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Volume Nummer 14, 28. Februar 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.14 - 28. Februar 1962 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Erbschaftsteuer 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift b) die Anzeigen der in $$ 13 und 14 ErbStDV bezeich- 
für die Erbschaftsteuer (ErbStV). neten Anzeigepflichtigen. 
/(StZBI. Berlin 1962 S. 601). 5, Kartei der Schenkungsfälle, die für die Besteuerung 
e 1 hrift Bund noch von Bedeutung sein können 
ORT TOM 0 Tan Er A008 TE AND Nr 17 tom Ze en Nach $ 13 ErbStG sind mehrere innerhalb von zehn 
den. Tr 1902) ändet in Berlin Anwendun > z ) Jahren von derselben Person anfallende Vermögens- 
} B- vorteile zusammenzurechnen. Um in Erb- und Schen« 
Berlin, den 7. Februar 1962. N BULL En SE Ze Dr en CHE 7 na 
8 zn © rühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, 
Fin IIT A 3 — 58 3900 — 3/61. richtig und vollzählig angegeben hat, haben die Finanz- 
Der Senator für Finanzen ämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten, 
die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, 
Im Auftrage so daß noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder 
; Hofferberth eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten 
sind. In diesen Fällen ist für den Schenker eine beson- 
dere Karteikarte anzulegen, auf welcher der Name des 
(BAnz, Nr. 17 Bedachten, der reine Wert der Zuwendung und ‚der 
vom 25. Januar 1962) Zeitpunkt der Ausführung derselben festzuhalten sind, 
Hat die Schenkung zu einer Steuerfestsetzung geführt, 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift so ist auf der Karteikarte auch die Nummer der Steuer- 
für die Erbschaftsteuer (ErbStV). liste zu vermerken, unter welcher der Fall‘ zuletzt 
Vom 19. Januar 1962. eingetragen war und abgelegt worden ist. Bei steuer- 
; ? nn frei gebliebenen Zuwendungen ist der Jahrgang der 
Auf Grund des Artikels 108 Abs. 6 des Grundgesetzes für Sammlung zu vermerken, in die der Freibeleg eingeord- 
die Bundesrepublik Deutschland-erläßt die Bundesregierung net worden ist. 
mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Ver- . 
waltungsvorschrift: 6 Verzeichnis der Schenkungen 
Die Oberfinanzdirektionen können anordnen, daß die 
A. Ermittlungsverfahren, Listenführung Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, 
die dem Finanzamt bekannt werden, in ein besonderes 
Erwerbe von Todes wegen Verzeichnis (Schenkungsverzeichnis) einzutragen sind. 
f 
) Ermittlung der Steuerfälle e Besonder Unterlagen für die Ermittlung 
Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere DE N 
a) die Anmeldungen durch die Erwerber ($3ErbStDV), 7. Zusammenarbeit mit anderen Finanzämtern 
b) die Totenlisten der Standesämter (8 9 ErbStDV), Se vo für SE EEE en 
z : 5 x er Vermögensteuer, der Grunderwerbsteuer und für 
c) die Anzeigen der Auslandssterbefälle durch die die Einheitsbewertung zuständigen Finanzämter haben 
diplomatischen Vertreter und Konsuln der Bundes- ni DU 
republik Deutschland (8 10 ErbStDV) ) den für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständi- 
°P nn ? gen Finanzämtern mitzuteilen: 
d) die Todeserklärungen und Todesfeststellungen der ; A © 
Amtsgerichte (8 11 ErbStDV), &) A N Sen ES On a N ds aaa 
e : chenkungen, freigebige Zuwendungen un 
e) N DOSE nach den $8 5, 6, 7, 12 und 14 Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die 
; von einem inländischen Gericht oder Notar beurkun- 
Totenlisten det worden sind, 
Die Finanzämter haben den pünktlichen Eingang der b) alle Verträge, bei denen zu vermuten ist, daß sie 
Totenlisten und Fehlanzeigen zu überwachen und zu eine gemischte oder verdeckte Schenkung enthalten, 
diesem Zweck auf Grund der ihnen von den Oberfinanz- c) nach Kenntnis vom Tode eines Steuerpflichtigen die 
direktionen nach $ 8 Abs. 1 ErbStDV übersandten Zusammensetzung und die Höhe seines zuletzt ver- 
Unterlagen Verzeichnisse zu führen, in die die Standes- anlagten oder nachträglich bekanntgewordenen Ver- 
ämter in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ord- mögens einschließlich der festgestellten Einheits- 
nungsnummern. einzutragen ‚sind. In dem Verzeichnis werte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 
sind der für das einzelne Standesamt nach $& 9 Abs. 1 und Grundvermögens, 
Satzl oder Abs.3 Nr.1 ErbStDV maßgebende Zeitraum, We er 
der Tag des Eingangs der Totenlisten, der Tag einer 1) die ihnen .‚bekanntgewordenen Erwerbe von inlän- 
Erinnerung an ihre Einsendung und der Tag der end- dischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, 
gültigen Erledigung der Totenlisten zu vermerken. inländischem Grundvermögen und inländischen Be- 
triebsgrundstücken aus dem Nachlaß (Vermögen) 
Totenbeiliste EHE eher en vn Land Berlin 
Die Oberfinanzdirektionen können anordnen, daß eine WOohnhatten WrbIassers USCHENKErS 
besondere Ergänzungsliste zur Totenliste (Totenbeiliste), (2) Die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zu- 
zu- führen ist, in welche diejenigen Sterbefälle einzu- ständigen Finanzämter haben dem Finanzamt, das für 
tragen sind, die dem Finanzamt in anderer Weise als die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen 
durch die Totenlisten bekannt werden, also insbeson- und Vermögen Zuständig ist, einmalige Erwerbe von 
dere Auslandssterbefälle, Todeserklärungen, Todesfest- mehr als 20 000 Deutsche Mark mitzuteilen, soweit dies 
stellungen und solche Sterbefälle, die von anderen ohne besondere Ermittlungen möglich ist. 
Finanzämtern überwiesen worden sind. 
Prüfung der Unterlagen; 
Schenkungen und Zweckzuwendungen Aufbewahrung erledigter Unterlagen 
unter Lebenden He . n 
C % © 5. Vollständigkeit der Totenlisten 
Ermittlung der SC enkungsfälle Re Die Totenlisten sind zunächst daraufhin zu prüfen, ob 
Der Ermittlung der Schenkungsfälle dienen insbesondere die Sterbefälle des Standesamtes nach den laufenden 
a) die Anmeldungen durch die Erwerber und durch die Nummern seines Sterbebuchs sämtlich mitgeteilt wor- 
Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt den sind. Das Fehlen einzelner Nummern ist alsbald 
(8.3 ErbStDV). aufzuklären. 
601
	        
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