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Volume Nummer 35, 25. Mai 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,1 (Public Domain)

936 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12.Jahrgang‘ Nr.35 25. Mai 1962 
neue Erwerbstätigkeit oder für die Abwicklung der bis-' bis zum 31. Dezember 1962 gewährt werden. Der Zuschuß 
herigen Erwerbstätigkeit lediglich eigene Mittel einzu- darf zusammen mit den Überschüssen aus dem Geschäft 
setzen. und etwaigen sonstigen Einkünften das vor dem 13. August 
(3) Im Falle des Ablebens des Antragsberechtigten kann Er u höchstens aber 600,— DM monat- 
der Antrag auch von den Erben gestellt werden. Ben: 
82 5 
Umstellungshilfe Sonderregelung für Gewerbetreibende 
und Angehörige freier Berufe mit Wohnsitz 
(1) Umstellungshilfe kann den in 8 1 Abs. 1 genannten im sowjetisch besetzten Gebiet 
Gewerbetreibenden gewährt werden, wenn sie ihr Geschäft 
am bisherigen Sitz zur Gewinnung einer neuen Grundlage (1) Zuschüsse und Darlehen können auch Gewerbe- 
für ihre Erwerbstätigkeit umstellen. treibenden und Angehörigen freier Berufe, deren Wohnsitz 
& z } im Sowjetsektor von Berlin oder in der sowjetischen Be- 
(2) Die Umstellungshilfe Kann UMfaSSEN: ® satzungszone, deren Geschäft oder Praxis jedoch in Berlin 
a) einen Zuschuß und/oder ein Darlehen für den Um- (West) liegt, gewährt werden, wenn sie seit dem 13. August 
oder Ausbau des Geschäfts sowie für die Anschaffung 1961 an der Führung ihres Geschäfts oder ihrer Praxis 
von Einrichtungsgegenständen, gehindert sind und für das Geschäft oder die Praxis ein 
b) ein Darlehen zum Erwerb der Erstausstattung eines Bevollmächtigter oder Abwesenheitspfleger bestellt ist. 
Warenlagers. zn 
. (2) Die in $ 4 Abs. 2 genannten Zuschüsse können in 
53 den Fällen des Absatzes 1 längstens bis zum 31. Dezember 
Überbrückungshilfe 1962 gewährt werden und bis dahin auch die Kosten 
% : z umfassen für: 
(1) Überbrückungshilfe kann den in 8 1 Abs. 1 ge- . . SE 
nannten Personen gewährt werden, wenn sie ihr Ge- 2) die Betreuung des Betriebes durch den Bevollmäch- 
schäft oder ihre Praxis am bisherigen Sitz bis zum tigten oder Abwesenheitspfleger, 
30. Juni 1962 abwickeln und an einen anderen Sitz in b) den Abbau und den Abtransport von Maschinen und 
Berlin (West) verlegen oder dort ein Geschäft oder eine sonstigen Betriebseinrichtungen, 
Praxis übernehmen oder errichten. c) die Lagerräume und deren Bewachung sowie Versiche- 
(2) Die Überbrückungshilfe kann umfassen: rung gegen die üblichen Risiken. 
a) einen Zuschuß und/oder ein Darlehen für den Umzug, 
für den Um- oder Ausbau und für die Anschaffung 86 
von HEinrichtungsgegenständen des neuen Geschäfts Auflagen, Bedingungen 
Oder ner neuen. Praxis, Die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen kann mit 
b\ ein Darlehen zum Erwerb oder zur Errichtung des Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, die eine 
neuen Geschäfts oder der neuen Praxis und bei Ge- zweckentsprechende Verwendung sicherstellen 
werbetreibenden ein Darlehen zum Erwerb der Erst- pP ° g sicherstellen. 
ausstattung eines Warenlagers. 
