Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.13° 23. Februar 1962 585
Kindes zu entscheiden ist, kann dahingestellt bleiben; denn geringes Vermögen besitzt und die Einkünfte des Kindes
hier handelt es sich nur um bescheidene Ersparnisse. Im eine bestimmte Grenze nicht übersteigen ($ 33a Abs. 2
Streitfall kann auch nicht entscheidend sein, daß trotz vor- Satz 3 und Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 2 und 3
handener Arbeitsmöglichkeiten der Sohn nicht unmittelbar EStG 1957). Grundsätzlich sind aber nur solche Einkünfte
bis zum Beginn der Meisterprüfung berufstätig war; denn des Kindes zu berücksichtigen, die ihm in der Zeit zu-
dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß die Bfin. während fließen, in der es von den Eltern unterhalten wird; frühere
der Berufsausbildung im wesentlichen die Kosten des Unter- Einkünfte können sich während der Berufsausbildung nur
halts und der Berufsausbildung getragen hat. auswirken, soweit sie zu erheblichen Ersparnissen geführt
haben. Im. Streitfall sind die Ersparnisse von 2875 DM
Ein Freibetrag für auswärtige Unterbringung eines Kin- gering-und sind darum nach $ 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957
des wird zwar nur gewährt, wenn das Kind kein oder’nur nicht anzurechnen.
Einkommensteuer eine spezifische Funktion zu erfüllen hätten. Bei der Art
Urteil des BFH vom 17%. Oktober 1961 — I 16/61 SV. der Fabrikation der OHG sei es ausgeschlossen, daß die
Heizungsanlage in den Fabrikationsvorgang eingeschal-
(StZBI. Berlin 1962 S. 585) tet. sei.
Absetzungen für Abnutzung auf Sammelheizungsanlagen Auch aus dem vorgetragenen Gesichtspunkt des größeren
in Betriebsgebäuden können gesondert von den Absetzun- Wertverzehrs in den ersten Jahren könne die degressive
gen für Abnutzung auf das übrige Gebäude nach 8 7 EStG Abschreibung nicht begründet werden. Ein anfänglich
angesetzt werden. Geschieht dies, so ist nur die lineare, höherer Verzehr sei nicht gegeben.
nicht die degressive Absetzung für Abnutzung zulässig. Die Rb. der OHG rügt unrichtige Anwendung des be-
EStG 1958 8 7. stehenden Rechts und wiederholt hierbei im wesentlichen
Streitig ist für die Gewinnfeststellung 1958 der be- das bisherige Vorbringen. Auf die Frage, ob die Heizungs-
schwerdeführenden OHG die Frage, ob die Heizungsanlage %nlage gebäudezugehörig oder gewerbezugehörig sei, komme
im Betriebsgebäude degressiv abgeschrieben werden kann. °S nicht an.
Das Finanzamt hat die degressive Abschreibung im Hin- Der Rb./ der OHG muß der Erfolg‘ versagt werden,
blick auf Abschn. 43 Abs. 2 EStR 1958 nicht für zulässig Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die. Hei-
gehalten, Es hat die Heizungsanlage als Bestandteil des zungsanlage‘ selbständig abschreibungsfähig im Sinne des
Gebäudes betrachtet und deshalb nur eine lineare Abschrei- 8 7 EStG.ist. Es trifft wohl zu, daß sie Bestandteil des
bung in Höhe von 7 v.H. anerkannt. Die Möglichkeit, für Gebäudes und damit Teil eines einheitlichen Wirtschafts-
bestimmte Anlagen des Gebäudes die Abnutzungsabsetzun- gutes ist. Die Rechtsprechung hat aber bei Betriebsgebäu-
gen gesondert zu berechnen, schließe nicht aus, daß diese den zur Ermöglichung‘ einer den gegebenen Verhältnissen
Anlagen Teile des einheitlichen Wirtschaftsgutes „Gebäude“ besonders gut entsprechenden Berechnung Absetzungen
seien. Gehörten sie aber zum Gebäude, so seien sie keine für Abnutzung (AfA) auf Gebäudeteile zugelassen, die
beweglichen Wirtschaftsgüter im Sinne des $ 7 Abs. 2 selbständig abgrenzbar sind und deren Nutzungszeit von
EStG 1958 und keine Betriebsvorrichtungen. dem übrigen Gebäude wesentlich verschieden ist. Der
Die OHG hat für die Anerkennung der ‚degressiven Bundesfinanzhof hat dies in den Entscheidungen I 82/56 U
Abschreibung auf die Heizungsanlage im wesentlichen Vom DS August 1956 (BStBl. 1956 1II S. 321, Slg. Bd. 63
folgendes ausgeführt: Die Heizungsanlage stelle eine selb- S; 322%) und IV 295/58 U vom 0 Januar 1961 (BStBl.
