326 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr. 7 2. Februar 1962
und 2 dieser Nummer 1 gelten nicht, wenn für einen b) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammen-
Teil des Ausgleichsjahrs bei einem verwitweten Arbeit- veranlagung mit dem Ehegatten nach 8 26 des
nehmer die Steuerklasse III (vergleiche Nummer 4) Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kommen
oder bei anderen Arbeitnehmern die Steuerklasse IV für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
(vergleiche Nummer 5) anzuwenden war. gleichs bei dem einzelnen Ehegatten nur die Steuer-
N ns N . klassen I und II in Betracht; die Nummern 1, 2
Hat in den Fällen der Nummer 1 die Eintragung der und 3 sind entsprechend anzuwenden.
günstigeren Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte nicht ; 0 . x
für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten gegolten 6 War die Lohnsteuer für eine verheiratete Arbeit-
oder wird die Anwendung einer günstigeren Steuer- nehmerin nach den Eintragungen auf der Lohnsteuer-
klasse beim Finanzamt beantragt und haben die Vor- karte mit einem Vomhundertsatz zu berechnen und ist
aussetzungen für die Gewährung der günstigeren deshalb nach $ 3 Abs. 2 Nr. 2, $ 4 Abs.1 Nr.1 für die
Steuerklasse nicht mindestens vier Monate im Aus- Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stets
gleichsjahr vorgelegen, so ist der Lohnsteuer-Jahres- das Finanzamt zuständig, so gilt, vorbehaltlich der
ausgleich vom Arbeitgeber unter Zugrundelegung der Vorschriften der Nummer 4, auch wenn nur für einen
ungünstigeren Steuerklasse und anschließend auf An- Ehegatten die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
trag vom Finanzamt nach Maßgabe des 8 8 durchzu- ausgleichs‘ bei dem Finanzamt beantragt wird, das
führen; das gleiche gilt für die Zahl der Kinder. Folgende:
x . 7 a) Liegen die‘ Voraussetzungen für eine Zusammen-
Bei Arbeitnehmern, die nach den Eintragungen auf der veranlagung mit dem Ehegatten nach 8 26 des
Lohnsteuerkarte in die Steuerklasse I. fallen und vor Einkommensteuergesetzes vor und ist ein Antrag
dem 1. September des Ausgleichsjahrs das 50. Lebens- auf getrennte Veranlagung nach 8 46 Abs.2 Ziff. 4
jahr vollendet haben, ist für das ganze Ausgleichsjahr des Einkommensteuergesetzes nicht gestellt, so darf
die Steuerklasse II (0 Kinder) anzuwenden. Vollenden für die Ehegatten nur ein gemeinsamer Lohnsteuer-
0 Den De EEE CS DENN das Jahresausgleich nach 8 7 a durchgeführt werden,
A HEDEPSJANT, SO MODE GET ALT DELBEDET HC an b' Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammen-
mer 2 und das Finanzamt nach $ 8 zu verfahren. veranlagung mit dem Ehegatten nach 8 26 des Elin-
War bei einem verwitweten Arbeitnehmer nach den kommensteuergesetZes nicht vor, so kommen für
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nur. für, einen die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
Teil des Ausgleichsjahrs die Steuerklasse III anzu- bei dem einzelnen Ehegatten nur die Steuerklassen I
wenden oder liegen die Voraussetzungen für die An- und II in Betracht; die Nummern 1, 2 und 3 sind
wendung der Steuerklasse III nur für einen Teil des entsprechend anzuwenden.
Ausgleichsjahrs, vor und ist deshalb nach 8 3 Abs. 2 (3) Der Unterschied zwischen der nach Absatz 2 er-
Nr. /3, 8 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Durchführung des mittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer; die‘ von
Lohnsteuer-Jahresausgleichs stets das Finanzamt zu- gem. bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich maßgebenden Ar-
ständig, so gilt das Folgende: beitslohn ($ 6) einbehalten. worden ist, wird. ausgeglichen.
a) Haben beide Ehegatten im Ausgleichsjahr Arbeits- (4) In den Fällen des 8 3 Abs.2 Nrn.13 und 14 wird,
lohn. bezogen, und liegen die Voraussetzungen für vorbehaltlich der Vorschriften des $ 8 Abs.4 und 5, die
eine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten Lohnsteuer für die gesamten‘ Einkünfte aus nichtselb-
Nach 8 26 des Einkommensteuergesetzes vor und ständiger Arbeit nach der Jahreslohnsteuertabelle für Ar-
ist ein Antrag auf getrennte Veranlagung nach $& 46 beitnehmer in Berlin (West) ermittelt. Im übrigen sind die
Abs.2 Ziff.4 des Einkommensteuergesetzes nicht Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und des 8 8 anzuwenden.
