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Volume Nummer 50, 14. Juli 1961

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,2 (Public Domain)

762 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.50 14. Juli 1961 
(3) Erläßt das Finanzamt die Steuer ganz oder teilweise auf folgenden Tag hinausschiebt. Die Bescheinigung ist zu 
nach $ 3 des Gesetzes, so ist dies, wenn der Zulassungs- den Fahrzeugakten zu nehmen. 
schein noch nicht ausgehändigt ist, von der Zulassungs- 
stelle, in allen anderen Fällen vom Finanzamt auf dem $ 17 
Kraftfahrzeugschein zu vermerken. Der Vermerk ist zu ; 
löschen, wenn die Voraussetzungen für den Steuererlaß Ende der: Stensrpficht 
nicht nur vorübergehend wegfallen. ; (1) NE N NE USE Da des N "A hat die Zu- 
Y assungsstelle dem Finanzamt mitzuteilen, an welchem Ta 
(4) In den Fällen des $ 11 Abs. 2 Nr. ‚2 Buchstabe a der Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein N Yeruchsepeben 
des Gesetzes ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Ver- oder eingezogen und der Dienststempel auf dem Kenn- 
wendung des Kraftomnibusses buchmäßig nachzuweisen. zeichen entfernt worden ist 
Ein Kraftomnibus gilt als überwiegend im Linienverkehr na N 
verwendet, wenn er in dem Zeitraum, für den die Steuer _ (2) Bei einem Wechsel des Steuerschuldners ($ 8 des 
jeweils entrichtet ist ($ 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes), mehr Gesetzes) hat die Zulassungsstelle dem Finanzamt den Tag 
als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Mitzuteilen, an dem die Anzeige über die Veräußerung 
Linienverkehr zurückgelegt hat. (8 27 Abs. 3 StVZO) bei ihr eingegangen ist. Ist diese 
Anzeige unterblieben, so hat die Zulassungsstelle dem 
8 14 Finanzamt den Tag mitzuteilen, an dem der von ihr aus- 
Nichtaushändigung des Kraftfahrzeug- nn oder. Anhängerschein: zurück- 
oder Anhängerscheins S 
. (3) An Stelle des von der Zulassungsstelle mitgeteilten 
(1) Hat die Zulassungsstelle dem Finanzamt eine Tages darf das Finanzamt einen früheren Tag als Stichtag 
Steueranmeldung übersandt, den beantragten Kraftfahr- für die Beendigung der Steuerpflicht zugrunde legen, wenn 
zeug- oder Anhängerschein aber nicht ausgehändigt, So glaubhaft gemacht wird, daß das Fahrzeug seit diesem 
benachrichtigt sie das Finanzamt. Hat das Finanzamt zum früheren Tag nicht mehr benutzt worden ist, oder wenn 
Nachweis, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeug- sonstige Billigkeitsgründe vorliegen. Solche sind insbe- 
steuer genügt ist ($ 15 des Gesetzes), eine Bescheinigung sondere gegeben, wenn der Steuerschuldner die Verzöge- 
oder eine sonstige Urkunde ausgestellt, so ist der Inhaber rung der Rückgabe des Kraftfahrzeug- oder Anhänger- 
dieser Urkunde verpflichtet, sie dem Finanzamt auf Ver- scheins und der Entstempelung des Kennzeichens nicht 
langen zurückzugeben. verschuldet hat. 
(2) Sobald dem Finanzamt die Nachricht der Zulas- 8 18 
sungsstelle (Absatz 1 Satz 1) und gegebenenfalls die Erstattung der Steuer 
Urkunde (Absatz 1 Satz 2) vorliegen, macht es die Steuer- A Ka 
anmeldung ungültig und nimmt, falls es die Steuer bereits SS Se) en N ODE nn Eee ran 
VESTEESEHZL hat, IE SICHETZESTSEIZUNG ZUFÜCK, daß dem bisherigen Steuerschuldner nach 8 14 Abs. 1 Satzıl 
5:15 des Gesetzes für einen Zeitraum von weniger als einem 
x ; Monat ein Erstattungsanspruch nicht zusteht, der neue 
Änderung des amtlichen Kennzeichens Steuerschuldner jedoch für den gleichen Zeitraum die Steuer 
Die Zulassungsstelle benachrichtigt das Finanzamt, wenn zu entrichten hat, ist dem bisherigen Steuerschuldner die 
sie das Kennzeichen, das sie für ein Fahrzeug zugeteilt Steuer auch für diesen Zeitraum zu erstatten. Als Er- 
hat, ändert ($ 23 Abs. 4 StVZO). Der Steuerschuldner soll stattungsbetrag ist für jeden Tag, der nach dem Tag der 
in diesem Fall dem Finanzamt den Steuerbescheid ($ 12 Beendigung der Steuerpflicht liegt, ein Betrag in Höhe von 
