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Volume Nummer 13, 23. Februar 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,1 (Public Domain)

584 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.138'. 23. Februar 1962. 
Währungsverfalls oder bei Preissteigerungen sehr erheb-' gewiesen, daß dem Bf. damals an einem besonders niedrigen 
een Ausmaßes ar nr DO 6 use Ua ae BT. EEE gelegen MA On dann in Hr ein 
gesetzes eine von S. iff, abweichende Ent- entsprechend geringerer Entnahmegewinn entstand. Ferner 
scheidung geboten sein kann. Das Finanzgericht hat hierzu hat das Finanzgericht hierzu zutreffend hervorgehoben, daß 
in nicht zu beanstandender Weise und unwidersprochen der Teilwert von betrieblich nicht benötigten Grundstücken 
festgestellt, daß die große Spanne zwischen dem für einer Getreide- und Düngemittelhandlung geringer ist als 
11/1948/1949 angenommenen Teilwert von 0,30 DM je qm der Teilwert derselben Grundstücke, wenn sie das Betriebs- 
und dem Teilwert von mindestens. 2,50 DM je. qm im Jahre vermögen eines Grundstückshandelsunternehmens dar- 
1953 sich in erster Linie deshalb ergibt, weil der Teilwert stellen. Hiernach konnte das Finanzgericht auch zu dem 
für 11/1948/1949 wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist, Ergebnis kommen, daß nur ein Teil der Spanne zwischen 
zumal das fragliche Gelände schon damals zum Siedlungs- 0,30 DM und 2,50 DM auf die Zunahme der Bautätigkeit 
gebiet der Stadt X. gehörte und zu etwa 1% bereits un- nach der Währungsumstellung und die dadurch besonders 
mittelbar an einer festen Straße lag, wie sich auch aus bedingte Preissteigerung entfällt. 
dem Aktenvermerk vom 11. Dezember 1951 ergibt. Das 
Finanzgericht hat weiterhin unwidersprochen darauf hin- Nach alledem. ist die Rb. nicht begründet, 
Einkommensteuer Kinderermäßigung noch ein Betrag von 720 DM vom HEin- 
Urteil des BFH vom 13. Oktober 1961 — VI 118/61 U) Kommen abgesetzt, wenn das Kind auf Kosten des Steuer- 
pflichtigen während der Berufsausbildung auswärts unter- 
(StZBI. Berlin 1962 8. 5814) gebracht ist. 
Aufwendungen :im Zusammenhang mit der Ablegung _ Man kann mit dem Finanzgericht und der gutachtlichen 
der Meisterprüfung eines Handwerksgesellen können Äußerung der Handwerkskammer‘ durchaus annehmen, daß 
Kosten der Berufsausbildung oder Kosten der Berufs- die Meisterprüfung den Abschluß der. Berufsausbildung 
fortbildung (Werbungskosten) sein, je nach dem, ob Cines Handwerksgesellen bedeutet und insofern noch zur 
sie überwiegend von den Eltern oder von dem Gesellen A aa En en Un TE ea 
selbst getragen werden. ie ihr Kind während der Vorbereitung auf die Meister- 
Die  Kinleremmäfizune kann den Eltern auch gewährt P7Un8 Am a U EA a EEE 
sr z ns ; orbereitung tragen, einen Anspruch auf eine Kinder- 
neh de Kosten der Berufsausbildung sclhet halte‘ be” °Fmäßigung haben, Andererseits ist dem Finanzamt zuzu. 
& AN - x A . geben, daß man die egung der Meisterprüfung. mi 
En Können, diese. Wrsparnisse aber nicht erheblich guten Gründen auch als einen Vorgang der Berufsfortbil- 
Cr M Saas - er at dung ansehen kann. Denn Gesellen werden heute nach 
Für die Kinderermäßigung ist grundsätzlich ohne Be- pestandener Meisterprüfung oft nicht — wie es früher meist 
deutung, ob das Kind durch eigene Arbeit die Kosten ger Fall war — selbständig, sondern bleiben nach wie vor 
seiner Berufsausbildung selbst hätte aufbringen können. ung auf die Dauer Angestellte. Sie haben aber als Meister- 
Entscheidend ist nur, ob die Eltern die Kosten der „esellen eine wesentlich günstigere Stellung und beziehen 
Berufsausbildung tatsächlich im wesentlichen getragen vor allem auch ein höheres Gehalt. Vom Standpunkt der 
haben. Gesellen aus sind also die Kosten der Meisterprüfung 
EStG 1957 88 9 Ziff, 1, 32 Abs. 4 Ziff. 3, 33 a. Kosten der Fortbildung im ausgeübten Beruf; sie dienen der 
Erwerbung höherer Einnahmen und. sind daher Werbungs- 
Der am 17. Oktober 1933 geborene Sohn der Bfin, be- kosten im Sinne des 8 9 Satz 1 EStG. 
