Steuer: und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.35 25. Mai 1962 Sal
mittel im Werkfernverkehr nicht mit der 1955 eingeführten Zu Artikel 1 Nr. 10
erhöhten Besteuerung dieses Verkehrs zu belasten. Hieran a
hat sich auch dürel die Einbeziehung gefrorener Fische en S Gemüsepaprika . ®
in die Begünstigung nach Buchst.b a.a.O. grundsätzlich Seit einiger Zeit wird im Bundesgebiet auch Gemüse-
nichts geändert. Es würde daher gegen den Sinn des paprika angebaut. Daher ist die Liste des inländischen
Gesetzes verstoßen, wenn die Steuerermäßigung für die Gemüses in $ 30 Abs.2 BefStDV entsprechend ergänzt
Beförderung von Fischabfällen, Fischkonserven und ge- worden.
räucherten, getrockneten oder nicht nur leicht gesalzenen Als Gemüsepaprika sind große Paprikaschoten ohne
Fischen gewährt werden würde. Dabei ist zu beachten, brennenden Geschmack (Capsicum grossum, süß; Zoll-
daß nach 8 29 Abs.l BefStDV nicht nur ganze Fische, tarifnr. 07.01-R) anzusehen, die zumeist von grüner, aber
sondern auch die als Nahrungsmittel geeigneten und be- auch gelb-roter Färbung sind.“
stimmten Teile von Fischen, frisch, gekühlt oder gefroren &
begünstigt sind. Unter Fischabfällen sind dementsprechend Landesfinanzamt Berlin
solche Fische und Teile von Fischen zu verstehen, die nicht In Vertretung
als Nahrungsmittel geeignet und bestimmt sind. Dr. Krause
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Reichsabgabenordnung böserungshinweises die Zurückverweisung für- geboten
x gehalten hat, hat diese Rechtsprechung, wie das Finanz-
Urteil des BFH vom 1. Dezember 1961 — VI 264/61 UM, gericht zutreffend ausführt, mit Rücksicht. auf die Rege-
(StZBI. Berlin 1962 8. 941) lung des 8 284 Abs. 1 AO später aufgegeben, die Zurück-
verweisung also für unzulässig erklärt (Urteil III e A: 45/36
Hat das Finanzamt über den Einspruch des Steuerpflich- Vom 26. August 1936, RStBl. 1936 S. 1078). Der III, Senat
tigen ohne Hinweis auf die Verböserungsabsicht entschie- des Bundesfinanzhofs hat in dem erwähnten Urteil III
den, so kommt eine Zurückverweisung durch das Finanz- 286/57 U die Zurückverweisung für zulässig und notwendig
gericht trotzdem nicht in Betracht, wenn der Steuerpflich- <rklärt. Dies ist auch die Auffassung des erkennenden
tige mit seiner Berufung zu erkennen gibt, daß es ihm Senats. Eine Zurückverweisung kommt aber nicht in
nicht lediglich um den Verfahrensmangel, sondern um die Betracht, wenn der Steuerpflichtige, obwohl er auf ‚Grund
Entscheidung über seine sachlichen Einwendungen geht der gegen ihn erlassenen Einspruchsentscheidung die Ver-
und daß er, auch wenn das Finanzamt ihn auf die Mög- böserung kennt, im weiteren Rechtsmittelverfahren zu
lichkeit der Verböserung hingewiesen hätte, offensichtlich erkennen gibt, daß er sich nicht durch die Verböserung,
den Einspruch nicht zurückgenommen hätte. sondern durch die Ablehnung seiner sachlichen Einwen-
AO 88 243 Abs. 3, 284 Abs. 1 dungen überhaupt beschwert fühlt und auf Entscheidung
»- © über seine sachlichen Einwendungen besteht. So aber liegt
es im Streitfall. Der Bf. hat immer wieder die Bindung des
. . . N Finanzamts an die Zusage herausgestellt, um so gegen-
Die Rb. ist nicht begründet. über der ursprünglich festgesetzten Einkommensteuer von
Es kann ein wesentlicher Verfahrensmangel sein, wenn 10766 DM nicht nur die Beseitigung der durch die Ein-
das Finanzamt eine verbösernde Einspruchsentscheidung Spruchsentscheidung sich ergebenden Mehrsteuer von
ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit erläßt (vgl. (11396 ./. 10 766 =) 630 DM, sondern die Festsetzung einer
außer dem erwähnten Urteil III 286/57 U% auch das Urteil erheblich geringeren Einkommensteuer (Festsetzung durch
des erkennenden Senats VI 245/59 U vom 21. Oktober das erste Urteil des Finanzgerichts auf 9069 DM) zu er-
1960, BStBl. 1961 III S. 53, Slg. Bd. 72 S. 143%). Sinn und reichen. Bei dieser Sachlage kann dem Hilfsantrag des Bf.