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54 Einreichung der Anträge, Entscheidungszuständigkeit 
Abwicklungshilfe (1) Die Anträge sind bei dem örtlich zuständigen Be- 
(1) Abwicklungshilfe kann den in 8 1 Abs. 1 genannten Zirksamt einzureichen, 
Personen für die Auflösung ihres Geschäfts oder ihrer (2) Anträge auf Gewährung von WUmstellungshilfe 
Praxis gewährt werden, wenn sie das Geschäft oder die gemäß 8 2 und von Abwicklungshilfe gemäß 8 4 können bis 
Praxis nach dem 13. August 1961 geschlossen haben oder zum 30. Juni 1962, Anträge auf Gewährung von Stillhalte- 
bis zum 30. Juni 1962 schließen. hilfe gemäß $ 4a bis zum 31. Juli 1962, Anträge auf Ge- 
; ; i n Währung von Überbrückungshilfe gemäß 8 3 und Anträge 
© I Die Abwicklungshilfe kann einen Zuschuß umfasse gemäß $ 5 bis zum 31. Dezember 1962 gestellt werden 8 
a) Miete oder Pacht, die am 1. September 1961 fällig (3) Über die Anträge entscheidet das gemäß Absatz 1 
wurde oder bis zum 31. Dezember 1962 fällig wird, zuständige Bezirksamt nach Anhörung eines Prüfungs- 
b) Löhne und Gehälter, die am 1. September 1961 fällig ausschusses. Die dem Bezirksamt hiernach obliegende Auf- 
wurden oder bis zum nächsten vertraglichen oder ge- gabe ist eine übertragene Vorbehaltsaufgabe im Sinne. des 
setzlichen Kündigungstermin fällig werden, $ 3 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes — AZG — 
c) sonstige Betriebskosten für die Zeit vom 1. September Y°M 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947). 
1961 bis zum 30. Juni 1962, 
d) Verbindlichkeiten aus dem Kauf oder der Pacht des 5.8 
Geschäfts oder der Praxis, Ausschußzusammensetzung 
e) Verbindlichkeiten sonstiger Art aus dem Geschäft oder Ö ; % 
der Praxis, sofern diese Verbindlichkeiten nach dem Hören En nach $ 7 Abs. 3 zu bildenden Ausschuß ge 
31. Dezember 1960 entstanden sind und nach dem N vr x 5 A ER 
13. August 1961 fällig werden. Hierfür kann auch ein 1. ein von dem für die Wirtschaft zuständigen Mitglied 
Darlehen gewährt werden. des Senats bestimmtes Mitglied als Vorsitzender, 
x 2m 2. ein von dem für die Finanzen zuständigen Mitglied des 
(3) Zur Abgeltung eines verlorenen Geschäfts- oder Senats bestimmtes. Mitglied als stellvertretender Vor- 
Praxiswertes kann ein Zuschuß bis 3000,— DM gewährt sitzender 
werden, wenn der Antragsteller keine Verbindlichkeiten U . n 
nach Absatz 2 Buchst. d) geltend macht und keinen An- 3. je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer zu 
trag auf Überbrückungshilfe stellt. Berlin und der Handwerkskammer Berlin, 
4. drei Mitglieder, die der Rat der Bürgermeister aus dem 
84a Kreis der für die Wirtschaft zuständigen Mitglieder der 
A . Bezirksämter oder deren Vertreter bestimmt. 
Stillhaltehilfe 
. N N (2) Das für die Wirtschaft zuständige Mitglied des 
(1) Stillhaltehilfe kann den in $ 1 Abs, 1 genannten Senats kann eine Geschäftsordnung für den Ausschuß er- 
Personen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des lassen. 
$ 1 Abs. 2 zutreffen, aber von den Möglichkeiten der 88 2 
bis 4 kein Gebrauch gemacht, sondern das Geschäft weiter- 8.9 
geführt wird. Ermächtigung zur Regelung in Härtefällen 
(2) Die Stillhaltehilfe kann in der Form eines monat- (1) Der Senat wird ermächtigt, in Härtefällen, die von 
lichen Zuschusses vom 1. September 1961 an, längstens den Bestimmungen der 88 1-5 nicht erfaßt werden, im
	        
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