Path:
Volume Nummer 14, 28. Februar 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,1 (Public Domain)

589 
; $ ’ eo ® 
teuer-un att für berlin 
.. . x 
Amtsblatt für die Steuer- und Zollverwaltung 
Herausgeber: Der Senator für Finanzen . Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin 
12. Jahrgang Berlin, .den 28. Februar 1962 Nummer 14 
INHALT 
B. Gesetze und Verordnungen 
5. 2. 1962 Verordnung zur Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung ....... ehr 589 
5. 2. 1962 Bekanntmachung der Neufassung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) ..... 592 
C. Verwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
. Erbschaftsteuer 
7. 2. 1962. Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erbschaftsteuer (ErbStV) ...... 601 
Abkürzungen : StZBl. Bln. = Steuer- und Zollblatt für Berlin, GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, BGBl. = Bundes- 
gesetzblatt, BStBl. = Bundessteuerblatt, BFH _ = Bundesfinanzhof, OVG Bin. = Oberverwaltungsgericht Berlin, VG_Bln. = Verwaltungs- 
gericht Berlin, MinBlFin. = Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen, EFG = Entscheidungen der Finanzgerichte, NIW = 
Neue Juristische Wochenschrift 
B. Gesetze und Verordnungen 
Verordnung b) Absatz 3 wird gestrichen. 
zur Änderung £ . . 
der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung‘), 7 at N iOpefü Aa hinter dem ersten: Satz der folgende 
(StZBI. Berlin 1962 8. 589) „Bei einem Erbfall kann das Finanzamt verlangen, 
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme daß die Steuererklärung Angaben über den gesamten 
des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes Nachlaß und dessen Verteilung auf die einzelnen Er- 
vom 2. April 1959 (GVBl. S. 507%”) wird die nachstehende werber enthält. 
Rechtsverordnung veröffentlicht. 5 7. a) Der Hinweis vor 8 5 wird gestrichen. 
Die Verordnung ist am 28. Januar 1962 in Kraft getreten. b) In 8 5 Abs.4 Ziff. 2 wird die Zahl „500“ durch die 
Berlin, den 5. Februar 1962 Zahl „1000“ ersetzt. 
Der Senator für Finanzen 8. 8 7 wird wie folgt geändert: 
Wolff a) In Absatz 2 werden an Satz 1 die folgenden Worte 
pn angefügt: | 
3 SET. Se 059 S. 384, „Mit Ausnahme solcher Versicherungssummen, die 
— auf Grund eines von einem Arbeitgeber für seine 
(BGBl. I 5. 18) Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsver- 
Verordnung träges bereits zu Lebzeiten des Versicherten (Ar- 
zur Änderung. beitnehmers) fällig und an diesen ausgezahlt wer- 
der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung. den.“ 
Vom 19. Januar 1062. b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 
Auf Grund des 8 35 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- „Ist die Feststellung des zuständigen Finanzamts 
gesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesge- für das Versicherungsunternehmen mit Schwierig- 
setzbl. I S. 187) verordnet die Bundesregierung mit Zu- keiten verbunden, so kann dieses die Anzeige dem 
stimmung des Bundesrates: für seinen Sitz zuständigen Erbschaftsteuer-Finanz- 
S amt übersenden.“ 
Anteils c) In Absatz 4 wird die Zahl „500“ durch die Zahl 
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 1. Juli „1000“ ersetzt. 
, BY) ; N eE 006 . 
BE SE Seien I S. 357) *) wird wie folgt geändert 9. 5 9 wird wie folgt geändert: 
1. Der Hinweis vor 8 1 wird gestrichen. a) In Absatz 1 Ziff. 2 werden ersetzt: 
. . © - aa) die Worte „im Saarland, in der Ostzone oder 
2. In der Überschrift zu $ 1 und in $ 1 wird die Para- in Ost-Berlin“ durch die Worte „in der Sowjeti- 
graphenbezeichnung „10“ jeweils durch die Para- schen Besatzungszone Deutschlands oder im 
graphenbezeichnung „11“ ersetzt. Sowjetsektor von Berlin“, 
Der Hinweis vor 8 2 wird gestrichen. bb) die Worte „im Bundesgebiet oder im Land Ber- 
4. In $ 2 wird die Zahl.„500“ durch die Zahl „1000“ er- EL NG vOrte. TE BEINE GES Standes; 
setzt. En 
5. 8 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz S:werden na 
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: aa) Va „für einzelne Standesämter“ ge- 
461) Wer als SteuErSCcHNLdNET In Betracht kommf, bb) in Ziffer 1 hinter dem Wort „„Totenliste“ die 
hat nach $ 26 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Erwerb Wort On einzelnen‘ Standesämtern“ einge: 
dem für die Verwaltung der Erschaftsteuer zu- Pa EV DE az N. SIDE 
ständigen Finanzamt anzumelden, sofern er nicht RL, 
nach 8 26 Abs. 3 des Gesetzes von der Anmeldung _________ 
befreit ist.“ *) GVBl. S. 774. 
A 6493 B |
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.