Zweck des Hinweises auf eine drohende Verböserung ist Vor dem Finanzgericht keine Bedeutung beigemessen wer-
es, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Zurück- den. Er steht in klarem Widerspruch zu dem Hauptantrag,
nahme seines Einspruchs zu geben. Wenn nach den Ver- der trotz der Verböserung auf die sachliche Nachprüfung
hältnissen des Falles und dem Prozeßbegehren des Steuer- ging und erkennen ließ, daß es dem Bf. nicht um die Be-
pflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in seitigung der Verböserung, sondern um die Herabsetzung
Betracht kommt, braucht auch das Finanzgericht den Ver- der vom Finanzamt ursprünglich festgesetzten Kinkommen-
Fahrensfehler des Finanzamts nicht zu beachten. Der Steuer ging. Das Verhalten des Bf. in dem ganzen Rechts-
Reichsfinanzhof, der zunächst bei Unterlassung des Ver- mittelverfahren läßt erkennen, daß er, auch wenn ihm das
Finanzamt rechtzeitig einen Hinweis auf die mögliche
Verböserung im HEinspruchsbescheid gegeben hätte, das
1) BStBl. 1962 III S. 140. Rechtsmittel nicht zurückgenommen hätte. Der Verfahrens-
2) Vom 4. 9. 1959, BStBl. 1959 III S. 472; StZBl. Bln. 1959 S.1234. fehler des Finanzamts hat also die prozessuale Stellung des
3) StZBl. Bln. 1961 S. 320. Bf. nicht beeinflußt oder erschwert.
Reichsabgabenordnung
Urteil des BFH vom 6. Dezember 1961 — VI 209/61 UY. Die Rb. ist nicht begründet.
(StZBI. Berlin 1962 8. 941) Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Nach
. ng einer ntragten münd- diem Urteil des Bundesfinanzhofs II 293/58 U vom 28. Juni
abon eAdI us durch. die N PORT SSHCHIG Dr 1961 (BStBl. 1961 III S. 411%), dem der Senat beitritt,
Senat tritt den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung bedeutet es zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel,
des I. Senats I 181/60 S vom 1%. Oktober 1961 (BStBl. WCmN das Finanzgericht zu einem Antrag des Steuerpflich-
1962 III S. 57) bei. tigen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
« MER . . ® nicht Stellung genommen hat. Im Streitfall hat das Gericht,
Hat ein Steuerpflichtiger die Anberaumung einer münd- je es 5 272 AO zuläßt, im Urteil den Antrag einstimmig
lichen Verhandlung nur „angeregt“ für den Fall, daß apgelehnt und dies damit begründet, daß „in einer münd-
das Finanzgericht noch Fragen stellen wolle, so kann lichen Verhandlung keine für die Entscheidung in anderer
das Finanzgericht gemäß 8 272 A0 die Anberaumung Richtung maßgeblichen Erkenntnisse, insbesondere auf
einer mündlichen Verhandlung einstimmig ablehnen, gem Gebiet der Tatsachenfeststellung, zu erwarten waren“.
wenn die Verhandlung nach Auffassung des Finanz- Auch bei begründeter Ablehnung eines Antrags auf münd-
gerichts keine weitere Aufklärung erwarten läßt. liche Verhandlung kann unter Umständen ein Verfahrens-
AO 8 272. mangel vorliegen. Wie der I. Senat des Bundesfinanzhofs
1) BStBl. 1962 III S. 141. 2) StZBl. Bln. 1961 S. 1197.