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Volume Nummer 24, 5. April 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,1 (Public Domain)

738 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.24 5. April 1962 
17. 8 40 erhält die folgende Fassung: Artikel 2 
Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei- 
„8 40 tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) 
(1) Wird versteuertes Benzin unter Voraussetzun- in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung 
gen und Bedingungen, unter denen es nach 8$ 67 und der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundes- 
68 der Allgemeinen Zollordnung bei der Einfuhr zoll- gesetzbl.I S. 149), Artikel 12 des Straßenbaufinanzierungs- 
frei bleiben würde, an die dort aufgeführten Personen gesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl.I S.201), 
oder Dienststellen geliefert, so wird .die Mineralöl- Artikel 2 des Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes 
steuer auf Antrag erstattet. und Artikel V des Gesetzes zur Änderung von einzelnen 
Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Ge- 
(2) Für die Erstattung gelten die Vorschriften über setze auch im Land Berlin. 
die Vergütung von Mineralölzoll unter den gleichen 5 
Voraussetzungen sinngemäß. Die zu erstattenden Be- „Artikel 3 
träge werden, soweit möglich, auf geschuldete Mineral- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1962 
Öölsteuer angerechnet, im übrigen ausgezahlt.“ in Kraft. 
C. Perwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Tabaksteuer 
1. Änderung des Verzeichnisses (BZBIl. 1962. 8. 161) 
der Tabaksteuerzeichen (8 22 Abs. 1 TabStDB). 
x 1. Änderung des Verzeichnisses der Tabaksteuerzeichen 
(StZBl..Berlin 1962 8.738) (8 22 Abs. 1 TabStDB). 
Der nachstehende Erlaß des Bundesministers der Finan- 
zen vom 19. Januar 1962 findet in Berlin Anwendung BdF-Erlaß vom 19. Januar 1962 III C/3 — V 1514 — 2/62. 
Berlin, den 2. März 1962. Das Verzeichnis der Tabaksteuerzeichen vom 3. Novem- 
Fin III A 1 — V 1514 — 1/62. ber 1960 (BZBl. S. 6531) wird wie folgt geändert: 
x Ss In Abschnitt I (Zigarren) Spalte 5 lfd. Nr.6 wird das 
Der Senator für Finanzen Zeichen „—*“ durch das Zeichen „+“ ersetzt. 
Im Auftrage N C 
Hofferberth 1) StZBl. Bln. 1960 S. 1007. 
Umsatzausgleichsteuer 
Umsatzausgleichsteuer; entnommen. Mit der Entnahme in den freien Verkehr 
auf den eingeführten Gegenstand entfallender Betrag entsteht eine Zollschuld ($ 55 Abs. 8 ZG). Diese Zoll- 
an Zoll und Verbrauchsteuer., Schuld gehört zur Bemessungsgrundlage der Ausgleich- 
steuer. 
(StZBl. Berlin 1962 8.738) en 
2. Eingeführte Zigarren werden zoll- und ausgleichsteuer- 
Der nachstehende Erlaß des Bundesministers der Finan- rechtlich zum freien Verkehr abgefertigt und auf ein 
zen vom 12, Februar 1962 findet in Berlin Anwendung. Zigarrensteuerlager gebracht. Die mit der Eingangs- 
| nn abfertigung — bedingt — entstandene Tabaksteuerschuld 
Berlin, den 12. März 1962. fällt mit der Aufnahme in das Zigarrensteuerlager 
Fin III A 1-—V 8407 — 1/62. zwar weg ($ 14 Abs. 2 TabStG): Sie entsteht jedoch 
D - N erneut, wenn die Zigarren aus dem Steuerlager ent- 
er Senator für Finanzen fernt oder zum Verbrauch im Steuerlager entnommen 
Im Auftrage werden ($ 34 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 8 5 Abs. 1 TabStG). 
Hofferberth Die Tabaksteuerschuld gehört zur Bemessungsgrund- 
lage der. Ausgleichsteuer. 
(BZBl. 1962 S. 188) u Eingeführtes Mineralöl wird im Anschluß an die 
v t Jeichst S Abfertigung zum freien Verkehr auf ein Steuerlager 
af. den € führten era . 0 entt  lender Betr verbracht ($ 33 Abs. 1, $ 14 MinöStDV). Die Mineralöl- 
Ar den einge Zn de egenstan Sl al endSr aß steuerschuld entsteht bedingt (8 36 Abs. 1 Nr. 2 
an Zoll und Verbrauchsteuer, MinöStDV). Sie wird unbedingt mit der Entnahme des 
BdF-Erlaß vom 12. Februar 1962 III B/4 — V 8407 — 1/62. Mineralöls in den freien Verkehr (8 36 Abs. 8 Nr. 1 
Nach 8 6 Abs. 1 Satz 4 UStG ist bei eingeführten Gegen- MinöStDV). Die unbedingt gewordene Mineralölsteuer- 
ständen dem Wert der auf den Gegenstand entfallende schuld gehört zur Bemessungsgrundlage der Ausgleich- 
Betrag an Zoll und Verbrauchsteuer (ausschließlich der steuer 
Ausgleichsteuer) hinzuzurechnen. Ein Betrag an Zoll und In. diesen Fällen wird die Ausglei ; 
RR a nr gleichsteuer bei der Ab- 
Ken akt Een DO ee De EA fertigung zum ausgleichsteuerrechtlich freien Verkehr in 
N ichsten« ,  hnld ech. echt T N koteht. N Dies < + © x den der Höhe erhoben, die sich aus der bereits feststehenden 
E Ch  Yehend a g führt ee {tb sten N . d N 1: SE Bemessungsgrundlage. ergibt. Im übrigen wird die Er- 
PRESSEN ON SELTEN TAESLDGSR CET DAHE hebung der Ausgleichsteuer ausgesetzt. Mit der später 
1. Zollgut wird zur nicht vorübergehenden tariflichen entstandenen Zollschuld und mit der ‚später entstandenen 
Zollgutverwendung, die nicht zugleich Ausgleichsteuer- oder unbedingt gewordenen Verbrauchsteuerschuld ist die 
gutverwendung ist, abgefertigt, mit der rechtlichen sich aus diesen Beträgen errechnende Ausgleichsteuer dann 
Folge, daß die Ausgleichsteuerschuld entsteht (s. Ein- nachzuerheben. 
führungserlaß zur AStO 1962 vom 14. Dezember 1961 
III B/4.— V 8330 — 87/61, BZBI. 1961 S. 1098, Abschn. III In bestimmten Fällen, z. B. bei Mineralöl, das im Steuer- 
vorletzter Absatz letzter Satz), jedoch zunächst Zoll- lager mit inländischem Mineralöl gemischt worden ist, hat 
freiheit oder Zollermäßigung eintritt ($ 55 Abs. 1 ZG). der Steuerlagerinhaber die Mengen an eingeführtem Mine- 
Das Zollgut wird später in den freien Verkehr ent- ralöl, die noch der anteiligen Ausgleichsteuer unterliegen, 
nommen oder gilt, weil es zweckwidrig oder nicht frist- bei der Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr 
gerecht verwendet wird, als in. den freien Verkehr besonders anzumelden. Der Erlaß vom 6. April 1955 III
	        
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