582 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.13 238. Februar 1962
Einkommensteuer Eine im Februar 1957 durchgeführte Betriebsprüfung
Urteil des BFH vom 28. September 1961 — IV 5/59 UM. kam zu dem Ergebnis, daß der Bf. von dem Ende 1951 mit
Wirkung für das 2. Halbjahr 1948 mit Zustimmung des
(StZBI. Berlin 1962 8.582) Finanzamts aus dem Betriebsvermögen der OHG entnom-
a 7 nn % menen.und in sein Privatvermögen überführten Grundbesitz
„Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn 1953 rund 7 ha in ein „gewerbliches Grundstückshandels-
ein Grundstückseigentümer ähnlich wie ein Grundstücks- unternehmen“ eingebracht habe. Ende 1953 habe der Bf.
händler oder wie ein Baulandaufschließungsunternehmen nämlich begonnen, das Gelände baureif zu machen, um es
seinen Grundbesitz ganz oder teilweise durch Baureif- parzellenweise veräußern zu können, Zu diesem Zwecke
machung in Baugelände umzugestalten beginnt und zu habe er durch einen Planungsingenieur für das gesamte
diesem Zweck das Gelände nach einem bestimmten Gelände von rund 7 ha einen Bebauungsplan mit Straßen-
Bebauungsplan in einzelne Parzellen aufteilt und diese anoranung, Kanalisation usw. aufstellen lassen. Durch diese
an Interessenten veräußert, Erschließung sei dem Bf. die Möglichkeit gegeben worden,
Eine durch den zuständigen Beamten des Finanzamts für die gesamten Ländereien einen verhältnismäßig hohen
erteilte Auskunft kann, sofern sie eine Zusage enthält Preis je am zu erzielen, Nach den Kaufverträgen sei der
und die weiteren von der Rechtsprechung aufgestellten Grundstückspreis mit den Bauinteressenten wie folgt aus-
Voraussetzungen vorliegen, nur dann zu einer Bindung gehandelt worden:
des Finanzamts führen, wenn es sich um eine echte Reiner Grundstückspreis
Tunaße handelt (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs : Kanalisationskosten usw.
1176/57 U vom 18. November 1958, BStBI 1959 III S. 52, ilwei
Sig. Bd. 68 S. 1372; IV 199/57 U vom 23. Oktober 1958, ET
BStBl. 1959 III S. 85, Slg. Bd. 68 S. 2193), .
EStG 1953 882 Abs. 3 Ziff. 2, 15 Ziff. 1. Der reine Grundstückpreis betrage 3 DM .und mehr je qm.
Ohne die Erschließung hätten diese Preise nicht erzielt
Streitig ist, ob und inwieweit der Bf. durch den Verkauf werden können. Die ursprünglich ungünstige Lage der
von Grundbesitz steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Bauplätze sei bei der Bemessung des Teilwertes im Augen-
: . - : blick der Entnahme aus dem Betriebsvermögen der OHG
Hann Ge EHE N TEN in N Es den (0,30 DM je qm) mitbestimmend gewesen. Der Bf. habe
jandel mit Getreide, Futtermittein und DINSeMIEST SOWIE in gen Jahren 1953 bis 1956 insgesamt 21386 qm verkauft,
But Gärtnerei VE An der 1ın August 1950 beim FinanZ- gavon in den Jahren 1953 und 1954 12 929 qm. Demgemäß
Sun EINBSKELE ten „DM-Bröftnungsbilanz der OHG Sind orrechnete der Prüfer die in den hier streitigen Jahren
ABEL EINS Geschäftsgrundstück in X. Zwei Mietwohn- 1953 und 1954 aus dem Grundstücksverkauf erzielten Ge-
grundstücke, ein unbebautes Stadtgrundstück, rund 21 Ha (inne mit 17000 DM für 1953 und mit: 13 200 DM für 1954.
A Etlien Grundstücke in -Y-und zund 14 ha teils Das Finanzamt folgte dem Prüfer und berichtigte die Ein-
andwirtschaftlich, teils von der Gärtnerei der OHG ge- kommensteuerbescheide des Bf. für 1953 und 1954 ent-
nutzte Ländereien in Z. bei X. als Aktiva enthalten. Der- sprechend . .
selbe Grundbesitz war auch in der gleichzeitig eingereichten .
