1366 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang: Nr.92 29. Dezember 1961
zu begründen. Mit Recht hat das Finanzgericht darauf hin- es der Auffassung ist, daß die ursprüngliche Festsetzung
gewiesen, daß die mehrmaligen Fristverlängerungen den Be- nicht mehr gerechtfertigt ist. Es handelt sich hierbei um
langen des Bf. ausreichend Rechnung, getragen haben. Er eine Ermessensentscheidung, die weitgehend auf der Be-
kann sich auch nicht darauf‘ berufen, daß in späteren urteilung. tatsächlicher Verhältnisse beruht. Der Senat ist
Veranlagungszeiträumen die allgemeinen Erklärungsfristen der Auffassung, daß das Finanzamt in. der nachträglichen
für steuerberatende Berufe auf einen längeren Zeitraum er- Anpassung des Verspätungszuschlages an die berichtigte
streckt wurden. Die im Ermessen der Finanzverwaltung Einkommensteuer 1954 eine Verfügung im Sinne der 88 93,
liegenden Maßnahmen richten sich nach den in den einzel- 95 AO getroffen hat. Hierzu war es auch noch im Laufe
nen Veranlagungszeiträumen jeweils gegebenen Verhält- des Berufungsverfahrens befugt. Der erkennende Senat hat
nissen, Diese können durchaus unterschiedlich sein. Der im Beschluß IV 401/51 U vom 11. Dezember 1951 (BStBl.
Bf. kann daraus keinen Anspruch auf eine weitere Frist- 1952 III S.24, Slg. Bd. 56 S.58) ausgesprochen, daß die
verlängerung für den Veranlagungszeitraum 1954 herleiten. Zurücknahme eines angedrohten Erzwingungsgeldes auch
Die Vorinstanz hat vielmehr mit Recht. hervorgehoben, daß noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig ist. Was dort
Der er als U En der ra een für ben EU nen gilt, Neal Ba Se
emüht sein mußte, 'seinen. eigenen steuerlichen Verpflich- Festsetzung der Ungehorsamsfolge in Form eines‘ Ver-
tungen pünktlich ndchzukommen. Auch bei sorgfältiger spätungszuschlages Geltung haben. Grund dieser Erkenntnis
Berücksichtigung: der Interessen seiner Mandanten war er ist die‘ Überzeugung, daß bei Beschwerdeentscheidungen,
durchaus in der Lage, seine Steuererklärung mindestens bis bei denen es um die Nachprüfung reiner Ermessensakte
zum Ablauf der ihm gewährten Frist (31. Januar 1956) ein- geht, die Stelle, die das Ermessen ausübt, auch nachträg-
zureichen. Einem Steuerberater muß im übrigen zugemutet lich. befugt sein muß, die bessere Erkenntnis an die Stelle
werden, die Interessen. seiner Mandanten dann ‚zurück- ihrer ursprünglichen Ermessensausübung zu setzen (vgl.
zustellen, wenn es darum geht, eigene öffentlich-rechtliche hierzu Berger, Die Reichsabgabenordnung . nach ihren
Pflichten dem Staate gegenüber zu erfüllen. Einen allge- Schwerpunkten für die Praxis, $ 304 AO, Anm.1). Der
meinen Grundsatz, wie ihn der Bf. beachtet haben will, daß Senat ist der Auffassung, daß in der nachträglichen Herab-
die Interessen der Mandanten grundsätzlich den eigenen setzung des Verspätungszuschlages im Einkommensteuer-
Rechtspflichten vorgehen, gibt es nicht. berichtigungsbescheid 1954 die ursprüngliche Festsetzung
5 A : ; ; i ltlich (materiell) der Höhe nach geändert worden
Auch die Höhe des Züschlages ist gerechtfertigt. Mit Nur inha ( X
zutreffender Begründung hat die Vorinstanz darauf hin- EHE WO DE DI EEE a TEL 1008
gewiesen, daß der Verspätungszuschlag so bemessen sein hat die Krstverfügun in Höhe von 85 DM . (Differenz
muß, daß er ein wirksames Druckmittel darstellt. Bei der N Snbehen SEO DM . . SS 465 DM) rechtegestaltend (konsti-
N 4 en Reel une N es USCHAEES ENT EEE tutiv) abgeändert. Der Änderungswille des Finanzamts (der
Steuerbetrages — 550 DM auch bei Berücksichtigung des verfügenden Behörde) ergibt sich eindeutig aus der sach-
Personenstandes des Bf. keine HErmessensverletzung zu lichen Verbindung der Westsetzung im Berichtigungsbescheid
erblicken. Mit Recht hat auch die Vorinstanz bei der Höhe 1954, der seinerseits die Finkommensteuer 1954 geändert
des Zuschlages den Umstand berücksichtigt, daß der Bf. hat. In Höhe des verbleibenden Zuschlagsbetrages liegt in
