Steuer- und Zollblatt für Berlin 11.Jahrgang Nr.50 14. Juli 1961 761
(3) Die Steueranmeldung ist bei der Zulassungsstelle schiedenen Kalendertagen fällig, so kann das Finanzamt
einzureichen, auf Antrag zulassen, daß die Steuer für eines oder für
. a ; n x ;. Mehrere dieser Fahrzeuge für einen Zeitraum bis zu
de OBERE Sie N PER nn im Sinne neunzig Tagen tageweise entrichtet wird. Voraussetzung
f ) © en ist, daß hierdurch für sämtliche Fahrzeuge des Steuer-
1. wenn ein Fahrzeug erstmalig zum Verkehr auf öffent- schuldners ein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht. wird.
lichen Straßen zugelassen werden soll ($ 18 Abs.1, Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Kalendertag
$ 23. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung — ein Hundertstel der Vierteljahressteuer einschließlich des
StVZO); Aufgeldes.
wenn der regelmäßige Standort eines Fahrzeugs in 8.11
den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt und ?
die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragt wird BorecHIINg er StEHET: ARTURAUTS
(8 27 Abs. 2 StVZO); Bei Berechnung der Steuer wird der Steuerbetrag (ein-
wenn ein zugelassenes Fahrzeug nach der Steuerabmel- schließlich des Aufgeldes) auf den nächsten durch zehn
dung (8 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) wieder benutzt teilbaren Pfennigbetrag nach unten abgerundet.
werden soll; & 12
wenn ein zugelassenes Fahrzeug nach der Zwangs-
abmeldung (8 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) wieder Steuertestselzung
benutzt werden soll; (1) Das Finanzamt setzt die Steuer fest
5 wenn ein zugelassenes Fahrzeug auf einen anderen 1. unbefristet, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der
Steuerschuldner übergeht (8 27 Abs. 3 StVZO); Steuerpflicht nicht feststeht,
° wenn ein Fahrzeug, dessen Betrieb untersagt worden Ür-ei ; ; ;
St (8817,27 Abs: 3,820 Abs 6,8200 Abs BELVEO) 7 0 Shen bestimmten Zeitahschnitt, d N
zum Verkehr auf öffentlichen Straßen von neuem zuge- a) wenn bei der Zuteilung eines: Kennzeichens für
lassen werden soll: Probe- und Überführungsfahrten oder bei wider-
A ) a rechtlicher. Benutzung eines Fahrzeugs der Zeit-
wenn ein Fahrzeug während der Dauer der Steuer- punkt der Beendigung der Steuerpflicht feststeht,
pflicht verändert und die Steuer durch die Verände- ana
rung höher.oder niedriger oder wenn infolge der Ver- b) wenn bei einem Fahrzeug, dessen Halten nach $ 2
änderung ein von der Steuer befreites Fahrzeug steuer- des Geseizes von der Steuer befreit ist, die, Voraus:
pflichtig wird. setzungen für die Steuerbefreiung nur vorüber-
gehend wegfallen,
(5) Für die Steueranmeldung sind amtliche Vordrucke c) wenn sie in den Fällen des $ 10 tageweise entrichtet
zu verwenden, die von den Zulassungsstellen und den werden soll.
Finanzämtern vorrätig gehalten werden, . f
. A im Falle der Nummer 1 ist der Steuerbetrag für den vom
(6) Einer Steueranmeldung bedarf es nicht Steuerschuldner gewählten Entrichtungszeitraum ($ 13
1. bei Fahrzeugen, die von den Vorschriften über. das Abs. 1 und 2 des Gesetzes) festzusetzen. Die Steuer kann
Zulassungsverfahren ausgenommen sind, auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeit-
2 bei Fahrzeugen, die von Dienststellen der Bundeswehr, räume festgesetzt werden.
des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost (2) Das Finanzamt hat die Steuer, auch wenn die nach
oder der Deutschen Bundesbahn zugelassen werden. Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung unanfechtbar ge-
a x a _ worden ist, neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen für
CTNELSMUNS VErSICHUNG Auf die Vorlase einer Steuer. eine Steuerbefreiung ($ 2 des Gesetzes), einen Steuererlaß
(8 3 des Gesetzes) oder eine Steuerermäßigung ($ 11 Abs. 2
bei Fahrzeugen des Gesetzes) vorliegen oder wegfallen. Soweit auf Grund
a) der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes, die der Neufestsetzung Steuerbeträge zu erstatten sind, gilt
nicht unter Absatz 6 Nr. 2 fallen, 8 14 Abs. 1 des Gesetzes entsprechend.
b) der Polizei und des Zollgrenzdienstes, (3) Fallen die Voraussetzungen, unter denen nach 8 3
wenn Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs un- des Gesetzes die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder
zweifelhaft erkennen lassen, daß das Fahrzeug aus- Nach 8 11 Abs. 2 des Gesetzes eine ermäßigte Steuer fest-
schließlich im Dienst dieser Einrichtungen verwendet gesetzt worden ist, nur vorübergehend weg, so kann von
werden soll; einer Neufestsetzung abgesehen und die nach Absatz 1
bei Fahrzeugen des Bundes, eines Landes, einer Ge- Nr. 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfest-
meinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Zweck- setzung für einen bestimmten Zeitabschnitt Ergänzt Wer:
verbandes, wenn Bauart und Einrichtung des Fahr- den. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschieds-
zeugs unzweifelhaft erkennen lassen, daß das Fahrzeug betrag zu beschränken.
ausschließlich für einen der in 8 2 Nrn. 3 und 4 des (4) Die Festsetzungsverfügung (Absätze 1 bis 3) ist
Gesetzes bezeichneten Zwecke verwendet werden soll. dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid (8 212 der
Reichsabgabenordnung) bekanntzugeben. Sie soll auch die
3 8 Berechnung der Steuer und ihre.Grundlagen, eine Anwei-
Mitwirkung der Zulassungsstellen sung, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist,
V % 5 ; „und eine Belehrung enthalten, welches Rechtsmittel zu-
„Die Zulassungsstelle prüft die Steueränmeldung, beschei- ı5gsjg ist und bei welcher Behörde es einzulegen ist. In den
nigt die Übereinstimmung der Eintragungen mit den An- rällen des Absatzes 3 soll sie ferner den Hinweis enthalten,
gaben in dem ihr vorgelegten Urkunden, versieht die Be- qaß die nach Absatz 1 Nr. 1 ergangene Steuerfestsetzung
scheinigung mit dem Dienststempel und übersendet die unberührt bleibt.
Anmeldung dem zuständigen Finanzamt. 8'138
89 Steuervergünstigungen
Prüfung von Unterlagen ' (1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung
N n : . N (8 2 des Gesetzes) oder eine Steuerermäßigung ($ 11 Abs. 2
Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann ges Gesetzes) zu oder begehrt er einen Steuererlaß (8 3
sich das Finanzamt das Fahrzeug vorführen und den Fahr- des Gesetzes), so hat er dies unter Angabe der Gründe
zeugbrief, den Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein sowie geltend zu machen.
den Steusrbesch6id vorlegen 185500 4 (2) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergün-
8 10 stigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem Finanz-
N RE . . amt unverzüglich anzuzeigen. Ist auf die Vorlage einer
Ausammenlegung: von: Fölligkeitsterminen SteHSranMEIAUNE vorsichtet worden (8 7 Abs. 7), so hat
Schuldet ein Steuerpflichtiger die Steuer für mehr als ein der Steuerpflichtige zugleich eine Steueranmeldung bei der
Fahrzeug und wird die Steuer für die Fahrzeuge an ver- Zulassungsstelle einzureichen.