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Volume Nummer 13, 23. Februar 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.13 23. Februar 1962 583 
restlichen rund 3 ha als im Jahre 1953 in das gewerbliche schaftsgüter aus dem Betriebe zu entnehmen waren. Hier- 
Grundstückshandelsunternehmen eingebracht anzusehen von abgesehen erwähnt die Äußerung, auf die der Bf. sein 
seien oder nicht, könne hier dahingestellt bleiben, da diese Vorbringen stützt, mit keinem Wort die Einkommensteuer. 
Frage den hier allein streitigen Gewinn der Jahre 1953 und Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß der Bf., der nach den 
1954 nicht beeinflusse. Das Finanzgericht teile auch die Feststellungen des Finanzgerichts durch den Verkauf nur 
Ansicht des Finanzamts, daß der Bf. die geschilderten einiger Parzellen schon in--zwei- Jahren brutto rund 
Vorarbeiten zum mindesten zum Teil in der Absicht habe 39330 DM erlöst hat, wobei die Käufer außerdem die ent- 
durchführen lassen, einen größeren. Gewinn zu erzielen, standenen Straßenbau- und Kanalisationskosten zu erstat- 
selbst wenn er durch die oben erwähnten Ausführungen des ten haben, auch dann „ein reicher Mann werden“ kann, 
Regierungsbaudirektors mit beeinflußt worden sein sollte. wenn er für die erzielten Gewinne Einkommensteuer zu 
Nach herrschender Ansicht liege ein Gewerbebetrieb aber zahlen hat. Schließlich würde es aber jeder Erfahrung 
auch dann vor,-wenn-das Streben nach Gewinn nur Neben- widersprechen, daß der Leiter einer Behörde eine verbind- 
zweck sei (Hinweis auf Littmann, Das Einkommensteuer- liche Zusage in die Form der Äußerung, wie sie der frühere 
recht, 5. Aufl., 8 15 Tz. 1). Die Heranziehung zu der streiti- Vorsteher des Finanzamts getan hat, kleiden würde. Das 
gen Einkommensteuer verstoße auch nicht gegen Treu und mußte auch der Bf., der Kaufmann ist, erkennen, ‘Der Bf;, 
Glauben. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag, den der schon seinerzeit seine steuerlichen Angelegenheiten 
„Einbringungspreis“ des fraglichen  Grundbesitzes mit durch einen Steuerberater hat bearbeiten lassen, hätte bei 
2,80 DM je qm anzusetzen, könne nicht entsprochen werden. dieser Sachlage die Äußerung des früheren Vorstehers des 
e 7 = . © Finanzamts mit dem Hinweis darauf, daß er diese Äuße- 
‚Die Rb., mit der-der Bf. sein Vorbringen wiederholt, ist rung so auffasse, daß der Verkauf der Grundstücke durch 
nicht begründet. ihn einkommensteuerfrei sei, schriftlich bestätigen müssen, 
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ge- wenn diese Äußerung für seine weiteren Dispositionen, 
werblicher Grundstückshandel- anzunehmen ist, hat die insbesondere für die Einleitung der auf den Verkauf der 
Rechtsprechung wiederholt Stellung genommen (vgl. u.a. Grundstücke zielenden Maßnahmen, maßgebend war. An 
Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 182/36 vom 25. März dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, 
1936, RStBI. 1936 S. 769, Slg. Bd.39 S.190; VI. A 667/35 wenn dem früheren Vorsteher des Finanzamts in dem 
vom 26. August 1936, RStBl. 1936 S.1113; III A 146/37 Augenblick, als er die fragliche Äußerung tat, die steuer- 
vom 21. Oktober 1937, RStBl. 1937 S. 1248; VI 303/38 vom lichen Auswirkungen der Veräußerung der Grundstücke 
28. September 1938, RStBI. 1939 S. 230; Urteil des Bundes- Nicht bekannt gewesen sein sollten. Entscheidend ist, daß 
finanzhofs IV 138/58 vom 26. Januar 1961, Höchstrichter- °©S Sich bei der Äußerung nicht um eine echte Zusage 
liche Finanzsprechung 1961 S.219). Danach liegt ein ge- handelt. 
werblicher Grundstückshandel vor, wenn ein Grundstücks- 5 & a f . 
