, vom 5. Juli 1956 („Entscheidungen der Finanzgerichte
nicht aber Ersatz für die nach ‚der Rechtsprechung des 1956 Nr. 337). Nach Auffassung des Senats ist die Frage
Bundesfinanzhofs erwachsende Verhandlungsgebühr. zu verneinen. ‚Die genannten Urteile sind noch zu der
außer Kraft getretenen RAGebO ergangen und suchten,
Die Rb. kann keinen Erfolg haben. ebenso wie das später ergangene oben erwähnte Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar 1957 nach einem
Ob im Streitfall eine Verhandlungsgebühr zuzubilligen Wege, um dem Steuerpflichtigen die Erstattung der Ver-
ist oder nicht, bestimmt sich nach 8 117 Abs. 2 handlungsgebühr zukommen zu lassen, da. sie nach der
BRAGebO,. wonach in- Verfahren vor Gerichten der Rechtsprechung, des Bundesfinanzhofs gehindert waren,
Finanzgerichtsbarkeit der Rechtsanwalt, wenn ;ohne die Vergleichsgebühr zuzubilligen. Alle diese Erwägun-
mündliche Verhandlung entschieden worden ist, die gen sind nach Einführung der Erledigungsgebühr ($ 24
gleichen Gebühren erhält wie in einem Verfahren mit BRAGebO) überholt. Wenn der Kammervorsitzende des
mündlicher Verhandlung, hängt also davon ab, ob eine Finanzgerichts dem Finanzamt die Akten mit dem
Entscheidung im Sinne des 8 117 Abs. 2 BRAGebO Anheimgeben zurückgibt, der Berufung nach $ 94 AO
ergangen ist. Der Bf, glaubt diese Frage unter Hinweis abzuhelfen, so gibt das Gericht eine Anregung, eine
auf das Urteil des Bundesfinanzhofs II 186/55 S vom Empfehlung, aber es entscheidet nicht. Das Finanzamt
6. Februar 1957 (BStBl. 1957 III S. 118, Sig. Bd. 64 ist_nicht verpflichtet, dieser Anregung zu folgen, Ob
S. 3122), in dem ausgesprochen ist, daß der Abhilfe- es das tun will oder nicht, ist allein seiner Entscheidung
bescheid nach 8 94 AO eine einer gerichtlichen Ent- überlassen (so auch Lauterbach, Kostengesetze, 14. Aufl,
scheidung‘ des Finanzgerichts gleichzusetzende Maß- BRAGebO $ 117 Anm. 3 A, und Entscheidung des
nahme ist, bejahen zu sollen. Diese noch zu der mit Finanzgerichts Nürnberg vom 29. April 1960, „Entschei-
Ablauf des 30. September 1957 außer Kraft getretenen dungen der. Finanzgerichte“ 1961 Nr. 43).
Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RAGeb®) vom Nach alledem‘ ist der ‚Senat: der Auffassun ;
eo ; 4 g, daß im
7. Ju 1870 ‚ergangene Rechtsprechung: des seinerzeit Streitfalle die Erstattung der Verhandlungsgebühr zu
2) StZBl. Bln. 1957 S. 558 (Leitsatz) Recht abgelehnt worden ist.
Reichsabgabenordnung pflichtigen ein Anspruch auf Erstattung einer Verhand-
Urteil des BFH vom 11. Oktober 1961 — VII 167/60 UN. er
(StZBI Berlin 1962 8.21) AO 88 3816, 322; BRAGebO 88 19, 24, 117.
An der Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Finanz- Die Bfin. hatte gegen einen Eingangsabgaben-Nachforde-
amts zur Kostenfestsetzung nach 8/7322 AO hat sich rungsbescheid Rechtsmittel eingelegt... Das Finanzgericht
durch 8 19 BRAGebO nichts geändert. hob den Bescheid im zweiten Rechtszug durch Urteil ersatz-
Findet ein Rechtsbeschwerdeverfahren seine Erledigung los auf und legte die Kosten des gesamten Rechtsmittelver-
dadurch, daß die Verwaltung ihre Rb. zurücknimmt, fahrens dem Bund zur Last. Die gegen dieses Urteil von
nachdem der. Bg. ‚zur Rechtsbeschwerdebegründung dem Vorsteher des Hauptzollamts eingelegte Rb. wurde,
schriftlich Stellung genommen hat, so steht dem Steuer- nachdem die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Bfin. zu
I der Rechtsbeschwerdebegründung Stellung genommen hat-
1). BStBL 1961 III S. 557 ten, zurückgenommen.