Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.50 14. Juli 1961 763
IM. Außerdeutsche Fahrzeuge zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. Als Tag der
Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der
5 21 Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. $ 17 Abs. 3 gilt
Grundsatz sinngemäß.
Für die Behandlung außerdeutscher Fahrzeuge gelten, e +26
soweit in den 88 22 bis 27 nichts anderes bestimmt ist, die Überwachung
88 7 bis 18 entsprechend. (1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuerkarte
5 22 auf Verlangen den Grenzaufsichtsbeamten sowie den Auf-
sichtsbeamten der Polizeiverwaltung vorzuzeigen und die
Steueranmeldung erforderliche Auskunft zu geben. Ein Fahrzeug darf aus
(1) Das Halten eines außerdeutschen Fahrzeugs zum diesem Anlaß nur im Grenzbezirk angehalten werden.
Verkehr auf öffentlichen Straßen ist bei der Zollstelle an- (2) Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der
zumelden, der die zollamtliche Abfertigung obliegt. Dies steuerkarte mehrmals überschritten, so hat der Steuer-
gilt nicht, soweit die Steuer nach 827 im Abrechnungs- schuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vor-
verfahren entrichtet wird. - zulegen.
(2) Zur Anmeldung ist verpflichtet, wer das Fahrzeug $ 27
im Bundesgebiet benutzen will. Außerdeutsche Schienen- Straßen-Anhänger
8 23 (1) Für außerdeutsche Kraftfahrzeug-Anhänger, die
st £ ‘ Ss zum vorübergehenden Aufenthalt auf dem Schienenwege
euerfestsetzung, Steuerkarte in das Bundesgebiet eingehen oder nach vorübergehendem
(1) Die Zollstelle setzt die Steuer auf der Steueranmel- Aufenthalt das Bundesgebiet auf dem Schienenwege ver-
dung fest und gibt dem Steuerschuldner den festgesetzten lassen, kann die Deutsche Bundesbahn die in einem Ka-
Steuerbetrag bekannt. Zum Nachweis, daß die Steuer ent- lendermonat fällig gewordene Steuer bis zum Zwanzigsten
richtet ist, erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung des folgenden Monats im Abrechnungsverfahren entrichten,
versehene Steuerkarte. Dies gilt auch, wenn die Deutsche . Bundesbahn nicht
. f . x SS g __ Steuerschuldner ist. An die Stelle der Steuerkarte (8 23)
(2) Die Steuerkarte gilt für die Zeitdauer, für die die tritt eine Bescheinigung der Deutschen Bundesbahn über
Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch in den Fällen, in qje Erfassung zur Kraftfahrzeugsteuer
denen die Steuer tageweise entrichtet ist ($ 13 Abs. 3 a vw S N
Sätze 1 und 2 des Gesetzes), ihre Gültigkeit spätestens nach (2) Die in Absatz 1 für die Deutsche Bundesbahn ge-
Ablauf eines Jahres. troffene Regelung gilt entsprechend für nichtbundeseigene
; : 7 . n Eisenbahnen,
(3) Eine Kraftfahrzeugsteuerliste über die erteilten
Steuerkarten wird nicht geführt. IV. Schlußbestimmungen
$ 24 . $ 28
Weiterversteuerung Die Durchführungsverordnung zum Kraftfahrzeugsteuer-
NA x a _ gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli
(1) Dauert der inländische Aufenthalt über die Zeit 1955 (Bundesgesetzbl.I S. 423)W) und des Gesetzes zur Än-
hinaus, für die die Steuer entrichtet ist, so muß der Steuer- gerung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 19. Dezember
schuldner das Fahrzeug vor Ablauf der Gültigkeitsdauer 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1005)2 wird aufgehoben.
der Steuerkarte zur Weiterversteuerung anmelden und da-
bei die Steuerkarte vorlegen. Er kann die Weiterversteue- 8 29
rung bei jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Erhebung np; ; ; ; ; ;
Cab jese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Überleitungs-
der Kraftfahrzeugsteuer befaßt ist. gesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) in
(2) Für die Anmeldung, die Steuerfestsetzung und die Verbindung mit Artikel 4 Abs.1 des Gesetzes zur Ände-
Erteilung der Steuerkarte (Verlängerungskarte) gelten die rung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auch im Land Berlin.
388 22 und 23 entsprechend.
8 30
3 25 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
Erstattung in Kraft.
Ansprüche auf Erstattung der Steuer ($ 14 des Gesetzes) 5) Gvpı s 691:
sind unter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle geltend 3 GYEl: S ENTE EI EU 1061 8. 9.
C. Derwaltungsanordnungen und Rundverfügungen
Beförderungsteuer — Umsatzsteuer
Zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes dem 1. Juli 1961 nicht mehr unter das Beförderungsteuer-
vom 19. Juni 1961*); gesetz. Diese Beförderungen sind infolgedessen nicht mehr
hier: Besteuerung der Beförderung von Personen gemäß 8 4 Ziff.9 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sie
mit Personenkraftwagen. unterliegen seit dem 1. Juli 1961 nicht mehr der Beförde-
. n rungsteuer, sondern der Umsatzsteuer. Die Unternehmer
SiZBI. Berlin 1961 8.763) haben deshalb die Entgelte für Beförderungen, die nach
x dem 30. Juni 1961 ausgeführt werden, in den Umsatz-
Rdvfg. Nr. 168/1961 vom 30. Juni 1961, steuervoranmeldungen anzugeben und hierfür bei dem
LFA — St 551 — S 4142 — 2/61. Betriebsfinanzamt Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten.
Fernruf: 91 02 11, App. 504. A z : ns .
(986) 504 (nur im Innenbetrieb) Für die bis zum 30. Juni 1961 durchgeführten Beförde-
) rungen sind am gesetzlichen Fälligkeitstage (12. Juli 1961)
An alle Finanzämter beim Hauptfinanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehr-
x ; \ z x steuern unter gleichzeitiger Abgabe von Beförderungsteuer-
„Nach Artikel 1 Nr.1 in Verbindung mit Artikel 3 des voranmeldungen noch Beförderungsteuervorauszahlungen
Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes vom „y entrichten.
19. Juni 1961*) fällt die Beförderung von Personen mit On .
Personenkraftwagen (also z.B. im Kraftdroschkenverkehr Wir bitten, hierauf zu achten.
oder im Mietwagenverkehr mit Personenkraftwagen) seit Landesfinanzamt Berlin
W _ Im Auftrage
*) StZBIl. Bln. 1961 S. 719. Siegert