Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.25 6. April 1962 7419
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen
Berliner Durchschnittskurse
Tageskurse der Wechselstuben in Berlin. 7
(StZBIl. Berlin 1962 8.749) 100 DM Ost wurden für DM West
am Mittelkurs von den Wechselstuben
Rdvfg. Nr. 83/1962 vom 2. April 1962. gekauft verkauft
LFA — St 223 — S 1904 — 3/62. =
Fernruf: 91 02 11, App. 126.
(986) 126 (nur im Inenbetrieb) 13./14. 30,3214 29,41 31,23
An die Finanzämter, Hauptzollämter. 15./17. 32,2165 31,25 33,18
Die Tageskurse der Wechselstuben in Berlin betrugen ini OT ee syn
im Monat März 1962: 26./31. 34.3643 33,33 35,40
100 DM Ost wurden für DM West Monatsmittelkurs: 31,6707.
am Mittelkurs von den Wechselstuben Abgerundet: 31,65.
gekauft verkauft
1./3. 28,6369 27,78 29,50 Landesfinanzamt Berlin
5./10. 29,4551 28,57 30,34 In Vertretung
12. 29,4551 28,57 30,34 Dr. Krause
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Bewertungsrecht jahres zur Versteigerung kommenden Pfänder fast aus-
x schließlich aus Beleihungen des Vorjahres stammten. Der
Urteil des BFH vom 10. November 1961 — III 380/58 U. auf diese Pfänder entfallende Darlehnsbetrag könne von
(StZBIl. Berlin 1962 8S. 749) den am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Darlehns-
EU % N aa forderungen abgesetzt werden. Für die verbleibenden Dar-
Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer jehnsforderungen seien Zinsen und Gebühren zu aktivieren.
Pfandleihe sind außer den ausgeliehenen Darlehen die Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers betrugen die
laufenden Zinsen und Gewinne, auch wenn sie am Stichtage qurchschnittliche Laufzeit der Darlehnsbeträge für die
noch nicht fällig sind, unter zeitlicher Aufteilung (pro Jahre 1951 bis 1953 drei Monate, die Zinsen dafür etwa
rata temporis) anzusetzen. Mangels Einzelberechnung ist 3 vH, und die Unkostengebühren im Jahre 1951 etwa
für die Aufteilung eine Schätzung unter Beachtung der 14 v,H. und in den Jahren‘ 1952 und 1953 etwa 17 v.H.
Verhältnisse des Pfandleihgewerbes und des Einzelbetrie-
bes vorzunehmen. In“ Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Betriebs-
BewG 8 54; AO 8 217. prüfung stellte das Finanzamt die Einheitswerte des ge-
CE in ; 5 He ‘ ‚„. werblichen Betriebes zum 1. Januar 1952, zum 1. Januar
be ob für den Leihhausbetrieb die Jeweils bis 1953 und zum 1. Januar 1954 fest. Der Einspruch wurde als
ichtage bereits entstandenen Zinsen und Un- unbegründet zurück jesenl. Wr b ich £ ;
kostenvergütungen zu aktivieren und bei der Feststellung 5 CO ABEWICSEN. Tr DEZ0g., SICH AM ZWEI
. 7 N > Streitfragen, ob die Zinsen und die Unkostengebühren zu
der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Ja- A z ae : 5
ktivieren seien und ob die in den Bilanzen des Bf. ein-
nuar 1952, 1. Januar 1953 und 1. Januar 1954 anzusetzen ? En
sind , gesetzten Wertberichtigungsposten zu den aktivierten Dar-
A lehnsforderungen gegen die Verpfänder der Höhe nach
In dem Pfandleihgeschäft, das im Handelsregister ein- berechtigt seien. Auf die Berufung ermäßigte das Finanz-
getragen ist, erhält der Kunde gegen Verpfändung eines gericht die Einheitswerte zum 1. Januar 1952, 1953 und
Gegenstandes ein Gelddarlehen auf drei Monate bei einem 1954. Es hielt die Aktivierung der Zinsen und Unkosten-
Zinssatze von 1 v.H. monatlich. Außerdem werden monat- gebühren aufrecht, nahm aber die begehrte Wertberichti-
lich Unkostengebühren berechnet. Das Darlehen nebst gung der aktivierten Forderungen gegen die Verpfänder
Zinsen und Unkostengebühren kann jederzeit: zurück- wegen des Risikos unter ausdrücklicher Zustimmung des
gezahlt werden. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung hat Finanzamts vor. Zur Begründung der Aktivierung der
der Bf. zwei Monate mit der Versteigerung zu warten. Zinsen und Unkostenvergütungen bezog sich das Finanz-
Alsdann verwertet er das Pfand durch öffentliche Ver- gericht auf sein am gleichen Tage ergangenes Urteil I 203-
steigerung zur Befriedigung seiner gesamten Ansprüche. 214/57 betreffend Einkommensteuer- und Gewerbesteuer-
Der Mehrerlös steht dem Kunden zu, der aber seinerseits sache II/1948 bis 1953. Dort hatte das Finanzgericht aus-
durch die Versteigerung, bei der auch der Bf. mitbieten geführt, es sei zwar richtig, daß der Pfandgeber nur mit
kann, von seiner Verbindlichkeit befreit wird. der Pfandsache hafte, diese Haftungsbeschränkung ändere
Der Bf. aktivierte die durch Pfand gesicherten Darlehns- a ORG der Sr A EEE De
beträge unter der Bezeichnung „Pfänderlager‘“ in Höhe des Pamigı . )
ı . . x finanzhof anhängig ist.
Nennbetrages, jedoch nicht die bis zum Jahresende auf-
gelaufenen, noch nicht entrichteten Zinsen und Unkosten- Mit. der hier anhängigen Rb. begehrt der Bf., die Rbn.
vergütungen. Diese verbuchte er im Zeitpunkt der Zah- betreffend Einheitsbewertung und betreffend Einkommen-
lung; sie wurden erst bei Rückzahlung des Darlehens fällig. steuer und Gewerbesteuer wegen des gleichen Tatbestandes
Das Finanzamt aktivierte auf Grund einer Betriebs- Zusammenzufassen. Diesem Antrage kann nach dem Ge-
prüfung außer den vom Bf. angesetzten Darlehnsforderun- schäftsverteilungsplane des Bundesfinanzhofs nicht ent-
gen die jeweils bis zum Bilanzstichtage (31. Dezember) Sprochen werden. Zur Sache beantragt der Bf., die Zinsen
aufgelaufenen Forderungen an Zinsen und Unkostengebüh- Und Unkostenvergütungen für die am Bilanzstichtage
ren. Es vertrat den Standpunkt, mangels Aufzeichnungen Schwebenden Geschäfte zum 31, Dezember nicht zu aktivie-
sei Schätzung geboten. Dabei sei zu berücksichtigen, daß Ten, das heißt sie auch für die nachfolgenden Einheitswert-
zum Teil Pfänder ohne Erzielung der Zinsen und Gebühren Stichtage zum 1. Januar außer Ansatz zu lassen. Er führt
versteigert würden. Bei der Schätzung dieser Ausfälle sei @UsS, $ 40 HGB sei lediglich eine „Höchstbewertungsvor-
davon auszugehen, daß die innerhalb des ersten Halb- Schrift“. Mangels persönlicher Haftung der Pfandgeber
nach dem hamburgischen Gesetz über das Pfandleih-
1) BStBl. 1962 III 8. 79. gewerbe vom 14. März 1923 (Hamburgisches Gesetz- und
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