ständige Betriebsvorrichtung dar. Die EStR 1958 (Ab- 1961 III S. 131, Sig. Bd. 72 S. 350”) für Ladenumbauten in
schnitt 43 Abs, 2), die für die Abgrenzung zwischen Ge- Betriebsgebäuden besonders ausgesprochen. Gleichartige
bäuden und Betriebsvorrichtungen auf die Grundsätze des Erwägungen finden sich aber auch in dem Urteil I 188/59 U
Bewertungsrechtes Bezug nehmen würden, stellten einen om ie März 1960 (BStBl. 1960 III S, 198, Slg. Bd. 70
Verstoß gegen die handelsrechtlichen Bilanzierungsgrund- S- 530%). Nach ihr sind bei Bemessung der AfA im Sinne
sätze dar und seien für die Finanzgerichte nicht verbindlich. 1°S $ 7 EStG die Gebäude eines Fabrikkomplexes einzeln
Der gemeinsame Ländererlaß vom 28. März 1960 (BStBl. zu behandeln, sofern sie eine unterschiedliche Lebensdauer
1960 II S. 93-108 und 111) gelte nur für das Bewertungs- haben, Der Bundesfinanzhof ist bei den Betriebsgebäuden
recht und könne handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze in dieser Frage wieder zu der älteren Rechtsprechung des
nicht außer Kraft setzen. Die degressive Abschreibung der Reichsfinanzhofs zurückgekehrt, der in seinen späteren
Heizungsanlage sei betriebswirtschaftlich gerechtfertigt, da Urteilen die Unterteilung abgelehnt hat (siehe Blümich,
sie in den ersten Jahren nach der‘ Anschaffung einem Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., $ 7
höheren Wertverzehr als später unterliege. Anm. 4 S. 330). Für nichtbetriebliche Grundstücke hat der
Bundesfinanzhof die Unterteilung weiterhin für unzulässig
Das Finanzgericht hat seine ablehnende Entscheidung erklärt. Im einzelnen siehe hierzu die Entscheidung
im wesentlichen wie folgt begründet: VI 100/59 U vom 14. Oktober 1960 (BStBl. 1960 III S. 493,
Allein aus der Tatsache, daß die Heizungsanlage einer Sig. Bd. 71 S. 653%). Die unterschiedliche Behandlung der
selbständigen Aktivierung und damit einer gesonderten Gebäude, die nicht zu einem Betriebsgebäude gehören,
Abschreibung fähig sei, könne-noch nicht auf die Zulässig- 8°genüber den Betriebsgrundstücken haben schon die EStR
keit der degressiven Abschreibung geschlossen werden. Die 1941 in Abschn. 104 (RStBl. 1942 S. 137) vertreten, Siehe
Zulässigkeit der degressiven Abschreibung sei vor allem %2uch Blümich, a. a. O., S. 684. Hinsichtlich der anders-
von der Verwendung der Heizungsanlage abhängig. Diene artigen Rechtslage für die Frage der Teilwertabschreibung
sie ganz überwiegend dem Gewerbe, so dürfte gegen eine siehe Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 533/36 vom
degressive Abschreibung‘ nichts einzuwenden sein. Diene 19. Januar 1938 (RStBI. 1938 S. 179. Slg. Bd. 43 S. 93).
sie aber der Gebäudenutzung, so sei zwar eine gesonderte Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn die Vor-
Abschreibung, jedoch nur eine lineare Abschreibung jnstanzen eine gesonderte Abschreibung im Sinne des 8 7
zulässig. EStG für die Sammelheizung” zugelassen haben. Dies
. ; 7 ei ; _ ändert aber nichts daran, daß die Sammelheizung Teil des
beHOr UN GP ndes Hal N BELSDEVOrriCHC UNS. GOPknde einheitlichen Wirtschaftsgutes „Betriebsgebäude‘“ verbleibt.
und Heizungsanlage zusammen gewährleisteten erst die Auch Adler-Düring-Schmaltz, Rechnungslegung und FPrü-
für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Unabhängig- fung der Aktiengesellschaft, sind‘ handelsrechtlich in den
keit von der Witterung. Die Heizungsanlage im Betriebs- Erläuterungen unter Tz, 34 und TZ. 39°Zu S 39T AEG CET
gebäude mache das Gebäude überhaupt erst für die Unter- “ANsicht, daß Heizungsanlagen als Gebäudebestandteile
bringung des Gewerbebetriebes und für den Aufenthalt der @NZzusehen sind, wenn sie nicht unmittelbar der Produktion
das Gewerbe. ausübenden Personen geeignet. Hiernach dienen. Vgl. ferner auch Baier-Fähnrich, Die steuerliche
könne die Heizungsanlage nicht den Vorrichtungen oder
Anlagen gleichgestellt werden, die innerhalb des Betriebes 2) StZBl. Bin. 1957 S. 193.
%) StZBl. Bln. 1961 S. 680.
ade 4) StZBl. Bin. 1960 S. 644.
1) BStBl. 1962 III S. 48. 5) StZBl. Bln. 1961 $S. 125.