Abs. 4) zur Berichtigung vorlegen. einem Hundertstel der Vierteljahressteuer einschließlich 
des Aufgeldes anzusetzen. 8 14 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes 
$ 16 bleibt unberührt. 
Standortverlegung (2) Bei Berechnung der zu erstattenden Steuer werden 
(1) Verlegt der Steuerschuldner während der Dauer die sich nach $ 14 Abs. 1 des Gesetzes und nach Absatz 1 
der Steuerpflicht den regelmäßigen Standort (Heimatort) °rgebenden Beträge zusammengerechnet, Der Gesamtbetrag 
des Fahrzeugs, so hat er dies dem bisher zuständigen wird auf den nächsten durch zehn teilbaren Pfennigbetrag 
Finanzamt mitzuteilen, wenn infolge der Standortverlegung Nach unten abgerundet. 
eine andere Zulassungsstelle zuständig wird. Wird infolge 8 19 
der Standortverlegung auch ein anderes Finanzamt örtlich 
zuständig, so bescheinigt das bisher zuständige Finanzamt Abrechnungsverfahren 
dem Steuerschuldner, bis zu welchem Tag die Steuer ent- (1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Deut- 
richtet ist. Der Steuerschuldner hat diese Bescheinigung sche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn entrichten 
dem neu zuständig gewordenen Finanzamt vorzulegen. die Steuer für die Fahrzeuge, die nach $ 68 Abs.3 StVZO 
: . Kan von ihren Dienststellen zugelassen sind oder werden, im Ab- 
(2) Die bisher zuständige Zulassungsstelle hat dem rechnungsverfahren 
Finanzamt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, den Tag der 5 NE e z 
Standortverlegung mitzuteilen. Als Tag der Standortver- (2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. 
legung gilt der Tag, an dem die zuständig gewordene Zu- (3) Die Steuer ist in einer Nachweisung für jedes Fahr- 
lassungsstelle den neuen Kraftfahrzeug- oder Anhänger- zeug einzeln zu berechnen. Auf die Summe der Steuer- 
schein ausgehändigt und das neue Kennzeichen abge- beträge, die sich für ein Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 
stempelt hat. 10. April dieses Jahres eine Abschlagszahlung zu leisten. 
. x Aa ae AT Diese beträgt 90 vom Hundert der Jahressteuer für die am 
(3) FieIDC das FinarZank GriCN NE her En der 1.Januar des gleichen Jahres vorhandenen Fahrzeuge. Die 
die Steucrfestschzung und den Stenerbeschei Si AO Be dir für den Abrechnungszeitraum endgültig festgestellte 
Standortverlegung Sn AOELES F inanzamt OT ich ZUSLANGISE Summe der Steuerbeträge ist dem Finanzamt bis zum 
geworden, SC nimmt das bisher zuständige rn N EEE rc 15. Februar des folgenden Jahres mitzuteilen; ist diese 
bald vis MItEENUNG Ger Zulassungsstelle (Absatz 2 Satz 1) Summe höher als der Betrag der Abschlagszahlung, so ist 
vorliegt, die Steuerfestsetzung mit Wirkung vom. Tage der der Unterschiedsbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten. 
Standortverlegung zurück. Steuerbeträge, die vor dem N & « ne 
Tage der Standortverlegung fällig gewesen und entrichtet (4) Das Finanzamt setzt die Steuer in einem Gesamt- 
worden sind, werden nicht erstattet; dies gilt nicht, wenn betrag fest und gibt dem Steuerschuldner den festgesetzten 
der Steuerschuldner die ihm erteilte Bescheinigung (Ab- Steuerbetrag bekannt. 
satz 1 Satz 2) zurückgibt. $ 20 . 
(4) Das neu zuständig gewordene Finanzamt setzt die Fahrzeuge mit 1önglichrundem Kennzeichen 
Steuer mit Wirkung vom Tage der Standortverlegung fest. Bei Fahrzeugen, die mit eigener Triebkraft in das Aus- 
Es behandelt jedoch die Steuerschuld bis zu dem Tage, der land ausgeführt werden sollen und hierzu ein länglich- 
sich aus der Bescheinigung des zuständig gewesenen Finanz- rundes Kennzeichen erhalten, sind die nach 88 21 bis "26 
amts (Absatz 1 Sätze 2 und 3) ergibt, als getilgt, indem es für außerdeutsche Fahrzeuge geltenden Bestimmungen 
den Beginn des ersten Entrichtungszeitraums auf den dar- sinngemäß anzuwenden.
	        
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