Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.10 13, Februar 1962 521
3. sich wesentliche Merkmale des Beförderungsmittels 8'833
oder Behälters geändert haben. Fotografien; Drucke
Zollfrei sind
Zu $ 23 des Gesetzes ' Fotografien in Einzelsendungen, die nicht mehr
Verbindliche Zolltarifauskunft als drei Abzüge je Aufnahme enthalten,
Lochkarten, die bereits Träger einer Dokumen-
$ 28 tation sind, und dergleichen,
Zuständigkeit Wertpapiere mit Ausnahme derjenigen, die auf
Verbindliche Zolltarifauskunft erteilt ‚die Oberfinanzdi- deutsche Wahrung Jalten: im Zolausland” Se:
rektion, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Sitz druckt und zur Ausgabe im Geltungsbereich des
(Hauptniederlassung), mangels eines solchen einen Wohn- Gesetzes bestimmt sind, $
sitz hat. Hat der Antragsteller im Geltungsbereich des Ge- Vordrucke für Ausstellungen, Messen oder
setzes weder einen Sitz (Hauptniederlassung) noch einen Dienstleistungen des ausländischen Verkehrs-
Wohnsitz, so kann die Auskunft von jeder Oberfinanz- und Übernachtungsgewerbes, die zur unentgelt-
direktion erteilt werden, in deren Bezirk die Ware zum lichen Abgabe an Benutzer ausländischer Ver-
freien Verkehr oder zu einem besonderen. Zollverkehr ab- kehrsunternehmen bestimmt sind oder an Rei-
gefertigt werden soll. se- oder Verkehrsunternehmen unentgeltlich
8:29 geliefert werden,
Antrag amtliche Vordrucke ausländischer oder inter-
(1) Die Zolltarifauskunft ist nach vorgeschriebenem Mu- POST Behörden: z
ster zu beantragen. Der Antrag muß über alle Merkmale Entwürfe, technische Zeichnungen, Flanpausen,
und Umstände Aufschluß geben, die für die Tarifierung Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, |die
der Ware von Bedeutung sind, und die Zollstellen bezeich- zum Erlangen oder Ausführen von Auslands-
nen, die durch die Auskunft gebunden werden sollen. aufträgen, zum Anmelden von Patenten, Ge-
ORT NEE Sa En = * brauchsmustern, Warenzeichen oder Ge-
(2) Wird der Antrag durch einen Vertreter gestellt, So schmacksmustern oder für einen im Zollgebiet
hat der Vertreter seine Vertretungsmacht schriftlich nach- ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt wer-
zuweisen. In der Vollmacht ist die Ware, für die eine Aus- den.
kunft beantragt wird, mindestens handelsüblich zu be-
zeichnen. $ 34°
(8) Dem Antrag sind von jeder Ware, für die eine Aus- Werbemittel, Gebrauchsanweisungen
kunft beantragt wird, vier Proben, jeweils in der für die (1) Zollfrei sind folgende Werbemittel, die unentgelt-
amtliche Untersuchung ausreichenden Menge, beizufügen. lich eingeführt und nicht zur entgeltlichen Abgabe im
Können Proben wegen der besonderen Beschaffenheit der Zollgebiet bestimmt sind:
Ware (zum Beispiel wegen der Größe, der Verderblichkeit & -
oder des Wertes) nicht eingereicht werden, so hat der An- Ze Werbedruckt und nicht eingerahmte Fotografien,
tragsteller vier: Abbildungen oder so genaue Beschrei- 2; Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von
bungen der Ware in deutscher Sprache vorzulegen, daß die amtlichen oder amtlich anerkannten ausländischen
Auskunft erteilt werden kann. Auf Antrag kann die Ober- FNeMeNVEr KEN TSOT RE NISELIONEN, Oder auf deren Ver
