Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.13 23. Februar 1962 583
restlichen rund 3 ha als im Jahre 1953 in das gewerbliche schaftsgüter aus dem Betriebe zu entnehmen waren. Hier-
Grundstückshandelsunternehmen eingebracht anzusehen von abgesehen erwähnt die Äußerung, auf die der Bf. sein
seien oder nicht, könne hier dahingestellt bleiben, da diese Vorbringen stützt, mit keinem Wort die Einkommensteuer.
Frage den hier allein streitigen Gewinn der Jahre 1953 und Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß der Bf., der nach den
1954 nicht beeinflusse. Das Finanzgericht teile auch die Feststellungen des Finanzgerichts durch den Verkauf nur
Ansicht des Finanzamts, daß der Bf. die geschilderten einiger Parzellen schon in--zwei- Jahren brutto rund
Vorarbeiten zum mindesten zum Teil in der Absicht habe 39330 DM erlöst hat, wobei die Käufer außerdem die ent-
durchführen lassen, einen größeren. Gewinn zu erzielen, standenen Straßenbau- und Kanalisationskosten zu erstat-
selbst wenn er durch die oben erwähnten Ausführungen des ten haben, auch dann „ein reicher Mann werden“ kann,
Regierungsbaudirektors mit beeinflußt worden sein sollte. wenn er für die erzielten Gewinne Einkommensteuer zu
Nach herrschender Ansicht liege ein Gewerbebetrieb aber zahlen hat. Schließlich würde es aber jeder Erfahrung
auch dann vor,-wenn-das Streben nach Gewinn nur Neben- widersprechen, daß der Leiter einer Behörde eine verbind-
zweck sei (Hinweis auf Littmann, Das Einkommensteuer- liche Zusage in die Form der Äußerung, wie sie der frühere
recht, 5. Aufl., 8 15 Tz. 1). Die Heranziehung zu der streiti- Vorsteher des Finanzamts getan hat, kleiden würde. Das
gen Einkommensteuer verstoße auch nicht gegen Treu und mußte auch der Bf., der Kaufmann ist, erkennen, ‘Der Bf;,
Glauben. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag, den der schon seinerzeit seine steuerlichen Angelegenheiten
„Einbringungspreis“ des fraglichen Grundbesitzes mit durch einen Steuerberater hat bearbeiten lassen, hätte bei
2,80 DM je qm anzusetzen, könne nicht entsprochen werden. dieser Sachlage die Äußerung des früheren Vorstehers des
e 7 = . © Finanzamts mit dem Hinweis darauf, daß er diese Äuße-
‚Die Rb., mit der-der Bf. sein Vorbringen wiederholt, ist rung so auffasse, daß der Verkauf der Grundstücke durch
nicht begründet. ihn einkommensteuerfrei sei, schriftlich bestätigen müssen,
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ge- wenn diese Äußerung für seine weiteren Dispositionen,
werblicher Grundstückshandel- anzunehmen ist, hat die insbesondere für die Einleitung der auf den Verkauf der
Rechtsprechung wiederholt Stellung genommen (vgl. u.a. Grundstücke zielenden Maßnahmen, maßgebend war. An
Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 182/36 vom 25. März dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern,
1936, RStBI. 1936 S. 769, Slg. Bd.39 S.190; VI. A 667/35 wenn dem früheren Vorsteher des Finanzamts in dem
vom 26. August 1936, RStBl. 1936 S.1113; III A 146/37 Augenblick, als er die fragliche Äußerung tat, die steuer-
vom 21. Oktober 1937, RStBl. 1937 S. 1248; VI 303/38 vom lichen Auswirkungen der Veräußerung der Grundstücke
28. September 1938, RStBI. 1939 S. 230; Urteil des Bundes- Nicht bekannt gewesen sein sollten. Entscheidend ist, daß
finanzhofs IV 138/58 vom 26. Januar 1961, Höchstrichter- °©S Sich bei der Äußerung nicht um eine echte Zusage
liche Finanzsprechung 1961 S.219). Danach liegt ein ge- handelt.
werblicher Grundstückshandel vor, wenn ein Grundstücks- 5 & a f .