wiederholt Steuererklärungen verspätet abgegeben hat und der BUELL TEE Ders ZOICt. 000 Sich die AED
CE EEE a ES NEON WOT En Wr Streitfall. In Höhe von 85 DM erledigt hat. Die vom Bl
sowohl dem Grunde wie der Höhe nach in den Grenzen von &6gen die Zweitverfügung eingelegte Beschwerde ist mit
Recht und Billigkeit. Wenn der Bf. in der am 28. Februar Rücksicht auf die vorhergehenden Ausführungen nur als
1961 eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung‘ ein- Wiederholung des bereits gegen die HErstverfügung vor-
wendet, das Finanzgericht habe sich mit seiner Berufungs- gebrachten Beschwerdebeschrens anzusehen. Soweit der
egründung‘ vom 25. November ; die nac en Fest- “Al } LA ©
stellungen des Senats am gleichen Tage beim Finanzgericht Ka on soweit aber DS TS Den
SETS EN Aber nn n AL EN, en der Yun d nicht gegeben, so daß die zweite Beschwerde“
26. November 1958 zu einer im gleichen Hause befindlichen | S Obmlich N Re ze bel Yandslos et DIS Vor
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mangel® N HELL UECEUG das N KeiChSUNBLEROIEV A 37 27T vom irrtums aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Berufung
18. Juli 1928, Steuer und Wirtschaft. 1928 Nr. 495, und gegen.die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion
VI A 708/36 vom 30. September 1936, RStBI. 1936 S. 1076). ist mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, daß
Mit diesem Einwand kann er aber nicht mehr gehört wer- der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 85 DM er-
den, da die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bereits am ledigt ist.
EEE nn Eon N TAHS =“ DS VA Im Kostenpunkt ändert sich nichts, da die Kostenent
nic egeben, sin s. 2, Ss. 1; S. , 5
AO). Schließlich AO N ech die Ansicht des Bf. fehl, daß Scheidungen so zu treffen waren, wie sachlich zu ent-
der Grundsatz der Gleichmäßigkeit verletzt sei. Er kann Scheiden gewesen wäre, wenn sich die Hauptsache nicht
sich hierzu nicht auf die aus seinen Handakten aufgezeig- teilweise erledigt hätte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs
ten Beispiele berufen, da für die richtige Ausübung, des VII 134/54 S en November 1958, BStBl. 1959 Dr S. 53,
Ermessens grundsätzlich die Verhältnisse im Einzel- Sig. Bd.68 S.141%, und Berger, Der Steuerprozeß, $ 309
fall maßgebend sind. AO, 58S. 543). Zu diesem Zwecke wurde die Höhe des Zu-
. n schlages im ursprünglichen Umfang (550 DM) sachlich
Trotzdem muß die Vorentscheidung aus prozessualen xeprüft. Maßgebend für die Kostenauferlegung sind im
Gründen aufgehoben werden. Wenn das Finanzgericht vorliegenden Fall die materiellen Verhältnisse, wie sie sich
meint, die im Laufe des Berufungsverfahrens „erfolgte ;m Zeitpunkt der Festsetzung des Zuschlages bis zum Tage
Herabsetzung des Verspätungszuschläges auf 465 DM habe ger Beschwerdeentscheidung ergeben haben (vgl. hierzu
keine Auswirkung auf den Streitfall, so kann dem nicht trteil des Bundesfinanzhofs IV’27/52 U vom 17. April 1952,
beigetreten werden. Es ist zwar richtig, daß, wie die Ent- pSstBl. 1952 III S.152, Slg. Bd. 56 S. 389%, für die Haupt-
scheidung des Bundesfinanzhofs V 260/55 U vom 24. Januar sachenerledigung beim Arrestverfahren). Auch die Streit-
1956, (a. a. O.) zum Ausdruck gebracht hat, ein Ver- wertfeststellungen bleiben unverändert. Der Streitwert der
spätungszuschlag, ‚der auf einer, endgültigen, d. h. mit Rp. war nach dem Interesse des Steuerpflichtigen zur Zeit
Mehr DACHEARHCN NOPRUL GET Werd KEnE en Een der Einlegung der Rb. festzustellen. Dies konnte nach der
| i d ; en N, WENN SICH Sachlage nur der herabgesetzte Zuschlag von 465 DM sein,
die Steuer auf Grund eines gemäß 8 222 AO berichtigten 5 8 CS
Bescheides erhöht. Gleichwohl ist das Finanzamt befugt,
den festgesetzten Zuschlag gemäß 8 93 in Verbindung mit 3) StZBl. Bın. 1958 S. 324 (Leitsatz).
$ 95 AO nachträglich herabzusetzen, wenn 1) StZBI. Bin. 1952 S. 437 (Leitsatz)