Schlußbilanz vom 31. Dezember 1949 angeführt. Mit dem Einspruch machte der Bf. geltend, nach seiner
Ende Juni 1951 teilte der Bf. dem Finanzamt namens Ansicht handele es sich in seinem Falle um einkommen-
der OHG mit, diese beabsichtige, die beiden genannten Steuerfreie Privatgeschäfte, da er weder — wie es die
Bilanzen zu ändern, den Grundbesitz, der überwiegend Rechtsprechung fordere — erhebliche Arbeit noch erheb-
nicht betrieblichen Zwecken diene, bis auf das Geschäfts- liche Kosten noch irgendwelche Reklame für den Verkauf
grundstück und etwa 1 ha in Z., den die Gärtnerei be- der Parzellen aufgewandt habe und da es sich auch nicht
nötige, dem Betriebsvermögen zu entnehmen und in das Um eine große Fläche handele, die er parzelliert und’ ver-
Privatvermögen des Bf. zu überführen. Er bitte um Zu- Kauft habe. Außerdem habe er die vom Finanzamt als so
stimmung zur Änderung der DM-Eröffnungsbilanz. bedeutungsvoll angesehenen Vorarbeiten nicht aus Gewinn-
. streben geleistet, sondern weil ihm ein Regierungsbau-
Aus einem Aktenvermerk des Finanzamts vom 11. De- direktor gesagt habe, er sei als alter Bürger der Stadt X.
zember 1951 ergibt sich, daß wegen des Antrages auf Zu- für eine saubere und. klare Gliederung der zukünftigen
stimmung‘ zur Bilanzänderung mehrfach mit dem Steuer- Stadtrandsiedlung verantwortlich. Auch der frühere Vor-
berater der OHG an Amtsstelle verhandelt worden ist. steher des Finanzamts habe ihn bei der Ortsbesichtigung
Dabei — so heißt es in dem Aktenvermerk — sei festgestellt im Dezember 1951 ‚angeregt, das Gelände selbst zu er-
worden, daß ein. Teil der landwirtschaftlich genutzten schließen. Im übrigen verstoße es gegen Treu und Glauben,
Ländereien in Z. im Siedlungsgebiet der Stadt X. liege und wenn man ihn jetzt zur Besteuerung heranziehe, obwohl
die OHG deshalb damit rechnen müsse, daß sie die frag- der frühere Vorsteher des Finanzamts ihm im Dezember
lichen Ländereien über kurz oder lang (für Bauzwecke) 1951 gesagt habe, er könne ein reicher Mann werden, wenn
verkaufen müsse. Weiterhin sei klargestellt worden, daß er das Gelände durch Anlegung einer Straße. erschließe.
vorwiegend steuerliche Gründe für die beabsichtigte Der frühere Vorsteher des Finanzamts hätte ihn damals
Bilanzänderung maßgebend seien. Nach Rücksprache mit darauf aufmerksam. machen müssen, daß dann, wenn er
der Steuerabteilung der Oberfinanzdirektion bestünden aber _ der Bf. — selbst Straßen anlege und das Grundstück
trotzdem keine Bedenken, einer Entnahme des Grund- parzellenweise verkaufe, ein gewerbliches Grundstücks-
besitzes im Veranlagungszeitraum 11/1948 und damit einer handelsunternehmen angenommen werden müsse:
Änderung der Bilanz vom 31. Dezember 194-9 zuzu- .
stimmen. Der Grundbesitz sei im Beisein des Bf. und des Hilfsweise beantragte der Bf., den „Einbringungspreis“
Steuerberaters der OHG vom früheren Vorsteher des des fraglichen Grundbesitzes nicht, wie es.das Finanzamt
Finanzamts und dem zuständigen Sachbearbeiter besichtigt getan habe, mit 0,30 DM, sondern mit 2,80 DM je qm anzu-
worden. Dabei habe man sich auf die Teilwerte geeinigt, setzen und die noch nicht durch Straßenbau erschlossenen
zu denen der Grundbesitz gemäß 8 6 Ziff, 4 EStG zu ent- 3ha als Privatvermögen anzuerkennen, d. h. nur 4 von den
nehmen sei. Durch Vergleich dieser Teilwerte mit den insgesamt 7ha als Betriebsvermögen des angeblich 1953
Buchwerten ergebe sich ein Entnahmegewinn in Höhe von entstandenen Grundstückshandelsunternehmens anzusehen,
BRENZ Der Einspruch und die Berufung hatten keinen Erfolg.
Auf Grund dieser Absprache legte der Bf. am 12. Dezem- Die Vorinstanzen gingen davon aus, daß die Beauftragung
ber 1951 eine geänderte Bilanz zum 31. Dezember 1949 eines Planungsingenieurs und die Schaffung von Straßen
nebst einer geänderten Gewinnberechnung für die verbun- mit Kanalisation und Wasser-, Gas- und Stromleitungen
denen Geschäftsjahre 11/1948 und 1949 vor und verzichtete entsprechend dem Bebauungsplan des Planungsingenieurs
damit auf die Änderung der DM-Eröffnungsbilanz, Im sowie die Vermessung und Parzellierung des Geländes auf
Januar 1952 wurde der Gewinn der OHG vom Finanzamt Kosten des Bf. so erhebliche Vorarbeiten darstellten, daß
entsprechend festgestellt. ein einkommensteuerfreier Verkauf privaten Grundbesitzes
nicht mehr angenommen werden könne. Auch die Größe
. des durch die Tätigkeit des Bf. aufgeschlossenen Geländes
5 StZBL. Bln. {909 5. 320 (nach Angaben des Bf. rund 4ha) reichten aus, einen
3) StZBIl. Bln. 1959 S. 468. gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen. Ob auch die