eigentümer ähnlich wie ein Grundstückshändler oder wie „Dem ‚Finanzgericht ist auch beizupflichten, WENN ES dem 
ein Baulandaufschließungsunternehmen seinen Grundbesitz ea een EEE N a ee N DAR 
ganz oder teilweise durch Baureifmachung in Baugelände Un td eu Bert. zu 7A Se De d f Bf „Je Aa 
umzugestalten beginnt und zu diesem Zweck nach einem mit dem TEHWOrt = DaCN LANDE DS A 
bestimmten Bebauungsplan das Gelände in einzelne Par- Punkt Se Pinbringung 1052) at das Grundstückhandel: 
zellen aufteilt und diese an Interessenten veräußert. In N EEE OT ANZUSEHEN DNCHL entsprochen hat, Das 
diesem Falle ist das in Frage kommende Gelände vom ‘inanzgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß für 
Beei EU die Streitjahre 1953 und 1954 8 6 Abs.1 Ziff. 5 EStG mit 
ginn des Parzellierungsunternehmens an als umlaufen- der folgenden Fassun It: Einlagen sind mit dem Teil 
des Betriebsvermögen zu behandeln; und zwar ist es bei ER den Z bt rd N  Yaführum 8 hö hetens ied ch 
dem gewerblichen Parzellierungsunternehmen als Einlage ka den Tatefchlichen Anscharfunpe- Seaer“  Herstellungs- 
N er EOS hen tatsächlichen ‚„osten anzusetzen.“ Die auf dem Gesetz zur Neuordnung 
(6 Abs Tier S and GC HStC 19521 gsbilanz auszuweisen von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BStBl. 1954 I S. 575) 
; ° 5 ) beruhende Änderung des 8 6 Abs. 1 Ziff. 5 EStG, wonach 
Im Streitfalle ist das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum Einlagen höchstens mit den tatsächlichen Anschatfungs- 
und ohne Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten zu Oder Herstellungskosten anzusetzen sind, wenn das zuge- 
dem Ergebnis gekommen, daß auch der Bf. durch die führte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor 
Tätigkeit, die er vom Beginn der Parzellierung eines Teiles dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt 
seines Grundbesitzes an entfaltete, sich am allgemeinen Worden ist, ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil diese 
wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und somit eine gewerb- Anderung nach Art. 2 dieses Gesetzes erstmals auf Wirt- 
liche Tätigkeit ausgeübt hat (8 15 Ziff.1 EStG 1953). schaftsjahre anzuwenden ist, die im Veranlagungszeitraum 
Demgemäß hat das Finanzgericht die Einkommensteuer- 1955 enden, 
pflicht der bei der Veräußerung der Grundstücke erzielten Hat der Bf. die fraglichen Grundstücke im zweiten 
Gewinne zu Recht bejaht ($ 2 Abs.3 Ziff.2 EStG 1953). Halbjahr 1948 von seiner Mitgesellschafterin oder von 
Der Einwand des Bf., die Heranziehung dieser Gewinne der OHG erworben — der genaue Zeitpunkt des Erwerbs 
verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, ist it nach den Feststellungen des Finanzgerichts nicht zu 
nicht gerechtfertigt. Es ist richtig, daß nach der Recht- °rmitteln —, So hat er sie, auch darin ist dem Finanzgericht 
sprechung des Bundesfinanzhofs eine durch den zuständigen Zu folgen, BA oder zum Teil zu dem vom Finanzamt. mit 
Beamten des Finanzamts erteilte Auskunft unter bestimm- SCher Zustmmume, geschätzten‘ Teilwert von 0,50 DM 
ten Voraussetzungen zu einer Bindung des Finanzamts je am „angeschafft“, da SC mit diesem Wert beider Ent- 
führt, wenn sie die Zusage enthält, einen rechtlich zweifel- nahme verrechnet worden sind. Ticst die Anschaffung oder 
haften Sachverhalt bei der künftigen Veranlagung in be- Herstellung vor dem: 21. ‚Juni 1948, So gilt höchstens der 
stimmter Weise zu beurteilen (vgl. die Urteile des Bundes- DM-Bilanzwert (vsl. $ 6 der Einkommensteuer-Durch- 
finanzhofs T 176/57 U vom 18. November: 1958, BStBIL 1959 führungsverordnung 19053; siehe auch hierzu Elimich-Falk, 
I 8.52. Sig. Bd. 68 8. 1879: IV 109/57 U vom 25. Oktober K9OMMentar zum Minkommensteuergesetz,n 7. Aufh 86 
1958, BStBl. 1959 IIT S. 85, Slg. Bd. 68 S. 219”). Wie jedoch Anm. 31 b; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 6. Aufl. 
das oben angegebene Urteil I 176/57 U ausführt, ist eine $ 6, Te xtziffer 331). Das aber war nach den Feststellungen 
Bindung an eine solche Zusage nur dann gegeben, wenn der des Finanzgerichts tür die m ‚Frage stehenden und. 14: ha 
Steuerpflichtige den zuständigen Beamten des Finanzamts NS DM EN A a der 16 8 a der rund 
unter vollständiger Darstellung eines verschiedener steuer- di vV. N aSt nn DE ® ee  n be ti ST 050. DM 
licher Beurteilung fähigen Sachverhalts um eine Entschei- GEN VOLSTANZEN ZUETUNSE SCENE NEIL AO N 
dung gebeten hat, die für seine Maßnahmen wesentlich 4e-qm lag. In jedem Falle ist also hiernach der Hilfsantrag 
war, und wenn der Beamte diese Entscheidung vorbehaltlos nicht begründet. Das muß aueh unter Berücksichtigung Ger 
getroffen hat. Eine solche Zusage hat jedoch der frühere EL CE eo ua TE AOCE LESCEL 1950 Ti 
Vorsteher des Finanzamts mit der oben wiedergegebenen 8.120. ©1 Bd / 568 3059) und v2 41/52 U m 3 Dezem 
Äußerung offensichtlich nicht geben wollen und nicht ber 1953  ESIEI 195 4 Il S. 72, 81 © da BE 417) auf. 
gegeben. Es ist zu beachten, daß die Ortsbesichtigung, bei tellt hat T A na lic h fü Be ite een id 
der der Vorsteher ‚die Äußerung getan hat, nach einem BESLE a WC Am Hr_„OOlten EIne6 Tai 
Vermerk des Vorstehers vom 9. März 1956 lediglich der ____________ 
Frage diente, mit. welchem Werte die betreffenden Wirt- 1) StZBl. Bln. 1952 S. 577 (Leitsatz).
	        
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