suchte ab 1. September 1957 zehn Monate lang die Fach- z n - = 
schule für das Holzgewerbe in X. zur Vorbereitung auf die _ Weil man die Kosten der Meisterprüfung demnach vom 
Meisterprüfung. Die Bfin. behauptet, sie habe die Kosten Standpunkt der Eltern und der Kinder verschieden be- 
der Ausbildung während-dieser Zeit getragen, Der Sohn trachten kann, scheint es geboten, sie auch steuerlich ver- 
verdiente vom 1. Januar 1957 bis 6. Juli 1957 als Schreiner- Schieden zu beurteilen, je nach dem, ob die Kosten der 
geselle 2143,68 DM und besaß am 31. August 1957 ein N Ya dr en Eltern On Ce 
Sparguthaben von 2875 DM. Das Finanzamt lehnte.die Wiegend von den Kindern Selbst geiragen werden. Wenn 
von Ber Bfin. für das Streitjahr 1957 auf Grund von 8 32 die Eltern sie überwiegend tragen, so kann ihnen, sofern 
Abs. 4 Ziff, 3 EStG 1957. beantragte Kinderermäßigung und auch die anderen Voraussetzungen des $ 32 Abs. 4 Ziff. 3 
den Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung nach U 1957 N Teen den DE a DSG an 
8 33a Abs. 2 Satz 2 EStG 1957 ab, weil die Vorbereitun en Voraussetzungen des a S. alz ein 
auf die Meisterprüfung nicht mehr zur Berufsausbildung zusätzlicher Freibetrag wegen auswärtiger Unterbringung 
eines Kindes zähle, sondern der Fortbildung im ausgeübten Zewährt werden, Wenn dagegen die Kinder selbst die 
Beruf diene. Kosten der Meisterprüfung überwiegend tragen, so können 
nz e - . sie bei den Kindern als Werbungskosten berücksichtigt 
Das Finanzgericht betrachtete dagegen ‚die Meister- werden. Der Senat hält diese entgegenkommende  Beurtet- 
prüfung. als letzten Teil der Berufsausbildung. Es versagte ıung vor allem deshalb für vertretbar, weil es, wie im Urteil 
aber der Bfin. die beantragten Steuervergünstigungen, weil ges Senats VI 81/58 U vom 13. November 1959 (BStBl. 
der Sohn aus‘ seinem Sparguthaben und Seinen €1geNeN 1960 III S. 53, Slg. Bd. 70 S. 1433) ausgeführt ist, im all- 
Können! er abe bei rder Or Seen VONEeSCHRISUNE gemeinen Interesse der Förderung beruflichen Strebens 
Auch. in der Zeit vom 7. Juli 2057. bis Ende August 2057er en A Che Beurtehns BroßzÜügig zu 
einer Beschäftigung nachgehen können. Ob die Bfin., wie 7 x 
sie behaupte, die Kosten der Berufsausbildung getragen Die Vorentscheidung, die von anderen Rechtsgrundsätzen 
habe. könne dahingestellt bleiben. ausgegangen ist, war darum wegen unrichtiger Anwendung 
_ von 8 9 Ziff. 1, 8 32 und $ 33 a EStG 1957 aufzuheben. Das 
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, Finanzgericht brauchte von seinem Rechtsstandpunkt aus 
x . nicht zu prüfen, ob die: Bfin., während sich der Sohn auf die 
„Nach 8 32 Abs. 4 Ziff, 3 EStG 1957 ist Voraussetzung Meisterprüfung auswärts vorbereitete, ihn während dieser 
für die Kinderermäßigung, daß das Kind mindestens vier Zeit im wesentlichen auf ihre Kosten unterhalten und für 
Monate lang auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten gen Beruf ausgebildet hat. Dieser Punkt bedarf darum 
und für einen Beruf ausgebildet worden ist. Es ist nicht noch der Aufklärung. 
erforderlich, daß der Steuerpflichtige die Kosten der Be- S 
rufsausbildung allein getragen hat; es genügt, wenn er Bei der erneuten Entscheidung hat das Finanzgericht 
die Kosten im wesentlichen bestritten hat (Urteil. des für die Anwendung des $ 32 Abs. 4 Ziff. 3 und $ 33a Abs. 2 
Bundesfinanzhofs IV 503/52 U‘ vom 25. Juni 1953, BStBl. Satz 2 ESfG 1957 noch das Folgende zu beachten: Eine 
1953 III S. 281, Slg. Bd. 57 S. 737%”; Abschn. 181 Abs. 1 Kinderermäßigung ist grundsätzlich auch zu gewähren, 
EStR 1957). Nach 8 33 a Abs. 2 EStG 1957 wird neben der wenn das Kind an sich aus Ersparnissen seine Ausbildung 
En hätte bestreiten können. Wie bei: hohem Vermögen des 
2) StZBl. Bln. 1954 S, 106. Ah 
DD BStBl. 1962 II1 S. 8 3) StZBl. Bln. 1960 S. 201:
	        
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