finanzdirektion auf Proben, Abbildungen und Beschrei- anlassung veröffentlicht werden,
bungen verzichten, wenn die Beschaffenheit der Ware aus 3. Werbegegenstände, die sich ‚durch ihre Aufmachung,
ihrer handelsüblichen Bezeichnung hervorgeht. En oder Menge von Waren des üblichen
S . X arenverkehrs unterscheiden; eine Kennzeichnung,
5 Ce Ist En dan ea ee den N die den üblichen Gebrauch der Ware nicht wesent-
unft zu binden, und’ sind deshalb weitere Proben, n lich beeinträchtigt, genügt nicht für eine solche Un-
bildungen. oder Beschreibungen zu Vergleichszwecken er- terscheidung
Sorderlich, so hat sie der ZAniTaSs(eNer um der Ihm. von Die Zollfreiheit der Werbedrucke (Nummer 1) und Werbe
der Oberfi i i it: i hl 1 . 7
ErANANZirektON Mit gereNLeN Anzahl vorzulegen gegenstände (Nummer 3) hängt davon ab, daß ihre Eigen-
830 schaft als Werbemittel augenscheinlich ist und ihr wesent-
Fr ar 1 licher Zweck darin besteht, zum Kauf oder zur Miete im
orm und Inhalt Zollausland hergestellter Waren oder zum Erwerb auslän-
(1). Die Oberfinanzdirektion erteilt die’ verbindliche Zoll- discher Wertpapiere anzuregen oder für ausländische Ver-
tarifauskunft schriftlich und bestimmt dabei entsprechend kehrsunternehmen, Banken oder Versicherungen oder für
dem Antrag die durch die Auskunft gebundenen Zollstel- den Besuch des Auslands zu werben.
rau Le Da Antrag kann sie die Auskunft durch (2) Die Zollfreiheit hängt bei Werbegegenständen (Ab-
ndung weiterer Zollstellen ergänzen. satz 1 Nr. 3), die zum Verteilen bestimmt sind, davon ab,
(2) Weist die Oberfinanzdirektion bei der Auskunft auf daß das Land, für das sie werben, Gegenseitigkeit übt.
Zollsätze, Tarabestimmungen, Abfertigungsbeschränkun- (3) Zollfrei sind Gebrauchsanweisungen, Preisverzeich-
kungen, Verbrauchsteuern, Verbote und Beschränkungen nisse und Fahrpläne ausländischer Unternehmen, die sich
für den Warenverkehr über die Grenze oder auch auf Wa- ;m wesentlichen auf Dienstleistungen oder im Ausland her-
rennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhan- gestellte Waren beziehen und nicht zur entgeltlichen Ab-
delsstatistik hin, so ist dies unverbindlich. gabe im Zollgebiet bestimmt sind.
831 (4) Eine den Warenwert wesentlich unterschreitende
Änderung und Aufhebung Schutzgebühr gilt nicht als Entgelt.
Die Oberfinanzdirektion kann die verbindliche Zolltarif-
auskunft schriftlich ändern oder aufheben. 8 35
Warenmuster und -proben; Vorbilder
Au 6 24 des Gesetzes (1) Zollfrei sind Muster und Proben, die nur die Beschaf-
Außertarifliche Zollfreiheit fenheit ausländischer Waren kennzeichnen . oder . deren
Prüfung ermöglichen sollen.
N ni a (2) Die Zollfreiheit hängt davon ab, daß |
Amtsschilder die Waren so beschaffen oder nach 8 9 Abs. 3
Zollfrei sind Amtsschilder, Wappenschilder, Stander, des Gesetzes so hergerichtet sind, daß sie er-
Wimpel und ähnliche Gegenstände zum amtlichen Ge- kennbar nur zum Gebrauch als Muster oder
brauch durch ausländische oder internationale Behörden, Probe geeignet sind, und nur in Mengen ein-
die ihre Tätigkeit im Zollgebiet oder auch in den Zollfrei- geführt werden, die für die Kennzeichnung oder
gebieten ausüben. Prüfung erforderlich sind, oder