gestellt, so darf für die Ehegatten nur ein gemein-
samer Lohnsteuer-Jahresausgleich nach $ 7 a durch-
geführt werden. 86
. n . I ? Maßgebender Arbeitslohn
.ı Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammen- »
veranlagung mit dem Ehegatten nach 8.26 des Ein- (1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn (ein-
kommensteuergesetzes nicht vor, so ist bei dem schließlich. des Werts. der Sachbezüge), der dem Arbeit-
Lohnsteuer-Jahresausgleich für den verwitweten Nehmer im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes
Arbeitnehmer die. Steuerklasse III für das ganze für die Lohnzahlungszeiträume des Ausgleichsjahrs zu-
Ausgleichsjahr zugrunde zu legen. Wegen der an- geflossen ist. Dabei sind. ohne Rücksicht darauf, ob der
zuwendenden Zahl der Kinder gelten die Nummern 1 Arbeitslohn nachträglich oder im voraus gezahlt worden
und 2. Hat auch der verstorbene Ehegatte im Laufe ist, alle Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die im
des Ausgleichsjahrs Arbeitslohn bezogen, so kommen Ausgleichsjahr. geendet haben. Sonstige, insbesondere ein-
beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für ihn nur die Malige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des Ausgleichs-
Steuerklassen I und II in Betracht; die Nummern 1, jahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr zu-
2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. geflossen sind.
War nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch, ‚ohne
für das ganze Ausgleichsjahr die Steuerklasse IV an- Rücksicht auf die Behandlung beim Steuerabzug vom “Ar-
zuwenden, so hat der Arbeitgeber den Lohnsteuer- beitslohn im Laufe des‘ Ausgleichsjahrs, die. gesetzlichen
Jahresausgleich unter Zugrundelegung dieser Steuer- Oder. tariflichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags+ und
klasse durchzuführen; wegen der anzuwendenden Zahl Nachtarbeit, wenn der Arbeitslohn 15 000- Deutsche. Mark
der Kinder gelten‘ die Nummern 1’ und 2. Galt die Ein- im Ausgleichsjahr übersteigt .($ 32a. der Lohnsteuer-
tragung der Steuerklasse IV nur für einen‘ Teil des Durchführungsverordnung).
Ausgleichsjahrs und ist deshalb nach $ 3 Abs. 2 Nr. 4, 8 A
84 Abs, 1 Nr. 1/’für die Durchführung te Lohnsteuer. (3). Bei der Durchführung | des Lohnsteuer-Jahres-
Jahresausgleichs stets das Finanzamt zuständig oder %USgleichs bleiben außer Betracht
liegen bei einem Arbeitnehmer, der den Lohnsteuer- 1. Bezüge, für die die Erhebung der. Lohnsteuer mit
Jahresausgleich bei dem Finanzamt beantragt, die Vor- einem. Pauschbetrag davon abhängig gemacht worden
aussetzungen für die Anwendung der Steuerklasse IV ist, daß die Bezüge und die darauf entfallende Lohn-
für. das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Aus- steuer beim Lohnsteuer-Jahresausgleich unberücksich-
gleichsjahrs vor, so gilt, vorbehaltlich der Vorschriften tigt bleiben,
der vorigen Nummer 4, das Folgende: 2. ermäßigt‘ besteuerte. Vergütungen für Arbeitnehmer-
a) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammen- anal er A Ken Pe gen a
veranlagung mit dem Ehegatten nach 8 26 des Ein- a0 AnIUDE 63 A091 Dı de r UL T EA y
kommensteuergesetzes vor und ist ein Antrag auf N nnd T Arbeitneh echt di A inbe E bh nn )
getrennte Veranlagung nach $ 46 Abs. 2 Ziff. 4 des En hl En A er 5 du ze Dede Un b nt Eee ung in den
Einkommensteuergesetzes nicht gestellt, so darf HAHSPEHCK- AAN AUSSICH Santragt:
für die Ehegatten nur ein gemeinsamer Lohnsteuer- — .————_
Jahresausgleich nach 8 7 a durchgeführt werden. 2) GVBl. 1952 S. 1185.