eigentümer ähnlich wie ein Grundstückshändler oder wie „Dem ‚Finanzgericht ist auch beizupflichten, WENN ES dem
ein Baulandaufschließungsunternehmen seinen Grundbesitz ea een EEE N a ee N DAR
ganz oder teilweise durch Baureifmachung in Baugelände Un td eu Bert. zu 7A Se De d f Bf „Je Aa
umzugestalten beginnt und zu diesem Zweck nach einem mit dem TEHWOrt = DaCN LANDE DS A
bestimmten Bebauungsplan das Gelände in einzelne Par- Punkt Se Pinbringung 1052) at das Grundstückhandel:
zellen aufteilt und diese an Interessenten veräußert. In N EEE OT ANZUSEHEN DNCHL entsprochen hat, Das
diesem Falle ist das in Frage kommende Gelände vom ‘inanzgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß für
Beei EU die Streitjahre 1953 und 1954 8 6 Abs.1 Ziff. 5 EStG mit
ginn des Parzellierungsunternehmens an als umlaufen- der folgenden Fassun It: Einlagen sind mit dem Teil
des Betriebsvermögen zu behandeln; und zwar ist es bei ER den Z bt rd N Yaführum 8 hö hetens ied ch
dem gewerblichen Parzellierungsunternehmen als Einlage ka den Tatefchlichen Anscharfunpe- Seaer“ Herstellungs-
N er EOS hen tatsächlichen ‚„osten anzusetzen.“ Die auf dem Gesetz zur Neuordnung
(6 Abs Tier S and GC HStC 19521 gsbilanz auszuweisen von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BStBl. 1954 I S. 575)
; ° 5 ) beruhende Änderung des 8 6 Abs. 1 Ziff. 5 EStG, wonach
Im Streitfalle ist das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum Einlagen höchstens mit den tatsächlichen Anschatfungs-
und ohne Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten zu Oder Herstellungskosten anzusetzen sind, wenn das zuge-
dem Ergebnis gekommen, daß auch der Bf. durch die führte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor
Tätigkeit, die er vom Beginn der Parzellierung eines Teiles dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt
seines Grundbesitzes an entfaltete, sich am allgemeinen Worden ist, ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil diese
wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und somit eine gewerb- Anderung nach Art. 2 dieses Gesetzes erstmals auf Wirt-
liche Tätigkeit ausgeübt hat (8 15 Ziff.1 EStG 1953). schaftsjahre anzuwenden ist, die im Veranlagungszeitraum
Demgemäß hat das Finanzgericht die Einkommensteuer- 1955 enden,
pflicht der bei der Veräußerung der Grundstücke erzielten Hat der Bf. die fraglichen Grundstücke im zweiten
Gewinne zu Recht bejaht ($ 2 Abs.3 Ziff.2 EStG 1953). Halbjahr 1948 von seiner Mitgesellschafterin oder von
Der Einwand des Bf., die Heranziehung dieser Gewinne der OHG erworben — der genaue Zeitpunkt des Erwerbs
verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, ist it nach den Feststellungen des Finanzgerichts nicht zu
nicht gerechtfertigt. Es ist richtig, daß nach der Recht- °rmitteln —, So hat er sie, auch darin ist dem Finanzgericht
sprechung des Bundesfinanzhofs eine durch den zuständigen Zu folgen, BA oder zum Teil zu dem vom Finanzamt. mit
Beamten des Finanzamts erteilte Auskunft unter bestimm- SCher Zustmmume, geschätzten‘ Teilwert von 0,50 DM
ten Voraussetzungen zu einer Bindung des Finanzamts je am „angeschafft“, da SC mit diesem Wert beider Ent-
führt, wenn sie die Zusage enthält, einen rechtlich zweifel- nahme verrechnet worden sind. Ticst die Anschaffung oder
haften Sachverhalt bei der künftigen Veranlagung in be- Herstellung vor dem: 21. ‚Juni 1948, So gilt höchstens der
stimmter Weise zu beurteilen (vgl. die Urteile des Bundes- DM-Bilanzwert (vsl. $ 6 der Einkommensteuer-Durch-
finanzhofs T 176/57 U vom 18. November: 1958, BStBIL 1959 führungsverordnung 19053; siehe auch hierzu Elimich-Falk,
I 8.52. Sig. Bd. 68 8. 1879: IV 109/57 U vom 25. Oktober K9OMMentar zum Minkommensteuergesetz,n 7. Aufh 86
1958, BStBl. 1959 IIT S. 85, Slg. Bd. 68 S. 219”). Wie jedoch Anm. 31 b; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 6. Aufl.
das oben angegebene Urteil I 176/57 U ausführt, ist eine $ 6, Te xtziffer 331). Das aber war nach den Feststellungen
Bindung an eine solche Zusage nur dann gegeben, wenn der des Finanzgerichts tür die m ‚Frage stehenden und. 14: ha
Steuerpflichtige den zuständigen Beamten des Finanzamts NS DM EN A a der 16 8 a der rund
unter vollständiger Darstellung eines verschiedener steuer- di vV. N aSt nn DE ® ee n be ti ST 050. DM
licher Beurteilung fähigen Sachverhalts um eine Entschei- GEN VOLSTANZEN ZUETUNSE SCENE NEIL AO N
dung gebeten hat, die für seine Maßnahmen wesentlich 4e-qm lag. In jedem Falle ist also hiernach der Hilfsantrag
war, und wenn der Beamte diese Entscheidung vorbehaltlos nicht begründet. Das muß aueh unter Berücksichtigung Ger
getroffen hat. Eine solche Zusage hat jedoch der frühere EL CE eo ua TE AOCE LESCEL 1950 Ti
Vorsteher des Finanzamts mit der oben wiedergegebenen 8.120. ©1 Bd / 568 3059) und v2 41/52 U m 3 Dezem
Äußerung offensichtlich nicht geben wollen und nicht ber 1953 ESIEI 195 4 Il S. 72, 81 © da BE 417) auf.
gegeben. Es ist zu beachten, daß die Ortsbesichtigung, bei tellt hat T A na lic h fü Be ite een id
der der Vorsteher ‚die Äußerung getan hat, nach einem BESLE a WC Am Hr_„OOlten EIne6 Tai
Vermerk des Vorstehers vom 9. März 1956 lediglich der ____________
Frage diente, mit. welchem Werte die betreffenden Wirt- 1) StZBl. Bln. 1952 S. 577 (Leitsatz).