. Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr.50 14. Juli 1961
Umbenennung einer Zolldienststelle. Stellenausschreibungen
SE (StZBEIl. Berlin 1961 S. 760)
(StZBIl. Berlin 1961 S. 760) - -
Bei der Sondervermögens- und Bauverwaltung Berlin
E © x und bei den Bundesvermögens- und Bauabteilungen im
ein ne We er ES SW 61, Bundesgebiet sind zum 1. April 1962 Stellen für Anwärter
8 r n des gehobenen Dienstes —- Fachrichtung Vermögensverwal-
Hauptzollamt Berlin-Hansa tung — zu besetzen. Einstellung und Vorbereitungsdienst als
umbenannt. Finanzanwärter richten sich nach den Vorschriften der
Bundeslaufbahnveroränung vom 31. Juli 1956 (Bundes-
An den Aufgaben der Dienststelle ändert sich hierdurch geSetzblatt Teil I, Seite 712).
nichts. Für eine Einstellung kommen nur Bewerber in Betracht,
die das Reifezeugnis (Abitur) einer höheren Schule, Wirt-
Berlin W 15, den 6. Juli 1961. schaftsoberschule oder auch das Abschlußzeugnis einer
7 höheren Wirtschaftsschule besitzen oder im Frühjahr 1962
LFA —Z 2111 — O 3103 — 9/61 — Z 2171 — 3/61. erhalten werden.
aa Bewerbungen mit Lebenslauf, Lichtbild, beglaubigten
Der Präsident > Abschriften der beiden letzten Schulzeugnisse sowie poli-
des Landesfinanzamts Berlin zeilichem Führungszeugnis können bis zum 30. September
1961 bei der Sondervermögens- und Bauverwaltung Berlin,
In Vertretung Berlin-Charlottenburg 2, Fasanenstraße 87, zum Geschäfts-
Kaibel zeichen V 112 — P 1322 eingereicht werden.
B. Gesetze und Verordnungen
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 84
(KraftStDV 1961). Örtliche Zuständigkeit
(StZBI. Berlin 1961 8.760) (1) Örtlich zuständig ist
AUF Grühg des ATGkOIS IT Mes Geget a. % 1. bei deutschen Fahrzeugen
A rund des Artikels es Gesetzes zur ernahme | lm 3 a ; ; Hr
des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes % u EEE un as dessen N DEE das
vom 23. Dezember 1960 (GVBl. S.12392) wird die nach- TS N ESS SEN. WR IS
stehende Rechtsverordnung veröffentlicht. b) ) Fällen, in denen ein zum Verkehr nicht zuge-
assenes Fahrzeug widerrechtlich benutzt wird, das
Die Verordnung ist am 22. Juni 1961 in Kraft getreten. Finanzamt, das N ueret mit der Sache befaßt wird;
Berlin, den 24. Juni 1961. 2. bei außerdeutschen Fahrzeugen
ES N a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang
Der Senator für Finanzen das Finanzamt, in dessen Bezirk das Fahrzeug
Wolff zollamtlich abgefertigt wird,
BEZ b) im übrigen
1) GVBl. S. 831. das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befaßt
2) StZBl. Bin. 1961 S. 9. wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a wird
(BGBl. I 8. 764) bei deutschen Fahrzeugen, die mit eigener Triebkraft in das
. E Ausland ausgeführt werden sollen und hierzu. ein länglich-
N rundes Kennzeichen erhalten, nach Ablauf der in 8 2 Nr. 9
EEE ES N OEL EN Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Frist jedes Finanzamt
( 5 örtlich zuständig, das mit der Sache befaßt wird.
Vom 14. Juni 1961. 85
Auf Grund des 8 14 Abs. 2 und des 8 17 Abs. 1 des Kraft- Mitwirkung der Zollbehörden
fahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- m ür die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei deut-
machung vom 2, Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1) schen Fahrzeugen, die mit eigener Triebkraft in das Aus-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- jandg ausgeführt werden und hierzu ein länglichrundes Kenn-
desrates: zeichen erhalten, sowie für die Verwaltung der Kraftfahr-
. A zeugsteuer bei außerdeutschen Fahrzeugen nehmen die
I. Allgemeine Bestimmungen Finanzämter die Rechts- und Amtshilfe der Grenzzollstellen
8.1 und der von den Oberfinanzdirektionen bestimmten Zoll-
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger stellen im Innern im Anspruch,
Die Begriffe Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeug-Anhänger $ 6
richten sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Beistandspflicht der Zulassungsstellen
verkehrsrechtlichen Vorschriften; die Art eines Fahrzeugs x n &
x N. 8 . 7 nn - Die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kraft-
ERSTE CF Ent rag Im Ara fahrZeuR- DESK AN fahrzeug-Anhängern zuständigen Verwaltungsbehörden
; 52 (Zulassungsstellen) und die von ihnen mit der Vorbereitung
. und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind
Deutsche und außerdeutsche Fahrzeuge verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeug-
(1) Deutsche Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die unter die Steuergesetzes mitzuwirken.
Vorschriften über das deutsche Zulassungsverfahren fallen.
de a II. Deutsche Fahrzeuge
(2) Außerdeutsche Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die in
einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassen sind. 57
Steueranmeldung
. 53 EN ? (1) Das Halten eines deutschen Fahrzeugs zum Verkehr
Sachliche Zuständigkeit auf öffentlichen Straßen ist anzumelden (Steueranmeldung‘).
Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer kann abweichend (2) Zur Steueranmeldung ist der Eigentümer des Fahr-
von der allgemeinen Bezirkseinteilung der Finanzämter zeugs und, wenn es für einen anderen zugelassen wird, auch
bestimmten Finanzämtern übertragen werden. dieser verpflichtet.
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